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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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fluß und die Geltung ihres Inhalts verstärkt, nicht aber ihnen ein größerer Leserkreis oder die Möglichkeit zur Ver besserung ihres Inhalts gegeben, weil jeder benachbarte Ge- richtsaMts- oder auch Stadtgemeindebezirk wieder sein be sonderes Amtsblatt haben würde. Ferner entsteht auch für die Oberbehürden, welche die Thätigkeit der Unterbehörden zu überwachen, und also auch von dem Inhalte ihrer Amtsblätter Kenntniß zu nehmen haben, durch Verminderung der Zahl der Amtsblätter eine wesentliche Vereinfachung und Erleichterung der Geschäfte. Endlich war auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß nach Z. 6 der Verordnung vom 13. September 1856 die Bezirksgerichte das Amtsblatt des Gerichtsamts an dem jenigen Orte, wo sie ihren Sitz haben, als Amtsblatt be nutzen sollen, und daß daher die möglichste Verbreitung und Benutzung des letztem auch in den übrigen, in den Sprengel des betreffenden Bezirksgerichts einbezirkten Amtsbezirken ohnehin wünschenswert!) und durch den Zweck geboten ist. Um aber dem Bedenken zu begegnen, daß den Behör den, welche sich einer, an einem andern Orte erscheinenden Zeitschrift als ihres Amtsblattes zu bedienen haben, die Benutzung dieses Amtsblattes wegen der örtlichen Entfer nung erschwert, und daß auch für die Bewohner ihres Ge meinde- oder Amtsbezirks ein auswärts erscheinendes Blatt unzugänglicher sei, ist den Herausgebern der zu Amtsblät tern gewählten Zeitschriften die Pflicht auferlegt worden, am Sitze einer jeden Behörde, der das betreffende Blatt als Amtsblatt dient, eine Geschäftsstelle zu errichten, an welcher die Aufgabe von Inseraten, die Annahme von Abonnements und der Debit des Blattes ganz auf dieselbe Weise er folgt, wie an dem Orte, wo das Blatt gedruckt wird. Das Bedenken, daß die seitherigen Localblätter in einzelnen Bezirken mehr Verbreitung habe», als die bei der neuen Negulirung dieser Angelegenheit gewählten Amtsblät ter, kann nur in wenigen Ausnahmefällen eine momentane Begründung haben, da bei der Wahl der Amtsblätter ohnedies schon auf die in dem betreffenden Bezirke bereits verbreiteten Blätter thunlichst Rücksicht genommen worden ist, und diejenigen Fälle, wo ein anderes Amtsblatt bestimmt würde, als das von der Ortsbehörde ursprünglich gewählte bei weitem die Minderzahl bilden. Daß überhaupt bei Negulirung dieser Angelegenheit in keiner Weise eine exclusive und monopolistische Tendenz verfolgt, vielmehr dabei den hinsichtlich der Localpreffe tatsächlich bestehenden Verhältnissen in ausreichender Weise Rechnung getragen worden ist, geht schon aus der Angabe der Zahl der Zeitschriften hervor, welche zu Amtsblättern erhoben worden sind, indem von letztem nach einer vor liegenden Uebersicht dermalen im Regierungsbezirke Dresden 10, „ „ Leipzig 14, „ „ Zwickau 15, " „ Budissin 7, im Ganzen also 46 bestehen. Haben aber dabei auch einzelne an und für sich viel leicht vollkommen berechtigte locale und Privatinteressen unberücksichtigt bleiben müssen, so war dies eines Theils nicht zu vermeiden, wenn die Maßreqel nach einem rationel len Princip durchgeführt und das öffentliche Interesse ge hörig gewahrt werden sollte, andern Theils werden die da mit etwa für den Anfang verbundenen und sich hier und da fühlbar machenden Jnconvenienzen jedenfalls nur vor übergehender Art sein und sich in demselben Verhältnisse vermindern und erledigen, in welchem die Amtsblätter als solche an Verbreitung gewinnen und die Bevölkerung, was nicht ausbleiben kann, sich an deren Benutzung mehr und mehr gewöhnt. Mrt der Zeit dürfte aber auch für das größere Publicum die Vereinigung je mehrer Amts- und Gemeindebezirke zu gemeinschaftlicher Benutzung eines und desselben Amtsblattes — noch abgesehen von der davon zu hoffenden Hebung und Kräftigung der Provknzialpreffe im Allgemeinen — zu manchen erheblichen Vortheilen führen. Denn da bei dieser Vereinigung die engen und lebhaften Vekehrsbeziehungen, in denen die vereinigten Bezirke und Ortschaften zu einander stehen, zu leitenden Gesichtspunkte gedient haben, können diese Verkehrsbeziehungen durch Gemeinsamkeit der Preß organe nur befördert werden. Die consequente Durchführung der oben entwickelten Grundsätze hat nun unter andern zur Folge gehabt, daß für die Stadt und den Amtsbezirk Pegau nicht das dortige Wochen- und Anzeigeblatt, sondern ein anderes in Leipzig erscheinendes Wochenblatt, weil es zurBenutzung als gemein- schaftliches Amtsblatt für mehrere benachbarte Amtsbe zirke als das geeignetere erschien, zum Amtsblatt bestimmt worden ist, ohne daß übrigens specielle, das Pegauer Wochen blatt selbst betreffende Beweggründe dabei mitgewirkt hätten, worin — beiläufig bemerkt — der Grund liegt, weshalb es nicht für nöthig erachtet worden ist, dem Petenten auf seine frühem Eingaben an die Kreisdirection und an das Ministerium des Innern, um Erhebung der von ihm her ausgegebenen Zeitschrift zum Amtsblatte eine besondere abfällige Bescheidung zu Theil werden zu lassen. Die Deputation hat nun diesen Grundsätzen, nach welchen die Staatsregierung diese ganze Einrichtung ge troffen hat, ihre Anerkennung durchaus nicht versagen können, obschon sie gewünscht hatte, daß dem Petenten auf sein Gesuch eine diesfallstge Entschließung und Bescheidung zugekommen wäre, denn er würde jedenfalls sich dabei be ruhigt und schwerlich zu dem Mittel, an die Standever- sammlung sich zu wenden, gegriffen haben. Die Deputa tion ist aber bei der Berathung über die Petition zu der Ansicht gelangt, daß diese Maßregel eine Sache der Aus führung des Gesetzes ist, also rein Sache der Verwaltung, und daß daher die Maßregel nur als ein Ausfluß des Der- waltungsrechtes der hohen Staatsregierung zu betrachten ist, in welche die Ständeversammlung im vorliegenden Falle keinen Grund hat, sich einzumischm. Sie hat Ihnen da her, so leid cs ihr auch thut, einen andern Vorschlag nicht machen können, als der Kammer zu empfehlen: die Peti tion auf sich beruhen zu lassen. Das ist das Gut achten ihrer Deputation. Präsident v. Schönfels: Es würde nun über den soeben erstatteten mündlichen Bericht zu sprechen sein. Es scheint Niemand von dem Worte Gebrauch machen zu wollen, ich werde daher gleich zur Kragstellung übergehen können. Die Deputation räch an, die Petition des Buch druckers Jacob auf sich beruhen zu lassen, und ich
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