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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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sage, die Meinung ändern, zumal Niemand aus der Kam-1 mer für die Ansicht der Regierung auftritt und nachdem, wie gesagt, auch in der ersten Kammer Bedenken dagegen ausgestellt worden sind; ich möchte daher sagen, ich spreche blos um kmimam zu salviren, denn in der Lhat hat das Ministerium blos aus wohlmeinender Absicht gerade diesen Punkt in das Gesetz ausgenommen, und zwar nicht blos für die Lehrer, sondern namentlich auch in der wohlmeinen den Absicht für die Gemeinden, weil es geglaubt hat, daß gerade dadurch es den Gemeinden am leichtesten werden würde, ein recht inniges Verhältniß, wie es eigentlich zwi schen einem guten Lehrer und einer guten Gemeinde statt finden soll, herzustellen; weil es gehofft hat, daß auf diesem Wege es möglich sein werde, den Lehrer mehr, als sonst der Fall zu sein pflegt, an die Gemeinde und sein Wer- hältniß in der Gemeinde zu knüpfen, weil; wie ich auch in der ersten Kammer bei derselben Discussion sagte, einen eigentlich konservativen Sinn in den Lehrerstand zu bringen, dadurch möglich werden dürste, und weil es hoffte, dadurch die Möglichkeit zu erreichen, auch in den schlimmsten Zeiten für den Lehrer zu sorgen, in den Zeiten, wo eine größere Lheuerung und mithin ein größeres Bcdürfniß noch für den Lehrer eintreten könnte, als gewöhnlich. Man hat darauf erwidert, in solchen Zeiten würde cs den Ge meinden ohnehin schwerer werden, das Nöthige aufzubringen. Ich habe aber darauf aufmerksam zu machen, daß in solchen Fällen der Einzelne immer weit schlimmer als eine Corporation, daran ist, und daß es die Pflicht des Ministeriums war, soviel wie möglich, für den Lehrer auch in solchen außer gewöhnlichen Fallen zu sorgen. Die Bedenken, die die ge ehrte Deputation aufgestellt hat, mögen vielleicht in man chen Fällen praktisches Gewicht haben, daß sie aber doch in sehr vielen Fällen nicht von Bedeutung sind, zeigt die Erfahrung, weil gar häufig die Gemeinden von selbst bereits darauf zurückgekommen sind, ihren Lehrern Grundbesitz zu verschaffen und, wie ich aus mehrer» Zuschriften erfahren habe, gerade dadurch vorzugsweise sich befriedigt gefühlt haben. Ich muß auch bezweifeln, daß eine solche Abneigung gegen und eine solche Schwierigkeit bei der Ausführung dieses Beschlusses in den einzelnen Gemeinden Vorliegt, wie gesagt worden ist. Indessen, wenn durch den Antrag, den die Regierung in den Entwurf ausgenommen hat, auch nur Das erreicht wird, daß hier und da die Gemeinden darauf aufmerksam gemacht werden, wie wichtig es ist, in ihrem eigenen Interesse den Schullehrern, wo es irgend die Ge legenheit giebt, ein kleines Grundstück zu verschaffen, so ist schon dadurch ein LH eil der Absicht des Ministeriums er- . reicht und ich kann mich in sofern beruhigen, wenn die hohe Kammer anderer Ansicht ist, als das Ministerium bei der Vorlage des Entwurfs ausgesprochen hat. Präsident 0r. Haase: Ich frage, ob die Kammer dem Gutachten der Deputation beitrete und gleich der ersten Kammer den Zweiten Abschnitt des §. 2 ab lehne? — Einstimmig Ja. Ferner frage ich, ob die Kammer denselben Be schluß fasse in Bezug auf den dritten Abschnitt des §. 2 und solchen ablehne? — Einstimmig Ja. Es wird nunmehr zum vierten Abschnitt des Z. 2 über zugehen fein. Referent Abg. vi. Arnest: Der vierte Abschnitt lautet: Einem Hilfslehrer ist, außer freier Wohnung, Heizung und Kost, oder einem diesfallsigen von der Behörde geneh migten Acquivalcntc, wenigstens ein baarer Gehalt von vierzig Khalern auszusctzen. Wer die Bezüge eines Hilfslehrers zu gewahren habe, ob der Hauptlehrer oder die «Schulgemeinde, das bestimmt die Behörde mit Rücksicht auf die Gründe, welche dessen Anstellung bedingen. Liegt der Grund in der Persön lichkeit des Hauptlehrers, so kann dieser nach Befinden an gehalten werden, den Aufwand für den Hilfslehrer ganz zu übertragen. Im Berichte ist gesagt: Die Bestimmungen im 4. und 5. Absatz des §. 2 sind bereits wörtlich in §. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1851 enthalten, und haben der Deputation zu Bedenken keinen Anlaß gegeben, weshalb sie der Kammer vorschlagt, diesen 4. und 5. Absatz nach dem Entwürfe unverändert anzu nehmen. Präsident ttr. Haase: Es scheint Niemand darüber zu sprechen, nimmt die Kammer den vierten Ab schnitt unverändert an? — Einstimmig Za. Nimmt die Kammer auch den fünften Ab schnitt unverändert an? — Einstimmig Za. Referent Abg. vr. Arnest: Der sechste Abschnitt lautet: Eine Verminderung des mit einer Schulstelle verbun denen Einkommens darf nur nach vorgängigem Gehör des Collators und mit Genehmigung des Kultusministeriums vorgenommen werden. Der Bericht lautet: Zu Absatz ti des K. 2 ist von der Deputation der ersten Kammer etwas zu be merken nicht gefunden worden, allein bei der Verhand lung über diesen Punkt ward ein Antrag, dahin gehend, daß die Worte: „nach vorgängigem Gehör des Collators" mit den Worten: „im Einverständniß mit dem Collator" vertauscht werden möchten, (vergl. Lanvtagsmittheilungen der ersten Kammer, 5. Stück, S. 74 fg.) zum Beschlüsse erhoben. Die Deputation fand zunächst für nöthig hierüber
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