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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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Halb Landes der unmittelbaren Zusendung durch die Post unter der Voraussetzung bedienen, a) daß die Ladung, Verfügung oder Anfertigung einem immatri- eulirtcn Sachwalter zu behändigen sek, b) daß die Partei, welcher die Ladung, Verfügung oder Anferti gung gilt, selbst oder durch einen Bevollmächtigten vorher aus drücklich erklärt habe, die Zusendung der an sie ergehenden La dungen unmittelbar durch die Post als legale Insinuation an zuerkennen, «) daß zur Zusendung und postamtlichen Insinuation (ß. 3) einer solchen Ladung, Verfügung oder Anfertigung nicht eine bloso Stadt- oder Landbestclluug von Seiten der für die Aufgabe bestimmten (colligircndcn) Postanstalt, sondern zunächst ein wirklicher Posttransport mittelst einer ordinären Fahr- oder Botenpost von dem Postorte der Aufgabe nach einem andern Postortc erforderlich werde. Fehlt cs an einer dieser Voraussetzungen, so ist der Vorschrift der erläuterten Proceßordnung uä. tit. IV §. 2 (6oä. ^Vug. I'om. p. 2399) wegen Insinuation durch einen verpflichteten Gerichtsboten schlechterdings nachzugehcn. Insonderheit haben also zu Insinuatio nen am Orte des Gerichts und innerhalb des Bcstcllkrciscs der ent weder am Orte des Gerichts selbst oder diesem zunächst befindlichen Postanstalt die Gerichte sich ledig der verpflichteten Gerichtsboten zu bedienen. §. 3. Bei unmittelbarer Zusendung von Ladungen, Verfügungen oder Anfertigungen der in Z. 2 bemerkten Art durch die Post, werden die Postämter und Postexpcditioncn nicht nur die Insinuation durch verpflichtete Personen besorgen, sondern auch de» darüber erforder lichen Nachweis crthcilen. Insoweit zu diesen Insinuationen bei den Postanstalten besondere Leute angenommen werden müssen, ist deren Verpflichtung hierzu von den Justizämtcrn und königlichen Gerichten sportelfrci zu ex- pediren. Z. 4. Au diesem Zwecke haben bei der Aufgabe solcher schrift lichen Erlasse auf die Post die Gerichte Folgendes zu bcobach ten: ») Die Ladung (Verfügung, Zufertigung) muß verschlossen und an den Sachwalter, welchem das absendende Gericht sie behän digt wissen will, adrcssirt sein- b) Der Ladung ist ein offener Behändigungsschein (Insinuations- documcnt), zusammengebrochen und an erstere auswendig leicht angchcftet, beizufügcn. «) Dieser Bchändigungsschein muß nach dem beiliegenden Formu lare eingerichtet, von dem absendendcn Gerichte in den vier ersten Spalten ausfüllt, und mit Datum und Unterschrift ver sehen sein. ä) Auf der Adresse der verschlossenen Ladung ist eine auf den bei gefügten Behändigungsschein mit Angabe der Nummer desselben verweisende Bemerkung in dieser Maße: „Hierbei ein Bchändigungsschein Nr...." anzubringen. s) Ebenso ist auf die Außenseite des zusammcngefaltet beigefüg ten Bchändigringsschcins in eine der obcrn Ecken die nämliche Nummer und der Bestimmungsort zu schreiben. k) Die Ladung nebst Behändigungsschreiben ist „recommandirt" aufzugcbcn, und hat sich das Gericht darüber einen Postschein gegen die vorschriftmäßigc Gebühr geben zu lassen. §. ü. Insofern patcntarischc Ladungen (Anfertigungen, Verfü gungen) meistern Sachwaltern an einem und demselben Orte oder innerhalb des Bestellkrcises einer und derselben Postanstalt zu insi- nuircn sind, kann, unter den in Z- 2 unter b und o bemerkten Vor aussetzungen, bas Gericht sich ebenfalls der Zusendung durch die Post anstatt der Jnsinution durch den Gerichtsboten bedienen. Solchenfalls ist das Patent unter Couvert und an die Postan stalt am Bestimmungsorte selbst adrcssirt, auch mit der Bemerkung auf der Adresse: „Inliegend ein Patent Nr.... zur Insinuation," aufzugeben, ein besonderer Bchändigungsschein aber nicht beizufügcn. Auch müssen dergleichen Patente stets frankirt und recommandirt aufgtgebcn werden. Z. 6. Für die Insinuation der Ladung (Verfügung, Anfertigung) hat der Empfänger in jedem Falle (ZZ. 3, 4, 5) dem Postboten oder Postossiciantcn, welcher sie überbringt, die im Anhänge zu 6np. I der revidirtcn Taxordnung unter I Nr. 2 bestimm e Insinuationsge- bühr von 2 Ngr. 5 Pf., sowie, wenn er nicht am Orte der Postan stalt selbst, sondern an einem andern Orte innerhalb des Bestellkrei ses derselben stöhnt, und die Entfernung eine halbe Stunde oder darüber beträgt, das Botenlohn nach den ebendaselbst unter Nr. 3, 4, 5 bestimmten Sätzen zu entrichten. Z. 7. Nach bewirkter Insinuation wird der Bchändigungsschein oder das Patent dem Gerichte von der Postanstalt, welche die Insi nuation besorgt hat, zurückgesendet; diese Rücksendung erfolgt eben falls „recommandirt", und hat das Gericht dafür außer dem Porto und der gewöhnlichen Bestellgebühr (Brieflrägcrlohn) die Recomman- dationsgebühr zu entrichten. Die zurückgelangtcn BehändigungSschcine sind zu den betreffenden Acten zu nehmen. §. 8. Würde von dem Empfänger der Ladung (Verfügung, Zu- fertigung) die Jnsinuationsgebühr und das etwaige Botenlohn (§.6), sowie bei unfrankirten Zusendungen das tarifmäßige Porto und die vorschriftmäßige Necommandationsgebühr nicht entrichtet, so hat das absendendc Gericht sich selbige bei der Rücksendung des Behändigungs scheins oder Patents von der Postanstalt anrechncn zu lassen und an letztere zu berichtigen. §. 9. Sollten wider Erwarten bei der Beförderung und Bestel lung von Ladungen (Verfügungen, Anfertigungen), welche nach den Vorschriften in ZZ. 4, 5 auf die Post gegeben worden sind, Fehler oder Verspätigungcn Vorfällen, so haben wegen Aufklärung und, so weit möglich, Verbesserung derselben, die Gerichte sich mit den Post anstalten, und zwar zunächst mit der Postanstalt des Aufgabeorts, mündlich oder schriftlich in Vernehmung zu setzen- Z. 10. Sind die dazu erforderlichen Voraussetzungen (Z. 2) vor handen, daß für eine auswärtige Partei die an selbige ergehenden Ladungen einem von ihr bevollmächtigten, ebenfalls auswärtigen Sach walter unmittelbar durch die Post zugcscndet werden können, so mag von der außerdem bei auswärtigen Parteien nach Vorschrift der er läuterten Proceßordnung »6. tit. IV Z. 3 zu verlangenden Bestel lung eines Procurators zu Annehmung der Citationen am Orte des Gerichts abgesehen werden. Z. II. Für den der Ladung beizufügcnden Bchändigungsschein (§. 4 b, v) ist dem Gerichte eine besondere Gebühr von 2 Ngr. zu liquidiren und von der Partei zu erheben gestattet. Dresden, am 1. October 1846.' Ministerium der Justiz. v. Könncritz. Diese Bestimmungen enthalten demnach im Wesent lichen folgende Vorschriften. g. Gerichtliche Ausfertigungen, bei denen die Relation eines verpflichteten Boten entbehrt werden kann, sollen da, wo Posten oder Postboten vorhanden sind, in der Regel mit diesen fortgeschickt werden. b. Ausfertigungen, bei denen ein Nachweis der erfolgten Insinuation unerläßlich ist, können und sollen ebenfalls mittelst der Posten befördert werden, unter den §. 2 sub a, b und o speciell angegebenen Voraussetzungen. Eine dieser Voraussetzungen ist: daß die Beförderung Seiten der Aufgabepostanstalt nicht durch eine bloss Stadt- und Landbestellung erfolge, son dern der Transport nach einem andern Postorte mit telst einer ordinären Fahr- ober Botenpost erforderlich werde. In Gemäßheit dieser Voraussetzung und ^in deren Folge sollen. o. lediglich am Orte des Gerichts und innerhalb des Bestell kreises der am Orte befindlichen oder der nächsten Post anstalt, die bei den Acten nachzuweisenden Insinuationen ausschließlich durch die verpflichteten Gerichtsboten bewirkt werden. Diese bestehenden Vorschriften erscheinen im Allgemei nen angemessen und ausreichend und es kommt nur darauf 266*
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