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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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welche vorgeschlagen hat, den ersten Satz im ersten Abschnitt des §. 2 so anzunehmen: „Das zu Geldwerts) angeschlagene Gesammteinkom- men eines ständigen Lehrers darf nicht unter 150 Thlr. jährlich, in Städten von 5000 bis mit 10,000 Einwoh nern nicht unter 180 Thlr., und in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern nicht unter 200 Thlr. jährlich betragen." Nimmt die Kammer in dieser Maße den er sten Satz des ersten Abschnitts des §. 2 an? — Einstimmig angenommen. Ferner hat die Deputation angerathen, den folgenden Satz dieses ersten Abschnitts des §. 2 von den Worten an: „die Anzahl der von ihm" mit den Worten „als es die Summe von 00 Lhaler übersteigt" unverändert anzunchmen. Nimmt die Kammer nach dem Anträge der Deputation diesen Satz an? — Angenommen. Referent Abg. vr. Arncst: Den zweiten und dritten Abschnitt des §. 2 gestatte ich mir zusammen vorzutragen, weil beide Abschnitte in einem engen Zusammenhänge mit einander stehen. Sie lauten: Auf dem Lande und wo es sonst ausführbar, ist darauf hinzuwirken, daß für das Schullehn ein, den Hausbedarf des Lehrers und seiner Familie an Felderzeugnissen sicher decken des Stück Landes eigenthümlich erworben werde. Der sichere jährliche Nettoertrag davon, welcher auf Korn reducirt und nach 3 Thaler für einen Scheffel Korn fest gestellt wird, ist in das Einkommen der Stelle mit einzu rechnen. Da, wo die Dotirung des Schullehns mit Feld nicht ausführbar ist, hat die Schulgemeinde dem jedesmaligen Lehrer zu dem Preise von zwölf Scheffeln Korn alljährlich soviel zuzuschießen, als der Preis dieses Getreides den Be trag von 3 Thlr. für einen Scheffel übersteigt. Die Marktpreise, nach welchen diese Zuschüsse zu berechnen sind, sind von den Kreisdirectionen vierteljährig bekannt zu machen und die Zuschüsse ebenfalls vierteljährig über das sixirte Einkommen aus der Schulkaffe an die Lehrer auszuzahlen. Diese beiden Abschnitte hat nun die Deputation in folgender Weise begutachtet: Den Bestimmungen im 2. und in dem eng mit dem zweiten Absätze zusammenhängenden 3. Absätze des §. 2, konnte ebensowenig wie die erste Kammer, die Deputation ihre Zustimmung schenken; denn wenn auch von den Herren königlichen Commiffaren bei dem Entwürfe in dieser Bezie hung stehen geblieben und bemerkt wurde, daß nach ihrer Ueberzeugung die Erwerbung eines Stück Landes für das Schullehn gerade der Weg sei, auf wel chem für den Lehrcrstand und mittelbar auch für dis Gemeinden am besten gesorgt werden könne, und diese Ansicht unter Bezugnahme auf die Motiven zum Gesetz entwürfe, sowie unter Hinweis auf ähnliche Einrichtun gen in andern Ländern, insbesondere in Baden begrün deten, wo erst vor kurzem von der Ständeversammlung selbst ein diesfallsiger Antrag gestellt worden sei, und zu Begegnung der erhobenen Bedenken geltend machten, H.K. (4. Abonnement.) daß das Ministerium keineswegs ein großes Areal im Auge habe, welches für die Schulftellen erworben werden solle, daß es im Gegentheile selbst 1 Acker Land ebenfalls schon für genügend erachte und nur darauf das hauptsächliche Gewicht lege, daß die Lehrer auf dem Lande eine kleine Quantität, sei es Getreide, sei es Kartoffeln oder dergleichen durch eigene Thätigkeit bei der Feldbebauung, zu ernten in die Lage gesetzt werden möchten, und daß dadurch ihr Interesse an der Gemeinde und mittelbar ihre Liebe zum Amte in derselben gehoben werde, es auch insbe sondere in der Absicht des Ministeriums liege, für Noth- jahre den Lehrern die Möglichkeit zu verschaffen, selbst einen Theil der zum äußersten Bedarfe nothwendigen Feldfrüchte zu erbauen; so vermochte doch die Deputation nicht, ihre gefaßte Ansicht zu ändern. Die Deputation mußte erkennen, daß für die meisten ländlichen Gemeinden die Gewährung eines bebau ungsfähigen Stück Landes an den Lehrer höchst schwierig und oft mit großen Opfern für die Gemeinde verbunden sein, auch nach dessen Gewährung die Benutzung dieses Landes dem Lehrer keineswegs die beabsichtigten Vortheile bieten, er vielmehr aus Mangel an den zu einer nutzbrin genden Bebauung erforderlichen Räumen und Gerüchen häufig in die Lage kommen werde, zur Verpachtung des ihm überlassenen Areals verschreiten zu müssen, wodurch der ursprüngliche Zweck verfehlt werden würde. Es konnte die Deputation sich ferner nicht verhehlen, daß bei Gewährung eines Stück Landes die Lage und Bodenbcschaffenheit, nicht minder nach dessen Gewährung die Berechnung des sichern jährlichen Nettoertrages und Re- duction auf Korn, wie im Absatz 2 vorgeschricben ist, zu fortwährenden Zerwürfnissen zwischen Lehrer und Gemeinde Veranlassung geben, dadurch aber das Vertrauen und die Anhänglichkeit der Gemeinde zu dem Lehrer und des Letz ter« Liebe zu seinem Berufe statt befördert, werde beein trächtigt werden. Zu ebenso erheblichen Bedenken gab Absatz 3 Veran lassung, weil in demselben bestimmt wird, daß da, wo die Dotirung mit Feld unausführbar ist, dem Lehrer zu dem Preise von zwölf Scheffeln Korn soviel zugeschossen wer den soll, als der Preis des Getreides den Betrag von 3 Thlr. für einen Scheffel übersteigt, denn es folgt hieraus, daß jederzeit, wenn der Scheffel Korn höher, — über 3 Thlr. — steht, und namentlich, wenn in Zeiten der Theuerung der Preis des Scheffels Korn z. B. auf 8 Thlr. ansteigen würde, die Mitglieder einer Gemeinde, die selbst schon durch die Theuerung betroffen werden, auch noch den Zuschuß für den Lehrer für 12 Scheffel Korn aufzubringen gcnöthigt, mithin aber doppelt hart betroffen sein würden, wozu die Deputation ihre Zustimmung zu geben sich nicht zu entschließen vermochte. Die Deputation räch daher an: den 2. und 3. Absatz in Z. 2, in Uebereinstimmung mit der ersten Kammer, abzulehnen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über den zweiten Abschnitt des §. 2 zu sprechen? Staatsminister Vr. v. Falken st ein: Ich bin weit entfernt davon, nachdem die Deputation dieser und auch jener Kammer ihre Ansicht abgegeben haben, mich der Il lusion hinzugeben, als könnte ich durch Das, was ich hier 264
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