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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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Außer den Dielen, höchst wünschenswerten Verbesse rungen, welche der Entwurf trifft, und welche in der Bei lage I Seite 475 unter a—n ziemlich erschöpfend zusam mengestellt sind, ist die wichtigste Aenderung die im §.41 des Entwurfs enthaltene Bestimmung, daß die bis jetzt nur den Kirchen zugeftandene Vergünstigung, daß blos die hal ben Versicherungsbeiträge zu entrichten sind, auch einer andern Klaffe massiv-und seuerfestgebauter Hauser zu Theil werden soll. Es sollen nämlich nach tz. 41 alle Gebäude, welche: s) mit massiver Einfassung und massiven Giebeln ver sehen sind; d) massive, weder auf Holz geschleifte noch auf Holz aufgesattelte Schornsteine haben und o) deren Bedachung aus feuerfestem und als solchem von der Regierung anerkannten Material besteht, nur die Hälfte der Brandkassenbeiträge zu entrichten haben, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß dieselben nach ihrem vollen Zeitwerthe einschließlich des Mauerwerks ver sichert werden, wogegen alle übrigen Gebäude, welche den Erfordernissen unter a, b und o nicht entsprechen, die vollen Beiträge zu entrichten haben, so daß also ein weiterer Unterschied hinsichtlich der Feuergefährlichkeit der Gebäude nicht gemacht wird. Es entspricht sonach der Entwurf den Erwartungen, die dem im Eingänge erwähnten Anträge zu Grunde gelegen haben, allerdings nur in geringerm Um fange und zwar gerade bezüglich desjenigen Punktes, wel cher der hauptsächlichste Gegenstand der bisherigen Klagen gewesen ist. Die zweite Kammer hat deshalb, nachdem sie sich be- schieden, daß die Vorlegung und Berathung eines, dem Systeme der Classification mehr entsprechenden Gesetzentwurfs bei der noch kurzen Dauer des jetzigen Landtages nicht zu ermöglichen, auf Anrathen ihrer Deputation die Zurück ziehung des Entwurfs beantragt, und nur einige ihr be sonders dringlich erschienene Bestimmungen ausgehoben, zu deren Erlassung auf dem Wege der Verordnung die Staatsregierung ermächtigt werden soll. Die ausgehobe nen neuen Bestimmungen, welche im Verordnuvgswege erlassen werden sollen, sind in §§. 6, 35, 36, 44 und 69 enthalten. Nach §. 6 soll auch derjenige Schaden vergütet wer den, welcher durch sogenannten kalten Blitzschlag entstan den ist. Die §§. 35, 36 und 69 enthalten ebenfalls Begün stigungen des Versicherten. Alle Bauveränderungen an bereits katastrirten Gebäuden nämlich gelangten nach der zeitherigen Einrichtung erst mit Einreichung der halbjähri gen Katasternachträge zur Kenntniß der Brandversicherungs commission, und die vom Besitzer beantragte Erhöhung seiner Versicherung hatte gegen die Anstalt nicht eher Wirk samkeit, als bis der betreffende Katasternachtrag genehmigt worden, worüber oft eine lange Zeit verging. Dies hatte zur Folge, daß, wenn das Gebäude inmirtelft vom Brande getroffen worden war, die Schädenvergütung nur nach Verhaltniß der bisherigen Versicherung erfolgte und auf die eingetretene Werthserhöhung keine Rücksicht genommen wurde. Um diesen Nachtheil von den Versicherten mög lichst abzuwenden, soll nach §. 35 die Obrigkeit verpflich tet sein, binnen 3 Tagen von der vom Versicherten be wirkten Anmeldung der Versicherungserhöhung an, einen Interims - Recognitionsschein auszufertigen, und vom Ein gänge und Präsentation dieses Recognitionsscheines bei der Brandversicherungscommission an ist die Anstalt zu Leistung der Brandschädcnvergütung verpflichtet. Dieselbe Vergünstigung soll nach §. 36 eintreten, wenn der Besitzer des Hauses wechselt und der neue Besitzer binnen Jahresfrist die Versicherung erhöht. Nach §. 69 soll, wenn ein noch gar nicht katastrirtes, jedoch zur Katastration angemeldetes Gebäude, ferner sogar, wenn ein noch gar nicht katastrations- und versicherungs pflichtiges Gebäude von einem Brande betroffen wird, dem Eigenthümer nach vorgängiger Feststellung des Zeit- werthes und erlittenen Schadens, die Vergütung in der selben Maße gewährt werden, als wenn das Versicherungs object bereits mit dem vollen Zeitwerthe versichert gewesen wäre. Der §. 44 endlich enthält die Bestimmung, daß mit der Verbindlichkeit der Anstalt zugleich auch die Verpflich tung des Versicherten zur Zahlung der Brandkassenbei träge eintritt, und regulirt die Zahlung nach der Zeit der erfolgten Aushändigung des Interims-Recognitions-- scheines. Dies sind die von der zweiten Kammer als besonders dringlich bezeichneten Bestimmungen. Die Anträge nun, welche die zweite Kammer an die Staatsregierung zu stellen beschlossen hat, sind folgende: I. die gegenwärtige Gesetzvorlage zurückzuziehen und H. der nächsten Ständeversammlung einen ander-weiten Ge setzentwurf zugehen zu lassen, in welchem die Landes immobiliar - Brandversicherungsanstalt als Landesinsti tut aufrecht erhalten und die Classification unter thun- lichster Wahrung des Unterstützungsgrundsatzes ausge führt ist, zugleich aber dieselbe zu ermächtigen: alsbald und unerwartet dessen die Bestimmungen der §§. 6, 35, 36, 44 und 69 des Entwurfs auf dem Ver- ordnungswege in Wirksamkeit treten zu lassen, und IV. ebenfalls auf dem Verordnungswege Bestimmung zu treffen, daß die nach §. 16 b des Gesetzes vom 14. No vember 1835 zutrittsfähigen Maschinen und Gerätschaf ten nur gegen höhere, nach Befinden bis auf das Dop pelte ansteigende Beiträge an der Landesimmobiliar-, Brandversicherungsanstalt fernerhin Theil nehmen, und deshalb im Voraus die Höhe der Beitragssätze und die Art der Maschinen und Gerätschaften, von denen sie erhoben werden, zu bezeichnen. Ein Theil der unterzeichneten Deputation muß be dauern, daß der vorgelegte Entwurf in der Deputation der zweiten Kammer und in letzterer selbst keine größere Be achtung erfahren hat und daß es namentlich nicht möglich geworden ist, demselben eine specielle Begutachtung zu Theil werden zu lassen. Denn wenn auch zugegeben werden muß, daß er der ständischen Ermächtigung nur in geringem Um fange entspricht, so beseitigte er doch einen großen Theil der jetzigen Beschwerden, und hatte unläugbar den prakti schen Vortheil, daß er eine plötzliche und daher mit man cherlei Bedenken verknüpfte Einführung des Classifications systems vermied unddurch§.41 einen angemessenenUebergang bildete, auf dem weiter zu bauen vielleicht das Allerersprieß lichste gewesen wäre. Allein eine Beratung des Entwurfs
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