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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- Beilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit Genehmigung der Staatsregierung laut Beschluß der Ständeversammlung in den Mittheilungen zu veröffentlichenden königl. Decrete und Berichte beider Kammern nebst den Protokollen über die Verhandlungen derselben
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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maßen rentabel -u machen, ist das Finanzministerium mehrfach gcnöthigt gewesen, bei Feststellung gemeinschaft licher Frachtsätze für die ganze Linie Dresden-Freiberg der Albcrtsbahngcsellschaft höhere Frachtantheilc zu ge währen, als nach der Länge ihrer Linie ihr zukommcn, was natürlich nur auf Kosten der Staatsbahn geschehen konnte, da mau durch Festhaltung so hoher Satze für die ganze Linie den gesammtcn Güterverkehr von der Bahn wcggcdrängt haben würde. Dadurch hat freilich die Gesellschaft in den fünf Jahren, seit welchen die Tharandt-Freiberger Eisenbahn im Betriebe ist, die finanziellen Verhältnisse ihres Un ternehmens wesentlich gcbobcn, den Interessen des all gemeinen Verkehrs aber nicht gedient, seine Entwickelung victmebr behindert und zu vielen Beschwerden Anlaß ge geben. Diese Uebclstaude müssen unbedingt vor Eröffnung der Freiberg-Ehcmuitzcr Babu beseitigt werden, da durch diese Bahn "die nächste dirccte Verbindung zwischen der Lausitz, Schlesien, Polen und Rußland auf der einen, und dem ganzen westlichen und südwestlichen Deutschland, Frankreich, der Schweiz und Italien aus der anderen Seite, hcrgestcllt wird, und daher mit Bestimmtheit zu erwarten ist, daß die Albertsbahngescllschaft die überaus günstige geographische Lage ihrer Bahn noch mehr als zeirher benutzen werde, um sich finanzielle Vortheile auf Kosten des Staats nnd des allgemeinen Verkehrs zu sichern. Es kann aber nicht rathsam erscheinen, nochmals zu versuchen, ob ein entsprechendes Abkommen über den künftig einzurichtenden Betrieb mit der Albertsbahngesell- schaft erzielt werden kann, da ein solcher Versuch höchst wahrscheinlich nur dazu dicucn würde, einen künftigen Ankauf zu erschweren und für den Staat lästiger zu machen. Unter allen Umständen müßte auf die völlige Abgabe des Betriebs an die Staatsverwaltung gedrungen werden; denn außerdem würdcu alle die Uebelstände, die durch die Trennung der Verwaltungen hcrbeigcführt wer den und sich durch keinen Vertrag "beseitigen lassen, fort bestehen. Auf em solches Abkommen ist aber nach den gemachten Erfahrungen nicht zu rechnen. Die Regierung hält es unter diesen Verhältnissen an der Zeit und ebensowohl im Interesse des Verkehrs, als in dem des Staats dringend geboten, zum Ankäufe der Albertsbahn zu schreiten. Ueber das hierbei einzuscklagcudc Verfahren enthält §. 20 der unter dem 26- Januar 1854 publicirten Con- cessionsbcdingungen (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1854 S. 35 flg.) nachstehende Bestimmungen: „Die Regierung behält sich das Recht vor, das Eigeuthum der Eisenbahn von Dresden nach Tharandt nebst den Zweigbahnen und sonstigem Znbebör mittels Kaufs für den Staat zu erwerben. Die Ausübung dieses Ankaufsrechts unterliegt, unter vorznbehaltcnder Genehmigung der Stände, folgenden näheren Bestim mungen: a) Dasselbe kann an) im Wege freier Vereinigung zu jeder Zeit ausgeübt werden; Hb) im Falle der Fortführung der Bahn bis Freiberg, auch wenn der Staat diese Strecke nicht selbst baut, von der Betriebseröffnung auf der anschließenden Strecke bis Freiberg an, zu jeder Zeit, jedoch nach vorgängiger einjähriger Ankündigung, oo) in allen anderen Fällen nicht vor Ablauf des zwanzigsten Jahres der Benutzung der Bahn sciteu der Gesellschaft, von der vollständigen Inbetriebsetzung derselben an gerechnet, gel tend gemacht werden. b) im Falle der Ausübung des der Negierung un ter s, btz nnd eo vorbehaltcncn Ankaufsrechts soll: an) wenn der Ankauf der Bahn innerhalb der fünf ersten Betriebsjahre erfolgt, zur Ent schädigung jedenfalls das Anlagekapital — obwohl bczicbungsweise nach Abrechnung ge wisser in Punkt e bezeichneter Beträge — unter Hinzuschlagung eines halben Proccnts des sich hiernach' ergebenden Kapitalbetrags für jedes an jener zwanzigjährigen Betriebs benutzung feiten der Gesellschaft fehlende Jahr ersetzt werden; dd) wenn der Ankauf der Bahn erst nach Ab lauf des fünften, jedoch vor dem zwanzigsten Bctriebsjahre erfolgt, soll ein dem fünfund zwanzigfachen Betrage der letzten fünfjähri gen Durchschnittsdividende entsprechender Ka pitalsertrag unter Hinzuschlagung eines hal ben Procents hiervon für jedes an einer zwanzigjährigen Betriebsbenutzung der Bahn feiten der Gesellschaft fehlende Jahr, jeden falls aber als Minimum das. Anlagekapital — obwohl auch hier unter Berücksichtigung einer etwaigen Abrechnung nach Punkt v als Kaufpreis gewährt werden; ec) wenn endlich der Ankauf nicht vor dem zwan zigsten Bctriebsjahre erfolgt, soll eine Kauf summe gewährt werden, welche dem fünfuns- zwanzigfachen Betrage der Durchschnitts summe des während der letzten zehn Jahre vor Realifirung des Kaufgeschäfts durch Uebcrnahme der Bahn den Actionären zu Gute gekommenen Dividendengenusses gleich kommt. v) Bezüglich der Feststellung des in den unter st äs, und bk bezeichneten Fällen beim Ankäufe der Bahn der Gesellschaft zu erstattenden Anlage kapitals bleibt der Staatsregiernng das Recht Vorbehalten, von dem in Rechnung zu bringenden nachweislichen Aufwande für die Herstellung der Bahn und ihres Zubehörs die Kosten derjenigen Theile der ersteren oder der letzteren, welche für die Staatsverwaltung sich nicht nutzbar machen lassen, beziehungsweise denjenigen Mehraufwand, welcher für dem Interesse der Staatsverwaltung fremde Zwecke gemacht worden ist, in Abrech nung zu bringen. Als diejenigen Kostenbeträge, rücksichtlich de ren hiernach die Regierung obigen Vorbehalt auszuüben befugt ist, werden folgende bezeichnet: ss) die Ausführuugskosten derjenigen Theile einer Bahnhofsanlage bei Dresden, welche sich auf den Personen- 'und allgemeinen Güterverkehr, im Gegensätze zum Kohlenverkehre, beziehen;
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