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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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Uebelstand bezeichnete Verhältniß als solches vollständig anerkannt und für dessen Abstellung Sorge getragen wor den sei. Die im Königreich Preußen bestehende Gewerbefreiheit sei in Betreff des Kleinhandels mit Getränken auf dem Lande und in den Städten beschränkt. Der Begriff dieses Kleinhandels sei aber dahin festgestellt worden: daß sobald Wein, Branntwein, Bier oder andere geistige Getränke anders als in hölzernen Gebinden verkauft wer den, dies als Kleinhandel mit Getränken anzusehen sei, und daß die hölzernen Gebinde mindestens die Größe eines halben Ankers (Vierteleimers) haben müssen," desgleichen sek in Anhalt erst in neuester Zeit gesetzlich be stimmt worden: „daß Branntweinbrenner nur ihr eigenes Fabrikat und auch dieses nur in Gebinden verkaufen dürften," zwar könne ihren Anträgen entgegen gehalten werden, daß der Grund ihrer Beschwerden nicht eigentlich in den beste henden Gesetzen, vielmehr in der mangelhaften Ausführung derselben beruhe, insofern die desfallsigen bei Kaufleuten in der Stadt, bei Krämern auf dem Lande und bei den Branntweinbrennern in der Stadt und auf dem Lande vorkommenden Contraventionen in der Regel nicht zur .Anzeige gebracht und nicht polizeilich geahndet würden. Dies sei jedoch keineswegs die richtige Ansicht. Selbst die vigilanteste Polizei könne die täglich vor kommenden Contraventionen nicht überwachen, und es werde Täuschungen dabei aller mögliche Vorschub geleistet. Von ihnen als den Berechtigten, die lediglich von dem Ausschenken und Einzelverkauf der fraglichen Getränke ihren Lebensunterhalt zögen, verlange nun der Staat für die Ausübung des Gewerbes die darauf lastenden Steuern und Abgaben, Andere hingegen, die aus dem Gewerbsbetriebe mit der größten Leichtigkeit zu entziehen und allermindestens zu schmälern im Stande wären, gingen dabei frei aus und trügen doch den eigentlichen Gewinn davon. Vorzüglich schütze der Staat die Brennereibesitzer vor der Entwerthung ihrer Producte, daß er ihnen bei Vertrieb . derselben über die Grenze durch die sogenannte Steuerbo- msication'auf alle Fälle vortheilhaften Absatz verschaffe. Dagegen lasse dies gegenwärtige Gesetzgebung zu, daß ihnen mit großer Leichtigkeit gerade der Hauptnahrungs quell, die Vergläserung des Branntweins und der Handel mit demselben abgeschnitten werde. Dabei gedenken Petenten noch der außerordentlichen Beschränkung der öffentlichen Tanzmusiken und daß da durch ihr Gewerbsbetrieb sehr erheblich gelitten habe, und sprechen zugleich die Befürchtung aus, daß diese Beschrän kung wo möglich noch weiter ausgedehnt zu werden man geneigt sei. Petenten können endlich nicht unterlassen, die Meinung wiederholt auszusprechen, daß unter der gegenwärtigen Ge setzgebung ihr Gewerbe in dem eben bezeichneten Punkte um so erheblicher zu leiden habe, als sie gegen Kaufleute, Krämer und Branntweinfabrikanten, wenn auch nicht auf dem Papier, so doch in Wirklichkeit vollkommen schutzlos daständen, ohne daß es zur Zeit ein wirksames Mittel gäbe, die dem Gesetz untergelegten Ansichten zu ihren Gun sten zu verwirklichen. Deshalb stellen sie an die Ständeversammlung das Gesuch: Sie wolle bei höher Staatsregierung die Vorlage eineS desfallsigen beschränkenden Gesetzes beantragen, wodurch den Kaufleuten, Kramern und Branntweinfabrikanten der Verkauf des Branntweins unter einem Vierteleimek verboten werde, eventuell wenigstens hoher Staatsregie- rung die Aufnahme einer derartigen beschränkenden Be- stimmung in den Entwurf der Gewerbeordnung schon jetzt anempfehlen. Die Deputation verkennt nicht, daß in Bezug auf den Branntweineinzelverkauf bei Kaufleuten, Krämern und Fabrikanten mannichfache Ueberschreitungen vorkommen mögen, und daß das heimliche Vergläsern von Schnaps bei denselben zu großen Unzuträglichkeiten und Nachtheilen führe und die Gelegenheit zum Branntwekngenuß in einer die öffentliche Sittlichkeit gefährdenden Weise vermehre. Die Deputation hat die Ueberzeugung, daß jemehr Ge legenheit gegeben ist, den Branntwein namentlich in den kleinsten Quantitäten bequem erlangen zu können, desto größer und häufiger der Genuß desselben werde. Haben sich nun Petenten bereits bei dem Landtage 1855 an die Kammer mit dem Anträge gewendet: „den Branntweinverkauf der Kaufleute und Krämer bis zu Z- Eimer zu beschranken," wurde demselben bereits damals keine Folge gegeben, son dern das Gutachten der Deputation, den Antrag auf sich beruhen zu lassen, angenommen. Sind Petenten nun zum zweiten Male mit dem erneuten, wenn auch etwas veränderten Gesuch an die Kammern getreten und klagen sie hauptsächlich über Verletzung und Schmälerung des ganzen Standes der Schenkwirthe, so vermag die Depu tation doch hierbei nur auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen, die allenthalben Petenten schützen, wenn sie sonst nicht allein gute und reelle Waare von Brannt wein, sondern auch das gehörige Maß führen. Es wird ihnen dann in keiner Weise die Schmälerung und Vernachlässigung zu.Theil werden, die sie gegenüber den Kaufleuten und Krämern zu behaupten sich erlauben. Nehmen Petenten ferner Bezug auf andere Länder, auf Preußen und Anhalt, so ist auch hierin vorerst ab zuwarten, wie sich dort die größern Beschränkungen des Cinzelverkaufs von Branntwein bei Kaufleuten und Kramern bewähren wird und darf wohl angenommen werden, daß auch diesen Gegenstand der Gesetzgebung die hohe Staats regierung mit Aufmerksamkeit verfolgen wird. Mit Recht ist ihren Anträgen entgegen zu halten, daß die Veranlassung dazu nicht eigentlich in den bestehenden Gesetzen, sondern in der mangelhaften Ausführung der sie schützenden Ge setze liegt. Das gesetzliche Strafmaß von 20 Thlr. bei Zuwider handlungen gegen das Verbot unberechtigten Branntwein verkaufs ist hoch genug, um Contraventionen mit Erfolg zu begegnen, und darf hierbei nur einige Aufmerksamkeit und größere Strenge Seiten der Gendarmerie und der Orts polizei dem Unwesen der Vergläserung von Branntwein in den Kauf- und Krämerläden geschenkt werden, und es wird jedenfalls dem Uebertreten des Gesetzes Einhalt gethan. Daß in Bezug auf Branntweinfabrikanten nach Angabe der Petenten ebenfalls noch Ueberschreitungen vorkommen, ist umsomehr zu bezweifeln, als mit Erhöhung der Brannt weinsteuer kleinere Brennereien aufgehört haben, Brannt wein zu fabriciren, und nur noch größere Brennereien im Betriebe sich befinden, von welchen jedoch nicht zu erwar-
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