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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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Herrn Referenten ein Unteramendement gekommen. Der Herr Referent hat nämlich anempfohlen, daß man in diesem Satze nach den Worten: „wohl aber das ganze Einkommen von einem Kirchendienste" noch hinzufüge: „soweit cs die Summe von 30 Lhaler jährlich übersteigt." Ich werde nun zunächst die -Frage mit Vorbehalt auf dieses Separat votum und Unteramendement richten, ob die Kammer die Fassung annehme, welche für diesen zweiten Satz von der ersten Kammer angenommen und von unsrer Deputation empfohlen worden ist. Wird diese Fassung angenommen, so werde ich die zweite Frage darauf richten, ob die Kam mer in diesem Satze noch die Worte aufnehmen wolle: „soweit es die Summe von 30 Thalern jährlich über steigt." Ich frage also zunächst: Genehmigt die Kammer den zweiten Satz im dritten Abschnitt des §.3 in folgender Fassung: „Es haben jedoch auf diese Zulagen, bei welchen weder die freie Wohnung, noch das dafür zu gewährende Aequivalent, wohl aber das Einkommen von einem Küchendienste mit in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer Anspruch, die bei untadelhafter Aufführung durch ihre Leistungen im Amte vollständig befriedigen." Einstimmig Ja. Will ferner die Kammer nach dem Antrag des Referenten und Separatvotanten noch nach den Wor ten: „wohl aber das ganze Einkommen von einem Kirchendienste", die Worte in den Satz auf nehmen: „soweit es die Summe von 30 Thalern jährlich übersteigt" ? — Das Separatvotum wird mit 32 gegen 29 Stimmen angenommen. Ich frage nun ferner die Kammer, ob sie den eben angenommenen zweiten Satz des dritten Ab schnitts dem ersten Satze voranstellen wolle, so daß erst nach den Worten: „Es haben jedoch auf diese Zulagen rc." der in der Vorlage ersichtliche erste Satz folge, welcher so lautet: „Bei vorhandenem Unvermögen der betreffen den Schulgemeinden und beim Mangel anderer Mittel sind zur Aushilfe aus Staatskassen Zuschüsse zu ge wahren." Ist die Kammer mit dieser Umstellung der bemerkten beiden Sätze einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. vr. Arnest: Ich komme nun zum vierten und fünften Abschnitt des §. 3: Lehrer, welche eine Ausrückung in eine einträglichere Stelle ohne hinreichenden Grund üblehnen, oder einer sol chen Hindernisse in den Weg legen, verlieren dadurch den Anspruch auf Gehaltszulage. Auch haben auf die in diesen Paragraphen bestimmten Aufrückungen in höhere Gehalte die betreffenden Lehrer nur so lange Anspruch, bis nicht ein Anderes im Wege der Ge setzgebung geordnet wird. Der Bericht sagt: Die beiden Sätze auf Seite 408 des Decretes, welche mit den Worten beginnen: „Lehrer, welche eine Ausrückung u. s. w." und „Auch haben auf die in diesem Paragrahen u- f. w." bis mit den Worten: „im Wege der Gesetzgebung geordnet wird", bevorworter die Deputation, da sie in den frühern Gesetzen aufgenommene Bestimmungen wörtlich enthalten, unverändert anzunehmen. Präsident vr. Haase: Nimmt dieKammer den soeben vorgetragenen vierten Abschnitt des Z. 3 unverändert an? — Einstimmig Ja. Nimmt die Kammer den fünften Abschnitt des §.3: „Auch haben aufdie indiesemParagra- phen rc." bis mit den Worten: „im Wege der Gesetz gebung geordnet werden wird", unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Or. Arnest: Der letzte Satz des §. 3 lautet: Collatoren dürfen zu Schulstellen von 240 Thlr. und darüber nur solche Lehrer berufen, welche im Dienstalter von wenigstens fünf Jahren stehen. Ausnahmen hiervon hängen von der Genehmigung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts ab. Im Berichte heißt es: Nicht minder glaubt die Deputation den letzten Ab schnitt des §. 3: „Collatoren dürfen zu Schulstellen von 240 Lhlr. u.s.w" der Kammer ebenfalls zur unveränderten Annahme Vorschlägen zu dürfen, da auch er den frühern Gesetzen entnommen, und nur der Gehaltsatz von 220 auf 240 Lhaler erhöht worden ist, welche Erhöhung, in Hinblick auf die im Gesetzentwürfe enthaltenen übrigen Erhöhungen, der Gehaltsansätze entsprechend ist. Die unveränderte Annahme dieses Absatzes erschien der Deputation, obschon die erste Kammer denselben abgelehnt, dennoch räthlich, weil, wenn er nicht im Gesetze steht, Col latoren, von Schulstellcn oft ganz junge Schullehrer, deren Tüchtigkeit in Ausübung des Lehramtes wenig oder noch gar nicht erprobt ist, in vorzüglich gut dotirtc Stellen setzen können, dadurch aber Ungleichheiten und Zurücksetzungen gegen ältere verdiente Schullehrer hcrvorgerufen werden, übrigens die durch diese Bestimmung eintretende Beschrän kung der Collatoren nur eine sehr geringe ist, insofern sie nur an den niedrigsten Satz des Dienstalters von fünf Jahren gebunden sind, und rücksichtlich des Gehaltes bis
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