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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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diese ein allgemeines deutsches Heimathsgesetz berathe und erlasse. Abg. Riedel: Der Abg. Jungnickel bedauerte, daß die Deputation nicht weiter gegangen sei. Ich bin eben falls Deputationsmitglied, ich habe aber die Ansicht, die Deputation konnte nicht weiter gehen, und ob ein Antrag, wie ihn der Abg. Jungnickel wünscht, etwas genutzt haben würde, daß ist sehr die Frage. Hier mußte unter allen Umständen ein Uebcreinkommen mit allen deutschen Staaten stattfinden, wenn auf die Petition hätte eingcgangen werden sollen, unsre Regierung allein konnte nichts thun. Aber in einer Beziehung bin ich mit dem Abg. Jungnickel einverstanden, darin, daß überhaupt unser Heimathsgesetz im Innern, in Sachsen selbst sehr viel faule Flecke hat und einer gründlichen Reform bedarf. Es ist allerdings jetzt nicht an der Zeit, darauf näher einzugehen und An träge deshalb zu stellen; aber nothwendig wäre es sehr; denn in Bezug auf unsre Hcimathsverhaltnisse scheint mir's beinahe so, als wären sic sehr in die Willkür der Behörden gelegt, ebenso wie z. B. bei den Jagdpolizciver- ordnungen, denn es scheint mir, als wenn mitunter sehr willkürlich verfahren würde. Abg. Rittner: Ich vermisse am Schlüsse des Berichts die gewöhnliche Floskel, daß die Petition annoch an die erste Kammer abgegeben werden solle und ersuche den Herrn Referenten, mir über diese Unterlassung Auskunft zu geben. Es hat diese Unterlassung, so klein sie auch an sich ist, für mich nicht nur ein formelles, sondern auch ein materielles Interesse. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß in der neuesten Zeit die hohe erste Kammer mit der größten Be reitwilligkeit geneigt ist, auf Detailberathungen dieser Kam mer einzugehen, auch wenn dieselben in den Deputations berichten nicht ausgenommen und auch sonst ohne Erfolg geblieben sind. Es ist also zu erwarten, daß wenn diese Petition an die hohe erste Kammer gelangt, die hohe erste Kammer auch auf die hier gepflogenen Verhandlun gen, denen auch ich mich mehr oder weniger zustimmend anschließe, eingehen würde und daß der Gegenstand dort zur Berichterstattung und, Berathung gelangte. Wenn dies geschähe, so würde ich mich für den Augenblick voll ständig beruhigt finden. Referent Secretär vr. Loth: In Bezug auf die soeben vom Abg. Rittner gethane Acußerung habe ich zu erwähnen, daß die Petition nur an die zweite Kammer gerichtet ist, «nd da nun der Vorschlag der Deputation dahin geht, Liese Petition auf sich beruhen zu lassen, so würde sie, wenn die Kammer demselben bcitritt, füglich nicht noch an die erste Kammer abzugeben sein. Sollte aber die geehrte Kammer etwas Anderes beschließen, so würde die Deputa tion natürlich keinen Einwand dagegen erheben. Was die Reciprocitätsverhältmsse anbelangt, von welchen der Abg. Dr. Wahle sprach, so hat die Deputation nicht Veran lassung gefunden, sich über die in der Petition enthal tene Behauptung zu erklären, daß in der deutschen Gesetz gebung hierin noch große Verschiedenheit obwalte und nur in wenigen kleinen Bundesstaaten dasselbe Recht wie bei uns gelte. Die Deputation setzte voraus, daß der ge ehrten Kammer hinreichend bekannt sei, daß diese Be hauptungen der Petenten unbegründet sind. Es besteht vielmehr, wie Sie wissen, eine gemeinschaftliche Gesetzge bung der Bundesstaaten hierin, wenn sie sich auch nicht auf den benachbarten Kaiserstaat mit erstreckt. Die vor waltenden Pn'ncipien sind aber auch hier dieselben. Wenn daher von dem Abg. Jungnickel der Wunsch ausgesprochen worden ist: Die Deputation hätte auf diesen Gegenstand tiefer eingehen, und namentlich auf eine Abänderung der gegenwärtig bestehenden deutschen Hcimathsrechtsverhältnisse antragen sollen, so will das so viel heißen, als: die Depu tation soll beantragen, daß die mit unendlicher Mühe in den Jahren 1850 und 1851 zu Stande gebrachten Ver träge zwischen den Bundesstaaten von neuem revidirt und verhandelt werden. Eine solche Umwandlung so schwer zu Stande gebrachter Verträge steht aber zu dem, einen so unbedeutenden Uebelstand betreffenden Gesuche des Gemein- derathes zu Limbach so sehr außer allem Verhältnisse, daß die Deputation sich nicht entschließen konnte, den Gegen stand nur zu erwähnen. Abg. v. Criegern: Der Abg. Riedel sprach die Be hauptung aus, daß unser Heimathsgesetz viele Mängel habe und daß er die Ansicht gewinne, es sei sehr viel dabei in die Willkür der Behörden gestellt. In wie weit man ein so tief eingreifendes Gesetz in allen Fällen für richtig ansehen will, darüber läßt sich streiten; ich glaube aber, unser Heimathsgesetz beruht auf sehr richtigen Grundsätzen, auch ist dabei zu berücksichtigen, daß die wesentlichsten Punkte desselben vor kurzem erst revidirt und 1852 von beiden Kammern genehmigt worden sind. Ganz unrichtig ist aber die Behauptung des Abg. Riedel, daß dadurch der Willkür der Behörden Platz verschafft werde. Er scheint dabei ganz und gar übersehen zu haben, daß jede wesent liche Entscheidung in Heimathsangelegenheiten im Admini strativ-Iustizwege erfolgen muß. Es ist dann eine rich terliche Entscheidung da, welche jede Willkür ausschließt. Ich hielt, aus eigener Erfahrung mit diesen Verhältnissen vielfach bekannt, diese Erläuterung für nothwendig. Abg. Riedel: Ich will nicht Alles in Abrede stellen, was der Abg. v. Criegern so eben gesagt hat, mir sind aber Fälle bekannt, daß in einer und derselben Sache eine Kreisdirection anders entschieden hat, als die andere, so auch die Unterbeyörden, und daraus folgere ich, daß mitunter willkürlich verfahren worden ist. Abg- v. Criegern: Es giebt allerdings viele Punkte des Heimathsgesstzes, welche früher verschieden aufgefaßt 270*
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