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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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Dir Deputation sagt hierzu: 8- 7. Diese Bestimmung ist aus §. 9 der Ausfuhrungsver- nung zum Gesetze vom 9. November 1848 entlehnt und nur der Zusatz in der letzten Zeile „und sie ihre Ernährer pflichten vollständig erfüllt haben" beigefügt worden. Die Deputation erachtet dies für zweckmäßig und empfiehlt die unveränderte Annahme. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand für ß. 7 zu sprechen? — Nimmt dieKammer §. 7 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: Befreiung von dem sofortigen Eintritte in den Militärdienst durchZurückstellung auf Zeit. a) wegen Berufsbildung. §. 8. 8- 10 des Gesetzes vom l. August 1846 und Z. 11 des Gesetzes vom 9. November 1848. Zu Begünstigung der Wissenschaften und Künste kön nen, nach befundener Tüchtigkeit, die auf der Landes- oder einer auswärtigen Universität, auf der Bergakademie zu Freiberg, der Forstakademie und der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Tharand, einer der Akademien der bildenden Künste, der chirurgisch-medicinischen Akademie und der po lytechnischen Schule zu Dresden, der Landesschulen zu Meißen und Grimma, oder einem der Gymnasien des Lan des, auf einem inländischen Schullehrerseminar, auf den Handelslehranstalten zu Leipzig, Dresden und Chemnitz, dem Conservatorium zu Leipzig, auf einer Gewerbeschule des Landes oder einer andern Bildungsanstalt des In oder Auslandes, dafern derselben diese Vergünstigung aus drücklich zugestanden worden, studirenden militärpflichtigen jungen Leute auf ihr Ansuchen mit Ableistung ihrer Dienst pflicht von der Äushebungsbehörde bis zum Ablaufe des 22. Lebensjahres zurückgestellt und einstweilen unter Con- trole gehalten werden. In einzelnen Fällen kann die Zurückstellungsftist auf anderweites Ansuchen bis zum Ablaufe des 24. Lebensjah res verlängert werden. Im Berichte heißt es: 8' Dre Deputation hat dagegen etwas nicht einzuwen den gefunden, daß der Kreis der.Lehranstalten, denen die fragliche Vergünstigung zustehen soll, durch Hinzu fügung des „Conservatoriums zu Leipzig" erweitert, auch mit den Worten: „oder einer andern Bildungsanstalt des In- oder Aus ländes, da fern derselben diese Vergünstigung ausdrücklich zugestanden worden" angedeutet wird, es könne jene Begünstigung auch noch auf andere Fälle erstreckt werden. Auf Befragen der jenseitigen Deputation und beziehendlich bei den Verhandlungen in der ersten Kammer ist dabei von den Herrn königlichen Com- missaren erklärt worden, die Meinung gehe dahin, daß eine derartige Verfügung im Verordnungswege erfolgen und da bei berücksichtigt werden solle, ob die Erstreckung der Ver günstigung auf diese oder jene Anstalt einem besondern Be dürfnisse entspreche. Nun ist zwar in den gedachten Worten dkr Vorlage außerdem noch eine gewisse Abweichung von den bestehen den Vorschriften insofern enthalten, als nach letzter» — H. 11 des Gesetzes vom 9. November 1848 — die Ver günstigung „den auf einer Gewerbeschule des Landes oder einer ähnlichen Bildungsanstalt des Auslandes befind lichen Zöglingen" zustchen soll. Allein inwieweit eine solche Ähnlichkeit stattfinde, würde im einzelnen Falle, wenn Zweifel darüber stattfändcn, ebenfalls einer Entscheidung bedürfen, und es scheint daher der durch die Vorlage vorgezeichnete Weg, wonach die Vergünstigung den wirklich benannten Anstalten und den jenigen zu Theil werden soll, welche künftig noch in diese Kategorie versetzt werden, den Vorzug zu verdienen, und es empfiehlt somit die Deputation die unveränderte Annahme. Abg. Berndt: Ich will mir nur eine kleine Bemer kung oder vorherige Anfrage erlauben. Es wird hier näm lich den Schülern verschiedener Anstalten gewährt, daß sic sich zurückstellcn lassen können. Jetzt tritt aber nun der Fall ein, z. B. in der polytechnischen Schule, daß zwischen der ersten und zweiten Klasse ein praktischer Cursus außer halb der Schule gehalten wird, wird nun auch auf diese Person sich die Zurückstellung mit erstrecken? Ich möchte bitten, diese Frage zu beantworten. Referent Abg. v. König: Auf diese Frage kann ich nur soviel erwidern, daß, so länge das fragliche Individuum wirklich Schüler der in Rede stehenden Anstalt ist, sei cs in einem theoretischen oder praktischen Cursus, meiner An sicht nach die Befreiung in Kraft bleibt. Wäre er dagegen ausgetreten, um anderwärts seine weitere praktische Aus bildung zu suchen, so würde sich damit die Befreiung er ledigen. Abg. Berndt: Es ist aber nach einer Anfrage, die ich gehalten habe, eben nicht so betrachtet worden, als fei ein Schüler, der sich im praktischen Cursus befindet, noch als Schüler zu betrachten, sie werden erst dann wieder Schüler, wenn sie nach dem praktischen Cursus wieder in die Schule eintreten. Es ist eben noch die Frage, ob diesen jungen Leuten ebenfalls die Vergünstigung zu Kheil werde oder nicht. Referent Abg. v. König: Die Anfrage scheint «W zu denen zu gehören, welche die Anwendung des Gesetzes auf einen einzelnen vorliegenden Fall betreffen, auf welche mithin ohne eine ganz specielle Kenntnkß der einschlagenden Verhältnisse nicht geantwortet werden kann. Ich erkläre wenigstens für meine Person, daß ich Mich nicht in der Lage befinde, sie beantworten zu können. Abg. Jung uickel: Soweit ich die Frage des Abge ordneten verstanden habe, geht sie dahin, ob auch solHen Personen, die sich auf technischen Anstalten befinden und sich vielleicht einem Fache widmen, das einen praktischen Cursus voraussetzt, z. B. die sich künftig als Baumeister geriren wollen, die zur Vorbereitung ihres künftigen Be- 238*
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