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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten Kammer. Entwurf einer Militärgerichtsordnung für das Königreich Sachsen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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2V. August 1852 die Befreiung vom Personalarrest, wenn der Wechsclschuldner der Militärgerichtsbarkeit untersteht — was dort selbst hinsichtlich der Pensionäre oder mit Bei behaltung des Ofsizicrscharaktcrs entlassenen Offiziere der Fall ist — erneuert ausgesprochen, so ist ferner Preußen durch Z. 5 des Gesetzes zu Einführung der allgemeinen Wechselordnung in Deutschland vom 15. Februar 1850 bestimmt, daß gegen Personen des Svldatenstandes, so lange sie dem Dienststande angehörcn, die Vollstreckung des Wechselarrests unzulässig ist, und weiter in Hannover in dem Einführungsgesetze zur allgemeinen deutschen Wechselordnung vom 7. April 1849 ist festgestellt worden, daß Personalarrest gegen Militarpersonen im activen Dienste, einschließlich der Auditeure, Aerzte, Commissa- riats- und Rechnungsbeamten des Heeres unstatt haft ist. Wie es daher als dringendes Bedürfniß sich darstellt, dem aus der Aufhebung der früher bestandenen Ausnahme bestimmungen erwachsenen gefahrvollen Uebelstande Abhilfe zu verschaffen, so wird wohl nur gebilligt werden können, wenn in Bezug auf die Ausführung dieser Maßregel den diesfallsigen Bestimmungen anderer und insonderheit der vorerwähnten Gesetzgebungen näher sich angeschlossen worden ist. Zu 257. Diese Bestimmungen machen sich mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse des Kriegs nothweudig. Wergl. auch Gesetz sub 6 vom 28. Januar 1835, §. 47. Zu ZZ. 258 bis mit 263. Was hier über das Sportelwesen der Kriegsgerichte bestimmt ist, entspricht in den meisten Beziehungen dem bisherigen Rechte. Wergl. Verordnung, die Sporteltaxe für die unterrr Kriegsgerichte betreffend, vom 7. Januar 1841. Ordonnanz vom 19. Juli 1828, Thcil II, §. 81. Eine Abweichung von dem Bisherigen enthalt nur die Bestimmung in Z. 261, Abs. 2, indem es zweckmäßiger und jedenfalls natürlicher erschien, wenn — entgegen der zur Zeit bestehenden Einrichtung, wonach die kriegsgericht lichen Einnahmen in die Fknanzkasse stießen, während doch die Administrationskosten der Kriegsgerichte und des Ober kriegsgerichts aus dem Kriegsministerium gewahrt wer den— die Einnahmen dieser Gerichte derselben Kasse zufließen, aus welcher die Ausgaben zu bestreiten sind. Infolge der Ln bioe-Annahme der vorstehenden Gesetzvorlage gelangte der Bericht über den ersten, dritten und vierten Theil des Entwurfs nicht zum Vortrag, welcher hier nun nachträglich folgt (den Bericht über den Arbeiten Lheil s. M. 1. K. S. 1152 fg.): Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer über den I., Hl. und IV. LHeil -es Entwurfs einer Militärgerichtsordnung. Der dritte Lheil der Militargerichtsordnung handelt von der Strafrechtspflege in Kriegszelten. Die Deputation erkennt das Gewicht der allgemeinen Motiven, mit welchen diese Hauptabtheilung ausgestattet worden ist, an und geht sofort zur Begutachtung der ein zelnen Paragraphen des dritten Kheiles über: Dritter Theil. Von der Militärstrafrechtspflege in Kriegszeiten rc. Zu §Z. 234 und 235 hat die Deputation nichts zu erinnern gefunden und werden beide Paragraphen zur unveränderten Annahme empfohlen. Zu Z. 236. In dem letzten Absätze dieses Paragraphen hat die De putation daran Anstoß genommen, daß es der Entschließung des Kriegsministeriums überlassen bleiben soll, in wie weit die crtheilten Entscheidungen des Feldoberkriegsgerichts zu nachträglicher Prüfung an das Oberkriegsgericht einge- sendet werden sollen. Da nämlich nach ß. 234 durch Befehle des obersten Kriegsherrn diejenigen Abweichungen von den Bestim mungen des gegenwärtigen Gesetzes, wie solche zum Zwecke ungehinderter und unaufhältlicher Rechtspflege in Kriegszei- ten erforderlich erscheinen, feftzusetzen sind, so dürfte es sich als consequent darstellen, wenn auch die hiergedachte Be- schlußnahme nicht dem Kriegsministerium, sondern dem obersten Kriegsherrn anhekmgestellt bliebe. ES würde wenigstens der Anschauungsweise der Deputation entsprechender sein, wenn Anordnungen des obersten Kriegs herrn nur durch diesen selbst einer Modisication unterwor fen werden könnten. Indem daher die Deputation vorschlägt: die Worte auf der letzten Zeile von §. 236 „des Kriegs ministeriums" mit den Worten „des Königs" zu ver tauschen,
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