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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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darüber ertheilt hat, vor der Hand zufrieden gestellt. Ich will mir nur noch erlauben darauf hinzuweisen, daß cs allerdings noch Gemeinden geben wird, wo Lehrer sich be finden, die durchaus keine wissenschaftliche Vorbildung ge nossen haben und infolge dessen den Erfordernissen der Neuzeit nicht vollständig genügen. In solchen Fallen wird es doch fraglich sein, ob einer solchen Gemeinde an gesonnen werden kann, eine Zulage zu geben, die das Gesetz verlangt. Man muß wohl berücksichtigen, daß einer solchen Gemeinde ein doppelter Nachtheil zugcfügt wird. Einmal, Laß sie die gesetzliche Zulage mit nicht unbedeutenden Opfern zu gewahren hat, andererseits aber die Schuljugend nicht so herangebildet und unterrichtet wird, wie es von wissenschaftlich gebildeten Lehrern in andern Gemeinden geschieht. Es ist dies ein Nachtheil, der sich auf eine lange Reihe von Jahren fühlbar macht, besonders wird es infolge dessen bei Gcmeinderathswahlen an Persönlichkeiten fehlen, die geeignet sein dürften, Gemeindeämter zu übernehmen und ein solches Amt zum Vortheil der Gemeinde ver walten zu können. Abg. v. Criegern: Ich habe bei meiner Aeußerung keineswegs die Absicht gehabt, die Ansicht des Abg. Jung nickel zu widerlegen, sondern blos meine eigene auszu sprechen. Ich glaube auch nicht, ihn mißverstanden zu haben. Seine letzte Aeußerung nöthigt mich aber, etwas beizufügen. Ich habe nur davon gesprochen, daß das Mi nisterium auch in Fällen, wo die Gemeinden geneigt sind zu sagen, der Schullehrer ist würdig, eine Zulage zu empfangen, nicht verhindert sein könne, eine solche zu ver weigern. Ich bin aber der Ansicht, daß auf der andern Seite nicht selten auch der Fall vorkommen kann, wo die Gemeinde sagt, wir finden Bedenken diese Zulage zu be willigen, wo sie aber blos durch die Befürchtung geleitet wird, daß die Gemeindekosten dadurch vermehrt werden könnten. In so einem Falle würde das Cultusministerium auch nicht behindert sein, zu sagen, der Lehrer ist würdig die Zulage zu erhalten, obgleich die Gemeinde es nicht wünscht. Meine Ansicht geht also dahin, die Gemeinde mag gehört werden, aber ihre Meinung darf nicht maß gebend sein. Das Ministerium hat zu ermessen, wie es räthlich und statthaft ist. Präsident vr. Haase: Wünscht sonst noch Jemand zu sprechen? Wo nicht, so schließe ich die Debatte und gebe dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Abg. vr. Arnest: Ich habe zunächst zu kom men auf Das, was von den einzelnen Herren Abgeordne ten, die mit dem Separatvotum nicht einverstanden sind geäußert worden ist. Ich wende mich zunächst zu Denn was mir von dem Abg. Koch eingehalten wurde- Ich habe in dem Separatvotum hauptsächlich und gewiß nicht Mit Anrecht darauf hingewiesen, daß es sich um eine Ungleich heit handelt in Bezug auf die Einnahmen zwischen den V-K. (4. Abonnement.) Kirchschullchrern und zwischen den übrigen, mit dem Kir» chendienste nicht betrauten Schullehrern. Eine Ungerechtig keit glaube ich es nicht genannt zu haben, und dieser Aus druck, welcher von dem Abg. Koch gebraucht wurde, findet sich auch nicht in meinem Berichte. Es ist sodann darauf hingewiescn worden, daß der Kirchendienst ein müheloser sei. Ich glaube darauf nur wenig erwidern zu dürfen, denn es ist bereits von anderer Seite her dargethan worden — und ich glaube mit Recht —, daß der Küchendienst kein mühe loser ist, sondern einen Aufwand von Zeit und Kräften erfordert, der neben den gewöhnlichen Amtsverrichtungen des Lehrers als solchen eintreten muß. Wenn ferner darauf Bezug genommen wurde, daß die Kirchschullehrcr, welche bei dem Mim'malgehalt 60 Lhalcr haben, ohnehin schon von vornherein besser gestellt seien und einen Vorzug vor andern Lehrern genössen, so ist das, soweit es das Minimal einkommen betrifft, vollkommen richtig; aber ich sehe nicht ein, wenn ein solcher Unterschied gemacht wird, warum nicht auch eine solche Steigerung bei dem Nebenverdienst der Kirchschullehrcr eintreten soll, wenn auch in gcringcrm Maßstabe. Ich knüpfe hieran, was der Abg. Fahnaucr gesagt, daß es conscqucnter sein würde, den Kirchschulleh rern aller Gehaltsklassen 60 Lhalcr von dem Küchencin- kommen frei zu lassen. Ich kann dies für richtig nicht halten aus dem Grunde, weil, dafern der Schullehrer schon einen hohem Gehalt genießt, er es sich zur Erleichterung der Gemeinde wohl gefallen lassen kann, wenn ihm von dem Einkommen vom Kirchendienste nur die Summe von 30 Thaler frei gelassen wird, was zu wenig sein wird, so lange er nur das Minimaleinkommen genießt. Ich habe mich nun noch besonders gegen eine Aeußerung des Abg. Heyn zu wenden, welcher sagte, es würden, wenn der Kirch schullehrer den Kirchendienst , verrichtet, die Schulstunden ausgesetzt, und er habe daher keine größere Mühwaltung als ein Nichtkirchschullehrer. Das kann in einzelnen Fallen richtig sein, aber in der Allgemeinheit ist es jedenfalls unrichtig, denn das ist doch nicht zu verkennen und zu be zweifeln, daß ein Schullehrer, welcher den Kirchendienst zu verrichten hat, diesen Dienst eben an Sonn- und Feiertagen verrichten muß. Nun ist mir nicht bekannt, und ich glaube, auch der Abg. Heyn wird nicht behaupten können, daß an Sonn- und Feiertagen irgendwo Schule gehalten würde, die wegen des Kirchendienstes des Schullehrers ausgesetzt werden müßte, sondern es muß der Kirchschullehrer an Sonn- und Feiertagen, wo jeder andere Lehrer sich erholen kann, seinen Küchendienst verrichten. Ich komme dabei zurück auf die vorwaltende Ungleichheit, welche ich im Berichte hervorgehoben habe, nochmals aufmerksam zu. machen und anzuführen, daß, wenn zum Beispiel an irgend einer Schule zwei Lehrer, wovon der eine Kirchschullehrer ist, angestellt sind, die in gleicher Dienstzeit stehen, so wird der Kirchschullehrer, wenn der Gesetzentwurf in feiner jetzigen Fassung angenommen wird, denselben Gehalt, wie sein 267
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