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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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Mann in sehr bezeichnender Weise hierüber ausgesprochen hat. Wie wenig zuweilen den neuesten Vorschriften unge achtet mit Sicherheit auf den Schutz der untern Gerichts behörden gerechnet werden kann, wo es gilt, die Auctori- tät einer Gutsobrigkeit und eines Patrons zu wahren, meine Herren, das kann ich Ihnen durch ein Erkenntniß beweisen, worin die Verurtheilung zweier Subjecte wegen Winkelschreiberei, Beleidigung und Verleumdung des Kir chenpatrons in seiner Pflichterfüllung mit einer geringen Geldstrafe belegt wurde, wahrend der Beleidigte zur Wah rung seiner obrigkeitlichen Stellung gebeten hatte, Gefäng- niß zu verhangen. Die Erfahrungen, die ich selbst als Kirchenpatron im Königreiche Sachsen gemacht habe, ha ben mich bewogen, selbige .gestützt auf thatsachlkche Ent scheidungen der Behörden in einem Exposö zusammenzu stellen, welches ich sehr bald vollendet zu sehen hoffe. Da es Gegenstände unsrer Gesetzgebung berührt, so werde ich es auf Verlangen bereitwillig jedem Mitgliede der Kammer zur Einsicht mittheilen. Man wird darin die Belege zu Dem finden, was ich heute über die Stellung der Patrone, desgleichen über den Geist mancher Behörden bei uns ge sagt habe. Ich schließe mit dem Wunsche, daß es dem hohen Cultusministerium gelingen möge, das Vertrauen der Kirchenpatrone in seinen Schutz immer mehr zu befestigen. Ich habe die aus dem Munde des Herrn Cultusministers wiederholt bei Mehrern Anlässen und auch heute wieder vernommenen Worte: „er wünsche, daß die Kirchenpatrone von ihren Rechten und Pflichten in vollem Maße Gebrauch machen," mit doppelter Freude begrüßt als Ermuthigung zur Ausdauer, zum Ausharren bei Ausübung der Patro natspflicht ! Königlicher Commissar vr. Hübel: Nur eine kurze Bemerkung auf Das, was der geehrte Herr Referent sagte, will ich mir erlauben. Er bemerkte nämlich bei Erwähnung des Necesses, welcher über die Trennung der Parochien Nerchau und Cannewitz geschlossen worden ist, daß der Patron zu Nerchau sich wiederholt gegen die Minderung des Einkommens der Custodie zu Nerchau verwahrt habe. Nur um Mißverständnisse zu vermeiden, erwidere ich darauf, daß dies keineswegs geschehen ist bei den Verhandlungen über die Trennung beider Parochieen, sondern nur erst seit dem durch Verordnung der Kreisdirection vom Jahre 1855 eine solche Trennung der Einnahmen beiher Custodenstellen vorgenommen worden ist, hat der Kirchenpatron eine solche Verwahrung eingelegt. Es kann also diese Verwahrung nicht in Beziehung gebracht werden mit den Bestimmungen des Recesses vom Jahre 1853. Staatsminister vr. v. Falkenstein: Im Allgemeinen glaube ich wohl, annehmen zu dürfen, daß es nicht die Absicht der geehrten Kammer sei, über die Patronatsver hältnisse in eine detaillirte Berathung einzugehcn. Es liegt hier eine speckelle Beschwerde gegen das Ministerium zur Berathung vor, und es kommt also, wie mir scheint, zunächst darauf an, ob die geehrte Kammer diese Be schwerde für begründet erachtet oder nicht. Nach der An sicht, die der geehrte Abg. v. Rochow aussprach, scheint er sich selbst nunmehr der Ansicht zuzuneigen, daß das Mini sterium hier nicht fehlgegriffen habe; er hat aber diese Ge legenheit ergreifen zu müssen geglaubt, im Allgemeinen über die Stellung der Patrone sich auszusprechen, sowie über die hier und da vorkommende Mißachtung derselben. Es liegt in der Natur der Sache, daß ich nicht im Stande bin, ihm aus diesem Gebiete speciell zu folgen, eben weil er etwas Specielles zur Kenntniß des Ministeriums nicht gebracht hat; die Versicherung aber kann ich ihm und überhaupt geben, daß, wenn Beschwerden in dieser Rücksicht an das Ministerium gelangen, das Ministerium wie bisher, so auch fernerhin nach seiner besten Ueberzeugung und nach den bestehenden Gesetzen verfahren, mithin Erörterungen an stellen und dann geeignete Entschließungen fassen wird. Das kann ich aber freilich bei der Gelegenheit nicht zurück halten, daß theils manche Patrone die wirklichen, nicht die vermeintlichen, hochwichtigen Rechte, die allerdings der Patron hat, nicht immer in der Weise ausüben, wie von einem recht gewissenhaften Patron erwartet und von dem Ministerium gewünscht wird, und zweitens auch die Be merkung nicht vorenthalten, daß hier und da auch Ueber griffe oder wenigstens Bestrebungen danach in einer Weise sich gezeigt haben, die freilich die Möglichkeit des Bestehens eines Kirchenregiments überhaupt beinahe in Zweifel ziehen läßt, eine Bemerkung, die vollkommen mit der von Herrn v. Rochow selbst gemachten übercinstimmt, daß er eine so weite Ausdehnung der Patronatsrechte selbst nicht in An spruch zu nehmen gesonnen sei, wie dies hie und da ver sucht worden. Was die Bemerkungen des Herrn Referen ten, um mit wenigen Worten auf den eigentlichen Gegen stand zurückzukommen, um den es hier zunächst sich han delt, anlangt — die vorliegende Beschwerde —, so habe ich darauf nur Zweierlei zu bemerken, einmal nämlich die An deutung von ihm, daß er selbst zugebe, es sei ja eben blos eine Wahrscheinlichkeit ausgesprochen worden, es k ö n n e von Stiftungen hier wohl die Rede sein. Ich gebe das zu, daß das im Berichte enthalten ist, muß da aber freilich bemerken, daß nur an diese Wahrscheinlichkeitsan nahme eine außerordentlich wichtige Resolution geknüpft ist, und daß, wie mir scheint, wenn man etwas nicht ganz gewiß weiß, eine solche Resolution, „die Beschwerde der Negierung zur Berücksichtigung zu empfehlen", daran zu knüpfen mir wenigstens sehr schwer fallen würde. Die zweite Bemerkung ist die, daß der geehrte Herr Referent eben bemerkte, es sei in dem Necesse von Seiten des Patrons zu Nerchau lediglich davon die Rede gewesen, von einer Trennung der Parochie, aber nicht speciell von der hier fraglichen Rente. Vollkommen zugegebenDavon ist aber 176*
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