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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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die Rede gewesen, daß überhaupt verschiedenartige Leistungen in der bis jetzt zusammen gestandenen und nunmehr ge trennten Parochie getrennt werden sollten, und da die jetzt in Frage befangenen Renten zu diesen Leistungen gehören, so liegt in der Natur der Sache, wie mir wenigstens scheint, daß nach §. 2 des Recesses der Patron auch damals seine Zustimmung gegeben haben muß, den allgemeinen Satz im Detail zur Ausführung zu bringen. Präsident v. Schönfels: Sollte der Herr Vicepräsident nicht jetzt das Wort ergreifen, so würden Herr v. Heynitz und dann Herr Bürgermeister Müller zunächst zu sprechen haben. Vicepräsident v. Friesen: Ich stehe nach. v. Heynitz: Ich muß mir zuvörderst noch eine Be merkung erlauben in Bezug auf das Deputationsgutachten. Es ist allerdings im Deputationsgutachten die Ansicht ent halten, daß die Leistungen, welche der Kirchschullehrer zu Nerchau früher zu beziehen hatte, ähnlich wie Stiftungen zu betrachten seien, und es ist in der Lhat wahr, daß im Lande so verschiedenartige Leistungen an Kirchen-, Pfarr- und Schullehrer stattfinden, ja manche dieser Leistungen sogar aus der Parochie herausgewährt werden müssen, daß sich gar nicht anders auskommen läßt, als daß man im All gemeinen, wo man die Gründe einer solchen Leistung nicht nachweisen kann, annimmt, derartige Leistungen sogar als Stiftungen zu betrachten. Der Deputation standen die Mittel nicht zur Hand, über alle verschiedene Leistungen, welche bis jetzt von der Parochie zu Cannewitz dem Schul lehrer zu Nerchau geleistet worden sind, ihrer Entstehung nach zu erörtern. Es war daher ganz natürlich, daß wir auf die Präsumtion kamen, diese Leistungen seien als Stif tungen zu betrachten. Darauf sind nun sehr gewandte Erwiderungen von Seiten des Herrn königlichen Regierungs- commissars erfolgt. Aber es läßt sich nicht läugnen, daß die von ihm ausgesprochenen Behauptungen näher betrachtet eigentlich auch nur Präsumtionen sind. Denn für jeden einzel nen Fall nachzuweisen, daß die Leistung auf diese und keine andere Art entstanden sei, möchte doch wohl auch sehr schwierig sein. Ich glaube daher, daß sich hier eigentlich Präsumtion und Präsumtion entgegen stehen. Ich halte daher das Deputationsgutachten durch die Erörterungen des Herrn königlichen Commissars noch keineswegs für wider legt. Soviel steht doch ganz gewiß fest, daß seit ungefähr 200 Jahren von dem Kirchschullehrer zu Nerchau kein Kirchendienst mehr in Cannewitz geleistet worden ist, und daß er doch die Bezüge von dorther erhalten, hat. Es ist also eine sehr begründete Annahme dafür vorhanden, daß ihm diese Bezüge aus andern als den vom Herrn Negie- rungscommissar angegebenen Gründen zugestanden haben. Ferner befindet sich unter seinen Bezügen ein Gegenstand, der für einen Kirchner zu Cannewitz nie bestimmt gewesen sein kann. Die Kirche zu Cannewitz hat keir?Feld, wohl aber die zu Nerchau, und doch befinden sich Ablösungen für Frohnen unter den Bezügen jener; diese aber können sich auf den Schullehrer zu Cannewitz nie bezogen haben, son dern müssen ursprünglich für den Lehrer in Nerchau be stimmt gewesen sein. Denn wer kein Feld hat, für den können auch keine Frohnen bestellt werden. Das ist ein Punkt, der allerdings nur für eine Leistung gilt, aber im Allgemeinen bleibt doch für alle Leistungen feststehen, daß sie 200 Jahre stattgefunden haben, ohne eine Gegenleistung, daß also daraus sehr wohl die Präsumtion begründet wer den kann, daß sie dem Lehrer zu Nerchau ohne Gegen leistung zugestandcn haben. Königlicher Commissar vr. Hübel: Der geehrte Herr v. Heynitz erwähnte, daß der von der Deputation aufge stellten Präsumtion gegenüber auch von mir nur Präsum tionen aufgestellt worden seien. Dem muß ich aber doch entgegen halten, daß ich mich auf die Matrikel bezogen habe, daß diese klar nachweist, wie mehrere dieser Leistungen auf keinen Stiftungen beruhen, daß sie Leistungen der Pa- rochianen waren, von denen Brode und Eier auf dem Um gang gesammelt wurden. Es beruht ferner auf keiner Präsumtion, daß die Opfergelder und die Häuslergelder keine stiftungsmäßigen Bezüge gewesen sind. Wenn nun der geehrte Herr Vorredner ferner meinte, weil diese Be züge dem Kirchner verblieben wären, als er keinen Kirchen dienst mehr in Cannewitz zu verrichten gehabt habe, so könne man daraus schließen, daß er aus einem andern Rechtstitel, als dem vom Küchendienste abgeleiteten, diese Bezüge er halten habe, so muß ich wiederum auf die Matrikel Hin weisen, wo diese Bezüge alle für den Kirchner als Ein kommen für den Küchendienst verzeichnet sind. Da aber zwei Parochieen vereinigt waren, so erhielt er eben aus jeder dieser Leistungen für den Dienst in der betreffenden Parochie. Wenn nun noch auf die Feldbestellung hingewiesen worden ist, daß diese nur dem Nutznießer des Nerchauer Kirchen feldes hätte gethan werden können, so ist das freilich ganz wahr, die Cannewitzer haben aber das Feld des Nerchauer Kirchners bestellen helfen, weil er Kirchner in Cannewitz war, und nach dem Necesse hätten die Nerchauer, wenn nicht abgelöst worden wäre, von der Verbindlichkeit, das Feld zu bestellen, freigesprochen werden müssen. Referent Graf zu Stolberg-Stolberg: Die Ansicht, daß die Leistungen der Gemeinde Cannewitz dem dortigen Custos zugestanden haben, scheint erst in neuerer Zeit auf getaucht zu sein, denn im Jahre 1679, wo der Custos zu Cannewitz in voller Function war und seit dieser Zeit hat der Custoö in Nerchau fortwährend diese Leistung bezogen. Königlicher Commissar vr. Hübel: Der Herr Referent hat von dem Cultusministerium die Matrikel erhalten und in dieser Matrikel stehen die Naturalbezüge alle aufgeführt un ter den Einnahmen des Kirchners. Ich habe nochmals
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