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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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lohnung größerer Arbeit, denn es ist wenigstens denkbar, wenn es auch nicht oft vorkommen wird, daß ein Lehrer 20 Jahre an einer Stelle geblieben ist, sich seine Arbeit gar nicht vermehrt hat und er doch die Zulage bekommt. Also es ist hier ein ganz anderes Kriterium der Bemessung. Aus diesem Unterschiede folgt, daß keine Jnconsequcnz da rin liegt, wenn man wegen der Alterszulagen in Betreff des Kirchendienstes andere Rücksichten hat eintreten lassen. Dabei ist namentlich in Erwägung zu ziehen, daß es sich, wie bereits gedacht, in §. 3 um Zulagen handelt, die ge wöhnlich und fast immer von den Gemeinden aufzu bringen sind. Man geht davon aus, die Schulgemeinde hat eine größere Verpflichtung für ihren Schullehrer zu sorgen, wenn der Mann langer schon seinen Dienst treu und segensreich verwaltet hat. Eine gleiche Verpflichtung hinsichtlich des Küchendienstes kann ich nicht anerkennen. Da würde auch das Interesse oft eine andere Gemeinde treffen, als die Schulgemeinde. Die Jnconsequenz kann ich also keineswegs zugcstehen. Es bleibt nun freilich immer noch zu prüfen übrig, ob wirklich so bedeutende Gründe der Billigkeit für die Kirchschullehrer sprechen. Das scheint auch nicht der Fall zu sein. Ich will nicht bestreiten, daß cs vorkommen kann, daß mit dem Küchen dienste sogar Ausgaben verbunden sind, wie behauptet worden ist; träte dies aber in einzelnen Fallen wirklich ein, so wäre das ein Verhaltniß, was auf ganz andere Weise ausgeglichen werden müßte. Da mag die Kirchen ge meinde fürsorgen, daß z. B. fürs Lauten aus andern Mitteln Zuschüsse bewilligt werden. Uebrigens sollte ich meinen, daß diese Beschäftigung sehr leicht von Andern übernommen werden wird. Also auf solche Zufälligkeiten kann ich kein Gewicht legen. Die Erhöhung der Arbeit kann in einzelnen Fallen da sein, allein wenn diese ver- hältnißmaßig groß ist, so wird auch dafür gesorgt werden müssen, daß der Küchschullehrer einen Gehilfen für den Schulunterricht erhält. Ein durch den Küchendienst viel beschäftigter Lehrer wird nie im Stande sein, zugleich einer großen Schule vorzustehen. Also selten wird es immer sein, daß der Küchschullehrer mehr Anstrengung hat, !als ein anderer; im Gegentheile, die meisten werden nur dasselbe, oder weniger zu leisten haben, als Andere, mit deren Stelle kein Küchendienst verbunden, wo aber eine große Anzahl von Kindern zu unterrichten ist. Der Herr Referent legte namentlich großes Gewicht darauf, daß die Küchschullehrer am Nachmittage des Sonnabends und Sonntags auch noch thatig sein müßten. Es mag wahr sein, daß selbst die Lehrer an großen Schulen in der Regel Sonnabends Nach mittags keinen Unterricht zu geben haben, aber müßiggehen können sie deswegen nicht, das Spazierengehen wird nur für die spätem Abendstunden bleiben, sie haben mancherlei Arbeiten vorzunehmen außer den Schulstunden. Sonn tags werden sie auch noch außer dem Besuche der Küche genug zu thun haben, wenn sie ihre Pflicht gewissenhaft erfüllen wollen. Ich glaube also, man kann nicht so be stimmt sagen, daß die Kirchschullehrer in der Regel mehr zu thun haben gegenüber den andern Lehrern. Endlich ist noch daraus aufmerksam gemacht worden von dem Herrn Referenten, daß, wenn man auch glaube, daß dadurch das Diensteinkommen der Lehrer erhöht werde, er das nur an gemessen finde. Dieser Grund scheint aber mit dem Anträge gar nicht im Zusammenhänge zu stehen. Hielte man das für nothwendig, so müßte man überhaupt eine noch größere Erhöhung des Gehaltes bevorworten. Denn Rücksichten auf den Schulunterricht können für die Bevorzugung der Kirchschullehrer unmöglich maßgebend sein. Ich fürchte gerade, wir würden durch Annahme des Antrages der Mi norität Inkonsequenzen in das Gesetz bringen, weil die Bestimmung des §. 3 auf ganz andern Unterlagen beruht, als die Bestimmung des Minimalgehaltes nach §. 2. Will man übrigens besonders auf Billigkeitsgründe Rücksicht nehmen, so darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Kirch schullehrer schon zeitig in höhere Gehalte eintreten, also hin sichtlich der Billigkeitsgründe wird sich dadurch Viel aus gleichen. Aus allen diesen Gründen kann ich nur anrathen, der Majorität zu folgen. Schließlich muß ich darauf auf merksam machen, daß das Bedürfniß aus den Staatskassen sich nicht unwesentlich erhöhen möchte, wenn wü der Mino rität folgten. Präsident vr. Haase: Es handelt sich um den drit ten Abschnitt des §. 3; dieser dritte Abschnitt zerfällt in zwei Sätze, gegen den Inhalt des ersten Satzes ist von der Deputation nichts eingewendet worden, ebensowenig von der ersten Kammer, es ist nur von letzter beschlossen und von erster gebilligt worden eine Umstellung der Sätze vor zunehmen, wonach der zweite Satz dem ersten vorgesetzt werden soll. Was aber den zweiten Satz anlangt, so sind verschiedene Ansichten über solchen geltend gemacht und da her für denselben verschiedene Fassungen in Vorschlag ge bracht worden. Die Fassung, welche diesem Satze Seiten der Staatsregierung gegeben ist, ist von der ersten Kammer dahin abzuändern beschlossen worden, daß nach den Wor ten: „es haben jedoch auf diese Zulagen, bei welchen" die Worte einzuschalten: „weder die freie Wohnung noch das dafür zu gewährende Aequi- valent." Nach diesem Beschluß der ersten Kammer, wel chem beizustimmen die Deputation angerathen hat, würde der erwähnte Satz so lauten: „Es haben jedoch auf diese Zulagen, bei welchen weder die freie Wohnung, noch das dafür zu gewährende Aequivalent, wohl aber das Einkommen von einem Küchendienste mit in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer Anspruch, die bei uqtadelhaster Aufführung durch ihre Leistungen im Amte vollständig befriedigen." Zu diesem Satze ist infolge des Separatvotums des 267*
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