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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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Farbenpracht uns vor Augen geführt werden. -— Wenn dies nun zur Bertheidigung der Regierungsvorlage feiten des Herrn Regierungscommisfars in dem vorliegenden Punkte nicht geschehen ist, so glaube ich, den sonstigen Reichthum der königl. Staatsregierung an Gründen nicht verkennend und unterschätzend, doch hieraus eine gewisse Armuth derselben an Gründen in diesem Punkte errathen zu dürfen. (Heiterkeit.) Es hat der Herr Staatsminister in Bezug auf die Bezirksgerichtsdirectoren bemerkt, daß man sich den Fall denken möge, wenn ein Bezirksgerichtsdirector alter gewor den ist und der Stellung eines Präsidenten des Schwur gerichtshofes nicht mehr gewachsen erscheint. Zeder Mensch sei in gewissen Punkten befangen und es werbe häufig ein solcher Beamter es nicht über sich gewinnen, durch die Wahl eines anderenBeamtengewissermaßcnseine Schwäche zuzugcstehen. Meine Herren! Der Regel nach wird das nach meiner Ansicht nicht zu befürchten sein; das königl. Ministerium der Justiz wird immer in der Lage sein, zu übersehen, wie weit ein Beamter, der an dieser Stelle sich befindet, thatkräftig und lebensfrisch ist. Das Mini sterium wird die Füglichkeit haben, sobald es eine Abnahme der geistigen Kräfte des Directors bemerkt, denselben als bald zu versetzen. Es ist aber auch überhaupt eine solche Selbstüberhebung bei den Bezirksgerichtsdirectorcn nicht zu befürchten; ich wenigstens kann mich in Bezug auf die zeitheiige gleichartige Einrichtung, welche bei den Bezirks gerichten besteht, nicht entsinnen, daß ein Bezirksgcrichts- director, wenn er auch nur vorübergebend in einer solchen Lage gewesen sein sollte, Bedenken getragen hätte, die Function des Vorsitzenden einem anderen Rathe zu über tragen. Für durchschlagend würde ich also die vom Herrn Staatsminister heute neu zur Unterstützung der Regierungsvorlage vorgebrachten Gründe meinerseits nicht anzuerkennen vermögen. Es hat nun weiter der Herr Abg. von Criegern als Referent der Minorität der Deputation hervorgehoben, daß ja das Ministerium der Justiz als Anstellungsbehörde für das ganze Land die meiste Personalkenntniß habe. Ich glaube, es wäre wohl zu erwarten gewesen, daß der Herr Referent der Minorität, wenn er das Minoritätsvotum mit Erfolg vertheidigen wollte, Gelegenheit nehmen werde, diejenigen Gründe zu widerlegen, welche in dem vorliegen den Berichte zu der Unterstützung des Majoritätsvotums vorgebracht worden sind. In dieser Richtung habe ich aber eine Widerlegung gänzlich zu vermissen gehabt. Ich ge statte mir, auf den alleinigen Grund, welcher von dem Herrn Abg. von Criegern eingehalten worden ist, dahin gehend, daß das Ministerium der Justiz die beste Personal kenntniß habe, zu entgegnen, daß ja auch die Majorität der Deputation dem Ministerium der Justiz das Recht der Ernennung nicht entziehen will; der Unterschied der An sicht vielmehr nur darin liegt, daß die Majorität der De-' INK. (6.Abonnement.) putation die Unzuträglichkeit vermieden wissen will, daß für jeden einzelnen Fall die betreffende Oberbehörde, sei es nun der Präsident des Oberappellationsgerichts oder das Ministerium der Justiz, in die Nothwendigkeit komme, einen Präsidenten zu ernennen. Wenn das Ministerium der Justiz im Voraus weiß, daß, wenn es einen Director des Bezirksgerichts ernennt, derselbe auch ein- für allemal das Recht hat, zu bestimmen, wer in der Schwurgerichts sitzung prästdiren soll, so wird das Ministerium ohnehin schon die nöthige Vorsicht üben bei der Anstellung eines Beamten, ganz ebenso, wie dasselbe bei allen anderen Be hörden gewiß dieselbe Vorsicht übt, sobald es den Präsi denten oder beziehentlich den Vorstand ernennt. Am aller wenigsten aber würde ich einen solchen Grund als in die Waagschale fallend anzuerkcnnen im Stande sein, wie sol chen der Herr Abg. von Criegern zwar nicht ausgesprochen, aber doch unverkennbar angedeutet hat, nämlich den Grund, daß ja in politisch bewegten Zeiten die Regierung nach den bestehenden Einrichtungen in derLage sei, außerordentliche Einrichtungen für derartige Fälle zu treffen; mit anderen Worten also: das Standrecht zu proclamiren. Meine Herren! Gerade dieses Moment ist erst recht geeignet, meine Ueberzeugung gegen das Minoritätsvotum noch fester zu machen, und ich glaube, behaupten zu dürfen, daß in Bezug auf den Kriegszustand und die Einführung von Militärgerichten die Ansicht des. Herrn von Criegern — des Präsidenten einer Justizbehörde — in der Kam mer eine ganz isolirte sei. Es ist demnächst von den Herren Abgg. Mosch und Koch darauf Bezug genommen worden, daß ein in gewisser Beziehung präjudicicller Beschluß ge faßt worden sei zu §. 3, und zwar aus dem Grunde, weil es zu Unzuträglichkeitcn führen müsse, wenn man dem Di rector des Bezirksgerichts am Sitze des Schwurgerichts die Füglichkeit geben wollte, einen Oberappellationsgerichts- rath zum Präsidenten des Schwurgerichtshoses zu ernen nen. Meine Herren! Verzeihen Sic es der Deputation, wenn sie um deswillen, weil sie bei §. 3 in Ansehung des Ausfalles jenerWorte einstimmig war, an die Eventua lität, daß ihr Votum abgelehnt werde, gar nicht gedacht hat. Der Umstand aber, daß ein dem Gutachten dcr De putation entgegcnstehender Beschluß gefaßt worden ist, macht es keineswegs unthunlich, dennoch bei tz.4 der Ma jorität beizustimmen. Es würde höchstens nothwendig wer den, wenn Sie dem Gutachten der Majorität in Bezug auf das Ernennungsrecht beipflichten, daß die Frage, ob der §. 3 in der heute besprochenen Fassung bleiben könne oder nicht, nochmals zur Begutachtung an die Deputation zurückgewiescn würde, ein Fall, welcher niemals zu einer erheblichen Verzögerung führen könnte, da ja ohnehin noch einige auf das Strafrecht und die Strafproceßordnnng be zügliche Vorlagen zur Berathung zu bringen sein werden. Es bemerkte der Abg. Mosch bei der Bertheidigung des betreffenden Votums, er vermöge nicht zu begreifen, wie die 439
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