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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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welchem sie stehen, für den Betheiligten gesetzlich be kannt gemacht." Um diese gesetzliche Vorschrift in geordneter Weise in Ausführung zu bringen und die ganze Einrichtung hin sichtlich der Amtsblätter zweckentsprechend zu regeln, sind einerseits durch die Verordnung des Justizministeriums vom 13. September 1856 Z. 6 (Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 325), andererseits durch die Verordnung der Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 30. September 1856 §. 8 (ebendaselbst Seite 374) die nähern Vollzugsvorschriften erlassen worden. Hiernach hat die Angelegenheit in formeller Hinsicht den Gang genommen, daß zunächst von den Gerichts ämtern und sämmtlichen Stadträlhen — jeder Behörde für sich — der vorgesetzten Kreisdirection diejenige Zeit schrift zu bezeichnen war, die sie für ihren Verwaltung sprengel als Amtsblatt bestimmt zu sehen wünschen. Von den Kreisdirectionen sind sodann die an sie gelangten An zeigen und Vorschläge für den ganzen Regierungsbezirk gesammelt und in einer, nach den amtshauptmannschaft lichen Bezirken geordneten tabellarischen Ueberschrift, mit ihrem eigenen Gutachten begleiret, dem Ministerium des Innern vorgelegt worden. Letzteres hat sich hierauf mit dem Justizministerium vernommen und im Einverständnisse mit diesem über die für jeden einzelnen, gerichtsamtlichen, wie stadträthlichen Verwaltungsbezirk zum Amtsblatte zu erhebende Zeitschrift definitive Entscheidung getroffen. Für die Bezirksgerichte besteht nach Z. 6 der Verordnung vom 13. September 1856 die allgemeine Anweisung, daß sie stets und ohne erst der Genehmigungseinholung zu bedürfen, das Amtsblatt des Gerichtsamts an demjenigen Orte, wo sie ihren Sitz haben, als Amtsblatt benutzen sollen. — Die bezüglichen Entschließungen der Ministerien sind noch im vorigen Jahre hinausgegeben und nach geschehener Er öffnung an die Behörden von diesen durch Bekannt machung in den betreffenden Blattern in Wirksamkeit ge setzt worden, so daß der Gegenstand in der Hauptsache als vollständig geordnet betrachtet werden kann. In materieller Hinsicht ist bei Regulirung desselben, so viel die unter den als Amtsblätter in Vorschlag ge kommenen Zeitschriften schließlich getroffene Auswahl insbe sondere anlangt, für die Entschließungen der Ministerien im Wesentlichen der dreifache Gesichtspunkt maßgebend ge wesen: 1) unbedingte Ausschließung aller derjenigen Local blätter, die nach der, bei der Redaction befolgten politischen Richtung und sonstigen Haltung zur Bestimmung als Amtsblatt überhaupt als unge eignet anzusehen waren; 2) durchgängige Verweisung, der an dem nämlichen Orte befindlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden an eine und dieselbe Zeitschrift als Amtsblatt; 3) angemessene Concentrirung und Beschränkung der mit der Eigenschaft als Amtsblatt auszustattenden Zeitschriften der Zahl nach, durch Erhebung eines dazu geeigneten Blattes zum gemeknschaft^ lichen Amrsblatte für eine Mehrzahl benachbarter und sonst in nähern Vetkehrsbeziehungen stehender Amtsbezirke. Von diesen 3 Punkten wird der erste und zweite keiner speciellen Erläuterung und Rechtfertigung bedürfen- Anlangend aber Punkt 3, so hat derselbe bereits in der durch Z. 6 der Verordnung des Justizministeriums vom 13. September 1856 den Gerichtsämtern ertheilten gene rellen Anweisung seinen Ausdruck gefunden: „bei den wegen der Amtsblätter zu machenden Vorschlägen darauf Rücksicht zu nehmen, daß das Bestehen zu vieler Amtsblätter neben einander dem Zwecke derselben Eintrag thun würde und daher nicht zu gestatten sei." Man ist hierbei von fol genden Erwägungen geleitet worden. Der hauptsächlichste Zweck der Amtsblätter ist die möglichst große Publicität der in denselben zu veröffent lichenden amtlichen Bekanntmachungen. Je größer die Zahl der Amtsblätter, desto enger der Kreis ihrer Wirksamkeit. Schon deshalb ist die Verminderung der Zahl der Amts blätter kür die Wirksamkeit ihres Inhalts von Bedeutung. Sie hat aber auch ihre Wichtigkeit und ihren Nutzen für die Behörden selbst. Wenn mehrere Behörden gemein schaftlich ein und dasselbe Blatt als ihr Amtsblatt benutzen — und dies geschieht natürlich immer nur von solchen, deren Bezirke unter sich in lebhaften», nachbarlichem Ver kehr stehen und schon deshalb mancherlei gemeinsame Inte ressen haben —, so werden sie dadurch theils von den ge genseitigen Verwaltungsgrundsätzen und den auch auf ihren eignen Amtsbereich influirenden geschäftlichen Vorkommnissen genauer unterrichtet, theils auch auf die ihnen gemeinsamen Interessen ganz von selbst aufmerksam gemacht. Andern Falls wären sie genöthigt, die Amtsblätter der Nachbarbe hörden sämmtlich mitzuhalten und zu lesen, oder über Dinge, deren Kenntniß ihnen recht nützlich sein würde, ununterrichtet zu bleiben. In dem gemeinschaftlichen Amts blatte kann aber auch oft durch eine von sämmtlichen Behörden des Bezirks erlassene Bekanntmachung derselbe Erfolg erzielt werden, als durch Wiederholung gleichlauten der Veröffentlichungen in mehrer» kleinern Blättern. Mit dieser Vereinfachung ist zugleich eine wesentliche Ersparniß an Kosten und Arbeiten verbunden. Die Bekanntmachungen selbst werden aber bei zweck mäßiger Verminderung der Zahl der Amtsblätter auch aus dem Grunde wirksamer, weil die Bedeutung und der Ge halt der Blätter, um die es sich handelt, steigen muß. Denn je größer der Bezirk ist, innerhalb dessen eine Zeit schrift als Amtsblatt zu gelten hat, um so größer wird die Zahl Derer, welche ein Interesse und beziehendlich die Ver pflichtung haben, von dem Inhalte dieser Zeitschrift Kennt niß zu nehmen. Durch Vermehrung der Abonnenten und der Einnahme aus den Inseraten wird aber der Heraus geber des Amtsblatts in den Stand gesetzt, mehr geistige Kräfte und pekuniäre Mittel auf die Verbesserung des In halts seiner Zeitschrift zu verwenden, so daß dieselbe in der Lhat ein Mittel zur Beförderung geistiger Bildung im Volke und zur Belebung der Lheilnahme an den öffent lichen Angelegenheiten werden kann. Dieser Zweck würde schlechterdings nicht zu erreichen sein, wenn gestattet werden sollte, daß jede Behörde sich des gerade am Orte ihres Sitzes erscheinenden Blattes zum Amtsblatte bediene. Denn die Zahl der kleinern Localblätter hat, sich in neuester Zeit so vermehrt, daß jedes dieser Blätter auf den kleinen Bezirk des Gerichtsamts oder gar nur des Stadtraths, dem es als Amtsblatt dient, beschränkt bleiben müßte. Die Herausgeber dieser Blätter besitzen nicht die Mittel, um dieselben für einen weitern Leserkreis interessant zu machen; sie beschränken sich, auf Nachdruck aus andern Zeitschriften und sind auch hierbei von dem Geschmack ihres nächsten Leserkreises vollkommen abhängig. Durch die Wahl zum Amtsblatte würde nun zwar der Ein-
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