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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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§. 3. Außerordentliche Bewilligung einer Pension vor erfülltem tv. Dienst» jähre. Das Ministerium des Cultus ist ermächtigt, stän digen Lehrern, welche vor erfülltem 10. Dicnstjahre wegen Krankheit oder sonstigen physischen oder geistigen Unver mögens in Ruhestand versetzt werden, wenn sie zu keiner lei Ausstellungen gegen ihr Verhalten Anlaß gegeben, im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit und Erwerbs unfähigkeit, deren Beurtheilung jedoch lediglich dem Mi nisterium des Cultus überlassen bleibt, eine jährliche Unter stützung aus der Pensionskasse (tz. d) zu gewähren. Der Betrag dieser Unterstützung darf die Summe von 100 Thalern nicht übersteigen. ß.4. Berechnung des Amiseinkochmens. Die Feststellung der Höhe des Aisttseinkommens, nach welchem die Pension zu bemessen ist, erfolgt durch das Ministerium des Cultus auf Grund der darüber vor liegenden amtlichen Angaben unter Berücksichtigung der etwa erweislich eingetretenen Veränderungen. Der Werth der freien Wohnung oder ein Geld äquivalent dafür wird dabei nicht in Anschlag gebracht. . ' H. 5. ? . '' ' BeteMung der Dienstzei-s. Lestkern, welche, ehe sie in eine ständige Stelle ein traten, als Hilfslehrer oder Vikare an öffentlichen Schulen gearbeitet haben, wird die nach bestandener Wahlfahig- keitsprüfung so verbrachte Dienstzeit vom erfüllten 25. Le bensjahre an als Dienstzeit im ständigen Amte ungerechnet. Dagegen haben Lehrer, welche a) ein öffentliches Lehramt niedergelegt, um in an derer Weise ihr Fortkommen zu suchen, oder b) wegen eigenen Verschuldens ohne Pension ent lassen worden sind, wenn sie später wieder angestellt wurden, keinen Anspruch darauf, daß ihnen die vor ihrem Abgänge oder ihrer Entlassung durchlebte Dienstzeit bei Berechnung der Pension in Anrechnung gebracht werde. Das Ministerium des Cultus kann jedoch nach seinem Ermessen die frühere Dienstzeit bei Bemessung der Pension berücksichtigen, dies auch nach Befinden einem solchen Lehrer gleich bei seiner Wiederanstellung zugestehen. Ebenso ist das Ministerium des Cultus ermächtigt, einem aus dem Auslande berufenen Lehrer oder einem Geistlichen, der aus einem geistlichen Amte, in ein Schul amt übergeht, die im Auslande oder in einem geistlichen Amte verbrachte Dienstzeit anzurechnen. 6. Gnaden gewiß. Wenn ein pensionirter Lehrer eine Wittwe oder Kin der hinterläßt, so genießen dieselben die Pension des Ver storbenen noch acht Wochen lang vom Todestage an und theilen solche unter sich nach Köpfen. §.7. Session der Pension oder Beschlagnahme derselben. Mehr als ein Drittheil der Pension darf vor der Verfallzeit weder der penstonirte Lehrer an Andere, ab treten, noch darf den Gläubigern desselben durch Ver kümmerung oder Hilfsvollstreckung ein Recht auf ein Mehreres ekngeräumt werden; vielmehr ist beides, inso weit es den Betrag von Vs überschreitet, für nichtig zu achten. §.8. Verlust der Pension. Der Pensionär verliert seinen Ruhegehalt: s) wenn er wegen eines erst nach seiner Pensionirung entdeckten Verbrechens oder Vergehens, welches, wäre es während der Dienstzeit zur Untersuchung gekommen, die Entlassung ohne Pension zur Folge gehabt hätte, verurtheilt, oder wegen eines im Pensionsstande begangenen Verbrechens mit Zucht hausstrafe belegt wird; doch bleibt es dem Er messen de§ Ministeriums des Cultus Vorbehalten, ihm und seiner Familie ein Sustentationsquan- tum Lis zur Hälfte des Pensionsbetrags zu ver- willigen; fi) wenn der Pensionär eine andere Anstellung im öffentlichen Dienste annimmt, welche ihm ein, seinem letzten Amtseinkommen nahezu gleiches oder höheres Einkommen gewährt; o) wenn der Grund, aus welchem der Lehrer peu- sivnirt wurde, später gehoben wird, der Pensionär aber eine ihm angetragene, seiner vorigen ähn liche Schulstelle,' die nicht weniger Einkommen gewährt, wie die, aus welcher'er in Pension getreten ist, ablehnt; <i) wenn der Pensionär in einem Privatdienste oder durch Ertheilung von Privatunterricht ein seinem letzten Amtseinkommen nahezu gleiches Einkom men erwirbt, so kann die Pension auf so lange, als er dieses Einkommen genießt, eingezogen werden. §-9. Pensionskassc. Zuflüsse derselben: 1. Eintrittsgeld. 2. Be- . fördernngsgeld. Zu Bezahlung der Ruhegehalte an penstonirte Leh rer wird eine allgemeine Lehrerpensionskasse errichtet, welcher folgende Einnahmen zugewiesen werden: 1. Jeder Lehrer, welcher zum ersten Male oder nach 5 Alinea 2 dieses Gesetzes von Neuem in eine ständige Lehrerstelle im Königreiche Sachsen eintritt, hat ein Ein trittsgeld zu entrichten, das bei Stellen mit einem Ein kommen: a) bis 250 Thlr. ein halbes Procent, fi) - 500 - ein Procent und o) über 500 - zwei Procent dieses Einkommens beträgt. 2. Jeder ständige Lehrer, der in ein Amt mit hö herem Einkommen befördert wird, oder die gesetzlichen Alterszulagen erhält, oder in Schulbezirken, wo das Ein kommen nicht für die einzelnen Stellen fixirt, sondern Nach gewissen Besoldungsklassen regulirt ist, ohne Ver änderung seiner amtlichen Stellung in eine höhere Besol dungsklasse aufrückt, zahlt von dem Betrage der Gehalts erhöhung ein Beförderungsgeld nach obigen Procenisätzen, Welche sich jedoch nach dem Gesammteinkommen der Stelle, beziehentlich mit der Merszulage öder Klasse richten. 290*
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