Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Behörde an der Stelle des Drtsrichters künftig diese Recep» tur zu besorgen haben soll. Die Deputation hat bei ihrem Anträge die materielle Frage nach den Kosten vermieden, und ich glaube, der Herr Abg. Rötzschke kann sich mit dem Anträge einverstanden erklären nach dieser Erläuterung, wonach der Antrag mehr formell ist und über die etwai gen Kosten nicht entscheidet; da, wenn diese Frage bei einer neuen Gesetzesvorlage auftauchen sollte, in dem Gesetze selbst berührt, oder wenn das nicht wäre, die Entscheidung darüber füglich den Gemeinden selbst überlassen werden könnte. Staatsminister vr. v. Falken stein: Nachdem bereits von Seiten des Ministeriums erklärt worden ist, daß es sehr gern bereit sei, den Antrag der geehrten Deputation in weitere Erwägung zu ziehen, habe ich nur noch einige Worte hin zuzufügen auf die Aeußerung nämlich, als wenn das Mi nisterium schon früher hätte selbst darauf kommen können, in dieser Angelegenheit weiter vorzuschreiten. Ich habe darauf zu bemerken, daß bis jetzt nur in sehr seltenen Fällen Beschwerden über diesen Punkt ans Ministerium gelangt sind, und daß daher das Ministerium in der Ehat keineswegs der Ansicht hat sein können, als wäre die Sache von der großen Bedeutung, in der sie von einzelnen Ab geordneten dargestellt worden ist. Vielmehr ist es erfreulich gewesen für das Ministerium, daß selbst da, wo sich anfangs eine gewisse Neigung zu Streitigkeiten über jene Leistungen gezeigt hat, doch durch das besonnene und einträchtige Zu sammengehen der Geistlichen und Richter, oder Derjenigen, welche überhaupt für die Einnahme zu sorgen haben, Das erledigt worden ist, was vielleicht zur Wirkung hätte führen können. Ob die Abgabe wirklich selbst so gehässig, wie sie von einigen geehrten Sprechern dargestellt worden ist, sei, das will ich dahin gestellt sein lassen, der Sinn aber, in der sie in der alten Zeit auferlegt worden, war in der That ein sehr schöner, wahrhaft frommer Sinn. Wenn einer der geehrten Abgeordneten damit in Verbindung brachte, daß er wünsche, alle solche Abgaben möchten womöglich in Weg-, fall kommen, und er insonderheit auch des Klingelbeu tels gedachte, so muß ich freilich bemerken, daß die Ein nahme in dem Klingelbeutel in der Regel nicht dem Pfar rer sondern dem Kirchenarar zu Tute kommt, daß diese Abgabe folglich nicht in Vergleich gebracht werden kann mit der, die hier in Frage steht. Präsident vr. Haase: Es hat sich Niemand weiter zum Worte gemeldet. (Die Abg. v. Nostitz-Wallwitz, Heyn und Fahnauer bitten um dasselbe.) Zunächst hat der Abg. v. Nostitz-Wallwitz das Wort. Abg. v. Nostitz-Wallwitz: Ich befinde mich dem Anträge der Deputation auf Seite 89 gegenüber ganz in demselben Falle, wie der Abg- Rötzschke, indem ich mir voll ¬ kommen klar darüber bin, daß es eine Unbilligkeit ist, nach den jetzigen Verhältnissen den Ortsrichtern die unentgelt liche Einnahme der hier fraglichen Gefälle für die Pfarrer und Schullehrer noch ferner anzusinnen. Sie haben früher, wie schon bemerkt worben ist, das alleinige Organ der Ge meindeverwaltung gebildet und es lag ihnen als solchem in der Regel auch allein die Vertretung der Gemeinde nach außen hin ob. So war es erklärlich, daß man im Jahre 1580 oder respective 1624 zuerst an die Ortsrichter gedacht hat, wenn es sich um die Geltendmachung einer Berechtigung der Geistlichen den Gemeinden gegenüber handelte. Jetzt sind diese Verhältnisse namentlich infolge der Landgemeinde ordnung thatsächlich andere geworden und ich halte es, wie gesagt, für unbillig, wenn man den Ortsrichtern noch ferner diese Verpflichtung ansinnen wollte. Dagegen bin ich mir nicht ganz klar darüber, ob es wirklich in der Billigkeit be gründet sein würde, diese Verpflichtung den in §. 51 der Landgemeindeordnung aufgeführten jetzigen Organen der Gemeindeverwaltung anzusinnen. Ich glaube auch, daß in sehr vielen Ortschaften die Sache bereis anders regulirt worden sein wird. In der Lausitz, wo die erwähnten Ge setze niemals gesetzliche Geltung erlangt haben, wenigstens soviel wie mir bekannt ist, wird nirgends an einem Orte die Einrichtung sich finden, daß die Drtsrichter die Gefälle einzusammeln hätten. Ich glaube, in andern Orten wer den die Kirchenväter dieselben einzusammeln haben, an manchen Orten sind andere Einrichtungen getroffen. Ich vermuthe, daß auch anderwärts die Sache in ähnlicher Weise geregelt worden ist, und ich wünsche nicht, daß in solchergestalt bereits geordnete Verhältnisse durch ein neues Gesetz störend eingegriffen werde, durch welches die Ein sammlung der fraglichen Gefälle ausdrücklich und lediglich den Organen der politischen Gemeinde zugewiesen werden soll. Ich würde daher bitten, beziehendlich den Antrag stellen, daß der Herr Präsident die Güte hätte, bei der Frag stellung das Deputationsgutachten zu theilen und zuerst auf den Satz die Frage zu richten: „im Verein mit der ersten hohen Kammer bei der Staatsregierung zu beantragen, daß dieselbe ein Gesetz zur Berathung vorlege, durch welches den Ortsrichtern die ihnen zeither gesetzlich obliegende unentgeltliche Re- ceptur von Gefällen für Pfarrer und Schullehrer ent nommen werde," und dann auf den Zusatz „und dagegen der §. 51 der Landgemeindeordnung geord neten Gemeindebehörde übertragen werde." Präsident vr. Haase: Ich werde bei der Fragstellung darauf Rücksicht nehmen. — Der Herr Abg. Heyn hat noch einmal um das Wort gebeten, es ist dies das dritte Mal. Will die Kammer ihm das Wort zum dritten Mal gestat ten? — Einstimmig Ja. Abg. Heyn: Der geehrte Abg. Reiche-Eisenstuck hat die Gründe so trefflich und klar auseinander gesetzt, daß ich 140*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder