Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
schullehrer versieht ein doppeltes Amt, thckls ist er in den vorgeschriebenen Schulstunden Lehrer der Kinder, theils verrichtet er meist in der von dem Unterrichte ihm freiblei benden Zeit den Kirchendienst. Durch die Erfüllung seiner Pflicht im Unterrichtertheilen hat er gleich allen andern Lehrern den nämlichen Anspruch auf Besoldung; gleichzei tig hat der Kirchschullehrer aber auch Anspruch auf Ver gütung für Besorgung des Küchendienstes. Beide, Besol dung und Vergütung, sollen ihm auch gewahrt, das Ein- kommen für den mit dem Schulunterricht nicht zusammen hängenden, von dem Lehrer außerhalb der gesetzlichen Un terrichtszeit versehenen Kirchendienste aber, in den Gehalt, den er als Schullehrer bezieht und den er schon an sich gleich jedem andern Schullehrer, des von ihm ertheilten Schulunterrichts halber, mit Recht zu fordern hat, ganz eingerechnet werden. Es wird sich nicht leicht ein stichhaltiger Grund für dies Verfahren aufsinden lassen, um so weniger, als man wohl noch nicht gehört hat, daß irgend einem andern Beamten, wenn ihm neben seiner dienstlichen Stellung die -Verwaltung eines andern Amtes gestattet, oder er von seiner Dienstbehörde in seinen Freistunden beschäftigt worden, das Einkommen von dieser Beschäftigung in seinem Gehalt eingerechnet wurde, und es darf zum Beleg darauf verwiesen werden, daß z. B. bei dem im Staatsdienste befindlichen Expedienten oder Kanzlisten, welche in ihren Freistunden für ihre Dienstbehörde notwendige Reinschriften fertigen, die denselben zukommenden Copialicn an ihrem übrigen Diensteinkommen eingerechnet wurden, man hat vielmehr, und mit Recht, nie daran gedacht, dies zu thun. Das Einkommen der Schullehrer vom Küchendienst, welchen sie größtenteils in ihren den Schulunterrichte nicht gewid meten Stunden verrichten, soll denselben aber voll in ihr Einkommen eingerechnet werden. Die Ungleichheit, welche diese in das Gesetz aufzuneh mende Bestimmung hervorruft, liegt aber auch noch darin, daß ein in gleicher Dienstzeit mit einem andern Lehrer ste hender Kirchschullehrer denselben Gehalt bezieht wie jener, dagegen aber weit mehr zu thun hat als jener, und außer dem noch seine Freistunden opfern muß, welche jener, z. B. bei sich darbietender Gelegenheit durch Erteilung von Pri vatunterricht, in nutzbringender Weise anwenden kann. Bei dem für einen ständigen Lehrer ausgeworfenen Minimalgehalte von 150 Khlr. ist im ersten Absätze der §. 2 bestimmt, daß das Einkommen vom Küchendienste nur so weit in den Gehalt eingerechnet werden solle, als es die Summe von sechzig Thalern übersteige. Es wird durch diese Bestimmung dem am niedrigsten besoldeten Lehrer, wenn er eine Küchschulstelle einnimmt, die mehr als sechzig Khaler Einkommen vom Kirchendienste trägt, wenigstens der Betrag von sechzig Thalern von jenem Einkommen gewahrt, und es dürfte daher consequent sein, auch den in die höhern Gehaltssätze eintretenden Lehrern, wenn sie Küchendienst verwalten," wenigstens etwas von dem daraus fließenden Einkommen, außer ihren ihnen ohnehin zukom menden Gehalten zu überlassen. Der Referent hält es bei Abwägung des Minimal- und Maximalgehaltsatzes für entsprechend, wenn den Kirchschullehrern, welche die höhern in Z. 3 normirten Gehaltsatzc beziehen, vielleicht 30 Lhlr. außer diesen Gehalten überlassen werden, und erlaubt sich daher den betreffenden Satz in folgender Fassung: „Es haben jedoch auf diese Zulagen, bei welchen weder die freie Wohnung, noch das dafür, zu gewährende Acquivalent, wohl aber das Einkommen von einem Kü chendienste, soweit es die Summe von dreißig Khalern jährlich übersteigt, mit in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer Anspruch, die bei untadelhafter Aufführung durch ihre Leistungen im Amte vollständig befriedigen," zur Annahme vorzuschlagen. Ich wollte mir nur noch gestatten, da ich dieses Se paratvotum abgegeben habe, in ganz kurzen Worten die Gründe, welche mich dabei geleitet haben, außer denen, welche schon im Bericht selbst enthalten sind, der geehrten Kammer darzulegen. Ich habe in den Monaten, in welchen ich die Ehre habe, in der geehrten Kammer zu sitzen, die Bemerkung gemacht, daß es schwierig ist, mit Anträgen, noch schwieriger aber mit Se paratgutachten durchzukommen. In dieser Frage ist je doch meine Uebcrzeugung die, daß, wenn der Gesetzent wurf so angenommen wird, wie er jetzt nach der Regierungs vorlage lautet, gegen die Kirchschullehrer eine darin befind liche große Ungleichheit hervorgerufen wird. Ich habe also durch mein Separatvotum mindestens Veranlassung geben wollen, daß diese Frage in der Kammer zur Berathung und Beschlußfassung kommt. Bemerken muß ich noch, um einem Einwande, der vielleicht auftauchen könnte, im Vor aus zu begegnen, daß bei Berathung dieses Gesetzes in der ersten Kammer auf diese Frage zurückgekommen worden ist, und man nur aus finanziellen Rücksichten nicht speciell auf dieselbe einging. Dem muß ich noch hinzufügen, daß, nachdem die Berathung über diesen Gesetzentwurf in der ersten Kammer bereits geschlossen war, erst die meisten Petitionen von den Küchschullehrern eingegangen sind, welche am Ende des Berichts Erwähnung gefunden haben. Aus dem Präsentatum derselben werden sie ersehen, daß sie sämmtlich spätem Datums sind, als die Berathung in der ersten Kammer stattgefunden hat. Wenn man diese Petitionen gelesen und durchstudirt hat, so kommt man immer mehr darauf zu, daß durch die Bestimmungen des Gesetzentwurfs für die Kirchschullehrer allerdings eine Be einträchtigung herbeigcführt wird. Ihre Stellung mag hin und wieder wohl verhältnißmäßig eine nicht gerade ungünstige sein; aber das bleibt doch immer richtig, daß ein Jeder nach dem Grade seiner Fähigkeit und Arbeit auch auf Belohnung Anspruch machen kann. Abg. v. Erregern: Ich zeige hiermit an, daß ich das Schlußwort für die Majorität ergreifen werde. Präsident vr. Haase: Zunächst hat der Abg. Fah- nauer das Wort. Abg. Fahnauer: Ich kann zunächst sofort zur Vor lesung Dessen, was ich mittheilen wollte, verschreiten. Die ses Schreiben lautet also: „Ich bin 20 Jahre im Amte und unterrichte 130 Kinder in zwei Klassen, dafür beziehe ich 180 Khaler 266*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder