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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Gesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen zur Armenordnung betreffend
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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Der in der Kammer nicht zum Vortrag gelangte Theil des Gesetzentwurfs, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen zur Armenordnung betreffend, lautet: §. 13. Zu Förderung und besserer Verwirklichung einzelner, bestimmter Zwecke der öffentlichen Armenpflege, insbesondere -er folgenden: Abstellung und Abwehr des Bettelwesens, verbunden mit geeigneten Veranstaltungen zu lohnender, da nöthig zwangsweiser Beschäftigung der arbeitsfähigen Armen; Gründung gemeinschaftlicher Armen-oder Arbeitshäuser; Erziehung und Besserung sittlich verwahrloster Kinder; Veranstaltungen für gemeinschaftliche Krankenpflege; Gründung von Sparkassen; Gewährung von Beihilfen an die Ortsarmenkassen bei einzelnen, ihre Kräfte übersteigenden Unterstützungsfällen oder großem Calamitäten; können durch den Zusammentritt einer Mehrzahl von Hei- mathbezirken eines und desselben Amtsbezirks Bezirks armenvereine gebildet werden. Ausnahmsweise ist, mit Zustimmung der betreffenden Amtshauptmannschaft, auch der Anschluß von Gemeinden eines benachbarten Amtsbezirks zulässig, wenn innerhalb des letztem kein Bezirksarmenverein besteht oder die örtlichen Verhältnisse das Hinübergreifen des Vereins über die Grenzen des Amtsbezirks hinaus sonst als zweckmäßig und unbedenklich erscheinen lassen. §.14. Die Bildung eines Bezirksarmenvereins beruht an und für sich auf dem freien Entschlüsse der zu einem solchen sich vereinigenden Heimathbezirke. Eine Nöthigung kann jedoch, nach Ermessen der Re gierungsbehörde, eintreten: 1) auf den Antrag eines bestehenden oder in der Bil dung begriffenen Bezirksarmenvereins, welcher min destens den in §. 13 an erster Stelle aufgeführten Zweck verfolgt, gegenüber solchen, zum freiwilligen Beitritt nicht geneigten Hcimathbezirken, deren An schluß an erstem zur Abrundung des Bezirks oder überhaupt zu vollständigerer Erreichung des gedach ten Vereinszwecks sich nach der örtlichen Lage und den sonstigen Verhältnissen als nothwendig oder be sonders wünschenswerth darstellt, jedoch nur rück sichtlich eben dieses Zweckes; 2) gegenüber den bestehenden oder sich bildenden Be zirksarmenvereinen der unter 1 gedachten Kategorie selbst und mit der am Schlüsse des ^Ii'n. 1 bemerk ten Beschränkung zur Aufnahme einzelner, in ihrem Bereiche gelegener Heimathbezirke, bei welchem jene als das mehr oder minder unentbehrliche Mittel sich darstellt, um ihnen die Möglichkeit zu Herstellung einer, dem örtlichen Bedürfnisse entsprechenden Ar menpflege, oder auch zu Abhilfe bestimmter, darin sich kund gebender Gebrechen und Uebelstände zu gewähren. §.,15.. Jeder BezirkstGmenverein bedarf in seinem Bestehen der Genehmigung und der Bestätigung seiner Statuten durch die Regierungsbehörde. Die Statuten müssen enthalten: 1) die Bezeichnung des örtlichen Umfangs des Vereins bezirks; 2) die Angabe der specicllen Zwecke, zu deren Errei chung der Verein zusammengetreten ist; 3) die Vorschriften über die Bildung des Vereinsvor standes und die Bestimmung des Sitzes desselben; 4) die Aufstellung der Grundsätze für die Art und Weise der Aufbringung der Mittel zu Erreichung der Vereinszwecke; 5) die Bestimmungen über das Verfahren zu Herbei führung gütiger Vereinsbeschlüffe: a) über die räumliche Erweiterung des Vereins; b) über die Erstreckung der Wirksamkeit des Vereins auf andere, als die in den Statuten ursprünglich bezeichneten Zwecke; e) über die Entlassung einzelner Heimathbezirke aus dem Vereinsverbande und über die gänzliche Auf lösung des Vereins. §. 16. Vereinigungen der zu einem Bezirksarmenvereine gehö rigen Heimathbezirke oder auch mehrerer Bezirksarmcnvereine unter einander zu dem Zwecke, um sich, zu besserer und erfolgreicherer Handhabung der armenpolizeilichen Fürsorge, die Unterbringung ihrer, der öffentlichen Armenpflege an heimgefallenen Hcimathangehörigen an einem andern, als dem eigenen Heimathorte, aber für Rechnung des letztem, in Wohnung, Arbeit und Aufsicht gegenseitig zu erleichtern, sind gestattet und thunlichst zu befördern, Die nähern Be stimmungen darüber sind Gegenstand statutenmäßiger Re- gulirung oder vertragsmäßiger Feststellung. Der Aufenthalt der auf Grund einer solchen Vereini gung auswärts untergebrachten Personen an dem Orte, wo denselben Wohnung und Unterkommen ermittelt worden ist, ist in allen, das Heimathverhaltniß derselben und ihrer Familienangehörigen betreffenden Beziehungen als ein zu fälliger und vorübergehender im Sinne vom §. 10 des Heimathgesetzes vom 26. November 1834 anzusehen, und" hinsichtlich seiner heimatbrechtlichen Wirkungen eintretenden Falls danach zu beurtheilen. 220*
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