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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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Zu §. 45. Die Freiheit des Ermessens, ob ein Zeuge zu ver eiden sei (seine Eidesfähigkeit vorausgesetzt), 'welche in Art. 282 der Strafproecßordnung dem rcchtsgclehrten Richtercollegium eingeränmt worden ist, konnte hier nicht zugestandcn werden, weil hier die Bcurthcilung der Er heblichkeit der Zeugenaussage und somit auch ihres Ein flusses aus die Entscheidung nickt dem Nichtercollcgium, sondern den Geschwornen zusieht, das Gericht aber" nicht wissen kann, welchen Werth die Geschwornen der Zeugen aussage beilegen werden. Es mußte daher als Regel die Beeidigung des (cidcsfähigen) Zeugen vorgeschrieben werden. Andererseits war aber eine Einschränkung dieser Regel nvthwcndig, um nicht offenbare Meineide zu ver anlassen, sowie um unerhebliche Eide möglichst zu ver meiden. Alan glaubte diese sämmtlichcn Rücksichten da durch zu vereinigen, daß man in zweifelhaften Fällen die Vereidung beanstandet, schlüßlich aber die definitive Ent scheidung den Geschwornen, als den Richtern der That- srage, zuwies. Die Ausnahme, „wenn die Aussage als unwahr sich darstellt," wurde ohne dieses Befngniß der Geschwvrnen- bank nicht ohne Bedenken sein, da auch durch sie dem selbstcigenen Urthcile der Geschwornen über die Zeugen aussage vorgcgriffen würde. Mit dieser Beschränkung war sie nicht zu entbehren, da ohne sie das Gericht ge- nöthigt sein würde, zu offenbaren Meineiden gleichsam niitzuwirkeu. Sie steht übrigens in unmittelbarer Be ziehung zu der Vorschrift in Art. 3 9 der Strasproß- ordnung, dessen Bestimmungen hier Anwendung leiden. (Allgemeine sächsische Gerichtszeitung Jahrg. 1867, S. 365 flg.) Die Geschwornen werden übrigens selbstverständlich erst bei ihrer Berathung über das Gcsammtergebniß des Beweises sich in der hier fraglichen Richtung ein Ur- theil bilden können. Mit der Vorschrift in Z. 45 hat endlich dem Be fugnisse des Gerichts nicht vorgegriffen werden sollen: n) zu erwägen, ob die Vereidung vor oder nach der Befragung der Zeugen vorgenommen werde, und d) zu bestimmen, daß die Vereidung eines Zeugen erst nach der Abhörung anderer Zeugen und beziehentlich gleichzeitig mit der Vereidung anderer Zeugen vorgenom men werde. Es bedurfte aber zur Erledigung der hierüber be kanntlich bestehenden vielfachen Controversen, die nament lich in neuester Zeit lebhaft besprochen woroen sind, kei ner besonderen Vorschrift, weil bereits bei Anwendung des Art. 282 Abs. 2 eine constante Praxis den Gerichten die vorstehend unter u, d erwähnten Befugnisse beigelegt hat. In Betreff des Punktes d mag noch darauf ver wiesen werden, daß diese spätere Vereidung namentlich dann sich empfiehlt, wenn eine Mehrheit von Zeugen über dieselbe Thatsache befragt werden soll, und es da her zweckmäßig ist, daß die Aussagen der einzelnen Zeu gen vollständig vorliegen und sich gegenseitig ergänzen, aber auch, da nöthig, berichtigt werden, ehe zur Vereidung verschnitten wird. Mit der Bestimmung in Abs. 2 wird eine Contro- verse beseitigt. Man ist hierbei davon ausgegangen, daß bei Verletzung der fraglichen Vorschrift nur in dem Falle ein Nacktheit für den Angeklagten entstehen kann, wenn die Aussage unbeeidct gewesen, indem solchenfalls die Geschwornen in den Jrrthum versetzt werden konnten, daß sie beeidet sei und daher vollen Glauben verdiene. (Vergl. noch Allgemeine Gerichtszeitung für das Königreich Sachsen Bd. X S. 105 flg.) Zu §. 46. Abs. 1 entspricht den übrigen Gesetzgebungen. Mit der Bestimmung in Abs. 2 wird dagegen den: Geschwor nen das Befugniß beigelegt, nur die Thatsachen näher zu bezeichnen, welche ihm noch nicht völlig aufgeklärt er scheinen und über welche er weitere Auskunft verlangt, oknc genöthigt zu sein, diese Auskunft sich selbst durch eine Mcbrzahl von Specialfragcn zu verschaffen. Die Scheu vieler Geschwornen, eine Metz,rzahl von Fragen zu stellen und dadurch eine ihm vielleicht nicht recht geläu fige Mühwaltung zu übernehmen, wird hierdurch im In-, teresse der Sache berücksichtigt. Zu §. 47. Auch hier kann es nicht von dem Ermessen des Ge richts, welches über die Ergebnisse des Beweises zu ent scheiden nicht berufen ist, abhängen, ob es die Beweis aufnahme schließen will. Bei dem Falle in Abs. 2 wird auch die Vorschrift in Z. 46 Abs. 2 zur analogen Anwendung zu bringen sein. Zu 48. Das Sitzungsprotokoll soll n) die gehörige Beobachtung der Formalien, na mentlich auch in Hinblick auf die Schlußbestim mung in Art. 349 der Strafproecßordnung, b) die etwaigen Abweichungen von den früher er statteten Zeugenaussagen rc. und e) die etwaigen Aussagen früher nicht abgehörter Zeugen, sowie überhaupt die Ergebnisse völlig neuer Beweiserhebungen beurkunden. Etwas Weiteres wird auch in Art. 310 der Strafproceßordnung bezüglich des Protokolls der Hauptverhandlung nicht verlangt. Es war daher.nicht erforderlich, hier etwas Anderes zu bestimmen. Vielmehr genügte es, hier nur die beson deren, durch das Schwurgerichtsverfahren gebotenen Zu sätze zu bemerken. Zu §. 49. Das Contumacialverfahrcn war auch hier nicht zu entbehren, jedock die Mitwirkung der Geschwornen hier bei, wie dies in allen Gesetzgebungen der Fall ist, aus^ zuschlicßen. Wird später gegen den Erschienenen das Verfahren wieder ausgenommen, so tritt das Contuma-.- cialerkenntniß außer Kraft und das ordentliche Verfahren mit Geschwornen ein, wie dies auch in K. 50 Abs. 1 vorgeschrieben ist. Dies würde nicht möglich sein und also das Haupterkenntniß ohne Geschworne erlassen wer den müssen, wenn das Contumacialerkenntniß bereits mit Geschwornen ertheilt worden wäre. Das Verfahren gegen anwesende Mitangeklagte soll in der Regel durch die Abwesenheit eines, Angeklagten
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