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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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anlangt, so ersuchen die Petenten die Ständeversammlung, sich bei der hohen Staatsregierung um Vereinfachung des Verfahrens bei geistlichen Ablösungen zu verwenden. Sie behaupten 1) es fehle an festen Grundsätzen und Principien bezüg ¬ lich der ablösbaren Gegenstände, besonders rücksicht lich geistlicher Gefälle. 2) Obwohl das Gesetz vom 10. Februar 1851 alle Na ¬ turalleistungen an Geistliche und Schullehrer für ablösbar erkläre, so sei doch Seiten des Cultusmi- nisteriums in dieser Beziehung willkührlich verfahren worden, indem gleichartige Ablösungsgegenstände, z. B. bei Geistlichen zu gewährende Brode in manchen Fällen für ablösbar, in andern für unab lösbar erklärt worden seien. 3) Es sei als ein Mangel zu betrachten, daß nicht für gewisse an vielen Orten vorkommende Leistungen wie z. B. Hühner, Eier, Getreidegarben, Brode, feste Preise bestimmt seien. 4) Es sei das Verfahren bei Ablösungen von an Geist ¬ liche und Schullehrer zu entrichten gewesenen Na turalien ein zu weitläufiges, und suchen die Peten ten dies durch eine Darstellung der in der Parochic Podelwitz ftattgefundenen derartigen Ablösung nach zuweisen, wobei sie besonders beklagen, daß ein vor der Kircheninspection zu Stande gebrachtes gütliches Abkommen von dem Cultusministerium nicht genehmigt worden- sei. Von dem von der dritten Deputation der zweiten Kammer zugezogenen Herrn königlichen Commissar wurde Dieser Deputation mitgetheilt, I- die Pödelwktzer Ablösung der Leistungen an den dasigen Pfarrer und Schullehrer sei bereits soweit gediehen, daß nur die Vollziehung des schon ausgearbeiteten Recesses noch übrig sei. Was den Gang dieser Ablösungsverhand lungen anlange, so sei zu bemerken, daß H. die Petenten nicht nach dem durch Verordnung vom 6. August 1851 für die Ablösung an Geistliche und Schullehrer vorgeschriebenen Verfahren, sondern vor einer von der Generalcommission bestellten Specialcommission die Ablösung ihrer Leistungen hätten bewirken wollen; im December 1851 sei zwar schon von der Kirchen- und Schulinspection unter Zuziehung des Geistlichen und Schul lehrers mit den Verpflichteten eine Verhandlung gepflogen worden, welche zu einer Vereinigung über die Ablösungs satze Seiten der Geistlichen und Lehrer bis auf Genehmi gung des Ministeriums führte. Das Ministerium habe diese Vereinigung bis auf einige Punkte genehmigt, auf die hierüber von dem Ministerium erlassene Verordnung hätten aber die Verpflichteten, ohne in irgend einem strei tigen Punkte nachzugeben, ihre Anerbietungen zurückge nommen und verlangt, alle weitern Verhandlungen vor der Kircheninspection ablehnend, die Ablösung vor einer zu bestellenden Specialcommission zu führen. Auf Ver ordnung des Ministeriums habe nun die Kircheninspection auf Ablösung aller gesetzlich ablösbaren Geld- und Natu ralleistungen der Parochianen provocirt und es habe sich nun ein Streit darüber entspannen, ob der vor der In spektion verabredere Vergleich über die Ablösung der Brode für die Verpflichteten bindend sei. Die Verpflichteten laug- «eten dies, allein die Generalcommission entschied gegen sie und das Ministerium des Innern verwarf ihre dagegen erhobene Beschwerde. Dieselben mußten zugestehen, daß sie das Lehngeld nach vier Fällen abzulosen verbunden seien, was sie früher in Abrede gestellt; die Hühner wur den nach dem von dem Ministerium des Cultus verlang ten Werth abgeschätzt. Von den Brodlieferungen wurde Seiten des Pfarrers und Schullehrers nachgewiesen, daß sie als Parochialleistung zu betrachten und daher nicht ab lösbar seien, allein infolge einer in einer andern Ablösung erfolgten Entscheidung genehmigte das Ministerium des Cultus auf Antrag der Verpflichteten die Aufrechthaltung der Pödelwitzer Brodablösung. Der Werth der Garben, der nach den verschiedenen Gegenden schwer zu ermitteln ist, wurde von der Specialcommission sehr niedrig abge schätzt und siel daher dieser Theil der Ablösung für die Ver pflichteten sehr günstig aus. Das Anführen der Petenten, daß sie für alle Ablö sungsgegenstände vergleichsweise eine höhere Rente offerirt hätten, als sich nach kommissarischer Ermittelung heraus gestellt hat, ist sonach nur zum Lheil in Wahrheit begrün det, ein Umstand, der allerdings nicht geeignet ist, die vor liegende Petition der Kammer zu empfehlen. Allein auch abgesehen von dieser mindestens sehr ein seitigen Behandlung und Auffassung der Sache von Sei ten der Petenten kann die Deputation der hohen Kammer nicht anrathen, sich für den Antrag der Petenten zu ver wenden, denn nach der Versicherung des in der dritten Deputation der zweiten Kammer zugezogenen Herrn könig lichen Commissars sind bereits die Ablösungen der ablösba ren Leistungen an geistliche Lehne im ganzen Lande in der Hauptsache als beendet zu betrachten, und es würde daher doch gewiß nicht als wünschenswerth anzuschen sein, wenn nur noch rücksichtlich eines kleinen Lheils noch rückständi ger derartiger Ablösungsgeschäfte ein neues Verfahren an geordnet würde, was jedenfalls neue Ungleichheiten der Resultate derartiger Ablösungsgeschäfte zur Folge haben würde, und sollte den einseitigen Wünschen der Petenten entsprochen werden, so würden gewiß die geistlichen Lehne noch mehr beeinträchtigt werdens als dies nach den bishe rigen gesetzlichen Bestimmungen geschehen ist, was doch nicht wünschenswerth sein kann, da ja ohnehin durch das Gesetz vom 10. Februar 1851 ein großer Lheil unserer Pfarr- und Schulstellen in ihrem Einkommen beträchtlich geschmälert worden sind. Die dritte Deputation muß daher der verehrten Kam mer anrathen, in Uebereinstimmung mit der zweiten Kammer zu beschließen: „die Petition der die Parochie Pödelwitz bildenden Ge meinden bewandten Umständen nach auf sich beruhen zu lassen." Präsident v. Schön fels: Es hat dieser schriftliche Bericht in der Kanzlei zur Einsicht ausgelegen vor drei Lagen bereits, und es wird daher der Verhandlung darüber nichts entgegensiehen. Ich habe zu erwarten, ob Jemand hierüber zu sprechen wünscht? Es scheint nicht der Fall zu sein, ich werde daher zur Abstimmung übergehen. Die Deputation rathec der Kammer an, die Pe tition auf sich beruhen zu lassen, und ich frage, ob die Kammer hierin der Deputation bei pflichtet? Einstimmig Ja.
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