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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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Ich werde jetzt die §§. 1 und 2 zusammenlesen, weil die Motiven sich auf beide zugleich beziehen *). §. 1. Die Ausübung der Khierheilkunde unterliegt den Be stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nur in Ansehung g) der ärztlichen Behandlung der landwirthschaftlichen Haussäugcthiere, b) der Verrichtung der sogenannten Gebrauchsopera tionen an denselben, als des Castrirens, Englisirens rc. und v) der Verabreichung von Medikamenten, soweit das Eine oder Andere gegen geforderte oder ange nommene, directe oder indirecte Belohnung geschieht. So oft im gegenwärtigen Gesetze der Ausdruck: „Thierheilkunde" gebraucht wird, ist er nur in dem soeben bemerkten Sinne zu verstehen. §.2. Das Recht zur Ausübung der Lhierhcilkunde in dem §. 1 angegebenen vollen Umfange, oder nur eines Theiles derselben, jedoch ohne Unterschied, ob dieselbe als Haupt oder nur als Nebengewerbe betrieben wird, steht ferner hin nur den geprüften und als solchen lcgitimirten Thier ärzten zu. Der Bericht sagt Folgendes zu Z. 1: Z. 1. ist von der zweiten Kammer nach dem Vorschläge ihrer De putation mit der Veränderung angenommen worden', daß statt der allgemeinen Bezeichnung im Satze a „landwirth- schaftliche Haussäugethiere," folgende Thiergattungen ge nannt werden sollen: „Pferde, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine," und daß im Satze b statt „des Castrirens" gesetzt werde: „des Viehschnitts (Castrirens)". Die Deputation findet es unbedenklich, diesen Beschlüs sen beizutreten und rathet an, den Paragraphen in der so veränderten Fassung anzu nehmen. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über Z. 1 das Wort verlangt. Wenn das nicht der Fall ist, werde ich sofort zur Abstimmung übergehen können. Die Deputation beantragt im Satz a im ersten Paragraphen, statt der Worte: „landwirthschaftliche Haussäugethiere" zu setzen: „Pferde, Esel, Rind vieh, Schafe, Ziegen und Schweine". Ich frage, ob die Kammer dem Anträge ihrer Deputation beipflichtet? — Einstimmig Ja. Ferner wird von der Deputation beantragt, daß im Satze b statt: des Castrirens gesetzt werde: „des Vieh schnitts (C a st r k r e n s)". Ich frage auch hier, .ob die Kammer diesem Vorschläge ihrer Deputation beitritt?— Einstimmig Ja. Ich frage nun, ob die Kammer auf Anrathen ihrer s den einzelnen Paragraphen des Entwurfs, Deputation dem §. 1 in der veränderten Weisse ihre Zustimmung ertheilen will? — Einstim mig Ja. Referent v. Biedermann: § 2 ist jenseits unverändert angenommen worden und es rathet die Deputation in ihrer Majorität zu einem gleichen Beschlüsse. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über §. 2 das Wort nimmt — Herr Freiherr v. Schönberg. v. Schönberg - Bibran: Die Nützlichkeit und Noth- Wendigkeit der Maßregel wissenschaftlich und praktisch ge bildete Thierarzte im Lande zu besitzen, kann wohl nicht bezweifelt werden, allein es verhält sich hierbei ebenso wie mit der Industrie. Eine Branche der Industrie, die nur vermag durch Schutzzölle zu blühen und zu gedeihen, ist keine gesunde, ist nur eine künstliche. Ebenso verhalt es sich mit dem Verbietungsrechte hinsichtlich der Ausübung der thierärztlichcn Wissenschaft. Sollen die Thierärzte nur dann erst wirksam sein können, wenn sie, so zu sagen, Schutz in dem Gesetze finden, so wird jedenfalls allge meine Verbreitung desselben und eine allgemein anzucr- kennende Nützlichkeit sich ebensowenig Herausstellen. Der Separat-Votant hat auch schon am gestrigen Tage das selbe in seinem Votum ausgesprochen, aber doch wohl wiederholt sich hier die Frage, warum wir in Sachsen weiter gehen wollen mit dem Verbietungsrechte, als dies durch die Gesetzgebung anderer Staaten geschehen ist, und zwar von Staaten, die in Beziehung auf die Viehzucht und den Ackerbau einen ungleich höhcrn Standpunkt ein nehmen, als wir. Wir können aber doch nicht läugnen, daß in der neuern Zeit und bei der Intelligenz unsrer Bevölkerung Das, was zweckmäßig, nützlich und heilsam ist, gewiß Eingang findet, warum sollte denn auch nicht ein Thierarzt, der sich wissenschaftlich ausgebildet hat und praktisch seine Wissenschaft anzuwenden vermag, sich nicht einen Wirkungskreis verschaffen können auch ohne beson- dern Schlitz der Gesetzgebung. Ich muß daher bei dem §. 2 verneinen und glaube, daß die hohe Kammer jeden falls sich sollte hierbei wohl bedenken, ein Beschränkungs recht für alle Diejenigen eintreten zu lassen, denen es wohl am Herzen liegt, daß das zweckmäßigste Verfahren bei den Krankheiten ihrer Thiere stattfinde, die sich aber nicht binden lassen wollen blos an gewisse Personen. v. Nochow: Ich vermag mein Bedenken gegen das Verbietungsrecht und das daraus folgende Denunciations- wesen nicht zu unterdrücken. "Ich werde daher hauptsäch lich aus diesem Grunde für die Ansicht des Herrn Sepa ratvotanten stimmen. Königlicher Commiffar Kohlschüttcr: Der Z. 2 enthält das Grundprincip des Gesetzentwurfes, insofern
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