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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten Kammer. Entwurf einer Militärgerichtsordnung für das Königreich Sachsen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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8. 5. Stellvertretung für die Auditeure. Für einen zeitweilig an der Amtsführung behinderten Auditeur wird durch das Oberkriegsgericht — vergl. Z. 11 fg. — ein Stellvertreter bestellt. Wenn dabei die Wahl auf eine Person außerhalb des Kriegsgerichtspersonales gerichtet werden müßte, so ist dieselbe zu einstweiliger Verwaltung des Militärrichteramtes in Eidespflicht zu nehmen. §- 6. Bleibender Stellvertreter beim Stabskriegsgerichte rc. Für den bei dem Stabskriegsgerichte <— und für jetzt zugleich bei dem Kriegsgerichte des Artilleriecorps — ange stellten Auditeur ist durch das Oberkriegsgericht ein Stell vertreter ein für allemal zu bestimmen, welchem, nächst der Stellvertretung in Behinderungsfällen, die Ausübung des Richteramtes bei dem Stabskriegsgerichte auch dann obliegt, wenn bei einer daselbst anhängig werdenden Rechtssache entweder der Auditeur selbst oder auch einer der bei beiden erwähnten Gerichten befindlichen Commandanten persönlich betheiligt ist. §. 7. Actuare. Insoweit für einzelne Kriegsgerichte Actuare bestellt werden, sind dieselben als für alle Kriegsgerichte angestellt zu betrachten und können daher auf Anordnung des Ober kriegsgerichts abwechselnd selbst bei mehrern Gerichten ver wendet werden. §. 8. Verhältniß des Auditeurs zum Commandanten rc. Der Auditeur ist für die Gesetzlichkeit der untergericht lichen Beschlüsse, jedoch mit Ausnahme der von einem Spruchkricgsgerichte ausgehenden — vergl. §. —, allein verantwortlich und deshalb in amtlicher Beziehung von dem für die Person ihm dienstlich vorgesetzten Comman danten und von den Commandobehörden überhaupt unab hängig. Es ist jedoch der Commandant, aus Rücksicht auf das Interesse des Dienstes, von dem Gange der gerichtlichen Geschäfte in Kenntniß zu erhalten und sind ihm auch die an Militärpersonen gerichteten, beziehendlich dergleichen Personen betreffenden Verfügungen und Erkenntnisse, so weit nicht etwas Anderes in diesem Gesetze bestimmt ist, nach Maßgabe der hierüber bestehenden Dienstvorschriften zur Mitvollziehung vorzulegen, ohne daß jedoch hierdurch eine Zustimmung des Commandanten bekundet würde; vielmehr bleibt dem Letztem in allen Fällen freigestellt, über das Verfahren des Auditeurs bei den vorgesetzten Be hörden Beschwerde zu führen. Von der bcsondern Mitwirkung des Commandanten in Strafrechtssachen wird im zweiten Meile dieses. Gesetzes gehandelt. 8-9. Beisitzer. Wenn bei kriegsgerichtlichen Handlungen Beisitzer zu zuziehen sind, so werden dazu Offiziere und beziehendlich Unteroffiziere commandirt, ohne daß es einer eidlichen Ver pflichtung derselben zu dieser Dienstleistung bedarf. Die selben müssen das Alter von mindestens achtzehn Jahren erfüllt haben und es muß sich unter ihnen stets wenigstens ein Offizier befinden. Zu Verhandlungen, die eine Person vom Offiziers stande oder Range betreffen, sind in der Regel nur Offi- i. K. (Z. Abonnement.) ziere zu commandiren. In wieweit ausnahmsweise hierbei auch Unteroffiziere verwendet und in wieweit zu gerichtlichen Verhandlungen überhaupt Offiziere und beziehendlich Unter offiziere auch ohne vorgängige Befehligung als Beisitzer zu gezogen werden können, wird durch besondere Bestimmung festgesetzt. Vergl. übrigens noch tz. 61, 198. §.10. Nichtständige Untergerichte. In Strafrechtssachen, soweit sie nicht vor das ständige Kriegsgericht gewiesen sind — vergl. §.84 — geht die Zu ständigkeit in Betreff der Hauptverhandlung und Entschei dung jedesmal an nichtständige, aus dazu besonders com- mandirten und vereideten Militärpersonen verschiedener Grade zusammengesetzte Spruchkriegsgerichte oder unter gewissen Voraussetzungen, an Standgerichte, nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten und dritten Theils dieses Gesetzes über. 8. ii. Oberkriegsgericht. Als Oberbehörde für die untern Kriegsgerichte (§. 1,10) besteht, nach den nähern Bestimmungen in §. 13, das Oberkriegsgericht. Dasselbe hat seinen Sitz in Dresden und besteht aus dem Generalauditeur, als Director, und mindestens vier ordentlichen, sowie aus zwei außerordentlichen Mitgliedern, insgesammt in Nichtereigenschaft, nebst dem erforderlichen Kanzleipersonale. Vergl. Z. 12. Der Generalauditeur und das Kanzleipersonal sind auf den Militäretat fest angestellt. Zur Beihilfe für den erster» und zur Kheilnahme an den collegialen Geschäften kann auch noch ein Rath angestcllt werden. Die übrigen Mitglieder werden zu ihrer amtlichen Stellung aus andern Dienstzweigen abgeordnet. §-12. Fortsetzung. Die zum Oberkriegsgerichte abgeordneten Mitglie der sind: 1) zwei Rathe des Oberappellationsgerichts und 2) zwei auf Zeit commandirte dienstleistende Stabs offiziere als ordentliche Mitglieder, sowie 3) noch zwei Räthe des Oberappellationsgerichts, als außerordentliche Mitglieder, und sind die letztem theils für die Fälle, wo nach den Vorschriften im zweiten Meile dieses Gesetzes in voller Ver sammlung zu entscheiden ist, theils zu der in Behinderungs fällen nöthigen Vertretung der ordentlichen Mitglieder unter 1 bestimmt. Die Stabsoffiziere unter 2 werden bei ihrem erstmaligen Eintritte in das Oberkriegsgericht mittelst des im Anhänge unter I ersichtlichen Eides in Pflicht genommen. Es können auch ein oder mehrere Stellvertreter für dieselben im Voraus ernannt und verpflichtet werden. Die Vorträge werden durch die rechtskundigen Mit glieder abgehalten, welchen auch die Abfassung der Erkennt nisse und anderer wichtigerer Arbeiten obliegt. Wenn eine Vertretung des Generalauditeurs nöthig wird, so gehen die Dircctorialbefugniffe desselben auf den Dienstältesten der Mitglieder unter 1 über. 185
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