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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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EMutenmgcn zu dem Gesetzentwürfe, die Emeritirung ständiger Lehrer an den evangelischen Volksschulen betreffend. Die Bestimmungen der Kirchenordnung vom I. Ja nuar 1580 tit. von Imruunitutidus und Freiheiten der Kirchen- und Schuldiener, und der Ussolutio Aravuuü- uulQ vom 23. April 1612 über den einem Geistlichen, der durch Alter oder Krankheit sein Amt länger zu ver walten unfähig geworden ist, von dem Einkommen seiner Stelle zu gewährenden Ruhegehalt, sind von jeher auch auf alle confirmirte Lehrer an öffentlichen Schulen an gewendet worden. Das Gesetz, das Elementarvolksschul wesen betreffend, vom 6. Juni 1835 hat darin Nichts geändert, sondern verweist §. 50 auf die hierunter zeithcr beobachteten Grundsätze, welche in der zur Ausführung desselben unterm 9. Juni 1835 erlassenen Verordnung, der vieljährigen, auf obige Gesetzesanalogic gegründeten Praxis gemäß, K. 129 dahin festgestellt werden, daß einem Schullehrer, wenn er gänzlich in Ruhestand zu versetzen, mit Rücksicht auf die Dauer und die Beschaffenheit seiner Dienstleistung ein Drittheil oder die Hälfte des Dienst einkommens, die jedenfalls der höchste Betrag der Pro vision für den Emeritus ist, auf Lebenszeit zu sichern und dagegen der Emeritus zur Räumung der Amtswoh nung verbunden ist. Diese Penstonirung der Lehrer, durch Belassung eines Theils vom Einkommen ihrer letzten Stelle, hat alle die Nachtheile, welche bei der Emeritirung der Geist lichen durch dasselbe Verfahren herbeigcführt wurden, zu deren Beseitigung das Gesetz vom 19. September 1864 erlassen worden ist. Die Emeritirung eines Lehrers wird nicht selten zum Nachtheile der Schule aufgeschoben, weil das Einkommen der Stelle nach Abgabe der Pro vision für den neuen Lehrer nicht ausreicht; der ab gehende Lehrer verzögert seinen Rücktritt so lange, wie möglich, weil in vielen Fällen derselbe von der für ihn ausfallenden geringen Pension nicht leben kann, und die Gemeinde begnügt sich mit dessen mangelhaften Leistun gen, um die Gehaltszulage zu ersparen, die sie etwa dem neuen Lehrer geben müßte. Die Belastung des Einkom mens mit einer Abgabe auf ganz unbestimmte Zeit be schränkt die freie Wahl unter den für die erledigte Stelle geeignetsten Lehrern, und jeder, der in eine solche Stelle eintritt, arbeitet mit weniger Freudigkeit in derselben, je mehr und je länger er von ihrem Einkommen an seinen Vorgänger abgeben soll. Die Staatsregierung hält cs daher für ein dringendes Bedürfniß, auch die Pcnsio- nirung der Lehrer anders und so zu ordnen, daß den Lehrern, wenn sie in Ruhestand treten, angemessene Pen sionen aus einer Centralkasse gewährt werden und das Einkommen der geringer dotirten Stellen gar nichts das der höher dotirten aber weniger und auf eine nur kurzes bestimmte Zeit dazu in Anspruch genommen wird. Der^ zu diesem Zwecke vorgelegte Gesetzentwurf ist, da die Lehrer von jeher nach Analogie der über die Einen- tirung der Geistlichen geltenden Normen behandelt wor den sind, in der Hauptsache dem Gesetze vom 19. Sep tember 1864 über die Emeritirung der Geistlichen nach gebildet, in einigen Bestimmungen aber nach dem Staats- tzipnergesetze vom 7. März 1835 modificirt worden, weil , 'die Staatskasse zu den Pensionen der Lehrer einen großen; Theil beizutragen haben wird. In Uebereinstimmung mit beiden Gesetzen hat man aber z. B. davon abgesehen, was ß. 50 des Elementarvolksschulgesctzcs vom 6. Juni 1835 noch Vorbehalten ist, bei Bemessung der Pensionen auf die Vcrmögensverhältnisse der zu Emeritirendcn Rücksicht zu nehmen, mit Ausnahme solcher Fälle, wo Lehrer vor erfülltem 10. Dienstjahre noch nach letzt gedachtem Gesetze pensionirt werden sollen. Beschränkt ist der Gesetzentwurf aus die Lehrer an den höheren und niederen evangelischen Volksschulen, weil die Lehrer an Gymnasien, Realschulen und Seminarien schon zeither nicht durch Belassung eines Theils von dem Einkommen ihrer letzten Stelle pensionirt worden sind, sondern einen Ruhegehalt aus der Staatskasse oder von den betreffenden Stadtgemeiuoen erhalten haben, wobei diese Lehrer mehr nach Analogie des Staatsdienergesetzes, als nach der Kirchenordnung behandelt wurden. Man hat aber auch die Lehrer an den römisch-katho lischen Volksschulen bei der neuen Pensionskasse nicht berücksichtigt, weil für diese schon feit dem Jahre 1839 unter der Verwaltung des apostolischen Vicariats eine Pcnsionskasse mit eigenen Fonds besteht. Zu dieser Kasse zahlt jedes Mitglied 10 Thlr. Eintrittsgeld und 6 Thlr. jährlichen Beitrag und erwirbt dadurch nicht nur für sich eine Pension auf den Fall seiner Emeritirung, son dern auch Pensionen für seine Wittwe und Kinder. Das apostolische Vicariat hat, mit dem katholisch-geistlichen Cvnsistorium, gebeten, diesen Pensionskassenverein unver ändert fortbestehen zu lassen, den ständigen katholischen Lehrern aber — deren jetzt 28 in den Erblanden und 26 in der Obcrlausitz angestellt sind — im Falle ihrer Emeritirung zu oer Pension ans dem katholischen Pen sionsfond (jetzt 60 Thlr. jährlich) so viel aus der Staats kasse zuzulegen, daß sie den emeritirten evangelisch-lutheri schen Lehrern gleichgestellt werden. Da diesem Gesuche in Rücksicht auf die Parität der Confesstonen zu entsprechen sein wird, so ist nur die Er mächtigung der Staatsregierung zu Gewährung solcher Zulagen aus der Staatskasse zu beantragen. Zu §- 1. Da die Volksschullehrer sehr zeitig, meist in einem Alter von 22 Jahren, in ständige Stellen gelangen, so ist es gewiß gerechtfertigt, ihnen, wie den Staatsdienern, erst nach einer zehnjährigen Dienstzeit einen Anspruch auf Pension zu geben. Lehrern, welche bei Erlassung dieses Gesetzes schon ständig angestellt sind, ist aber, wenn sie innerhalb der ersten zehn Dienstjahre dienstunfähig werden sollten, der bereits erworbene eventuelle Anspruch auf Pension nach 50 des Elementarvolksschulgesetzes vom 6. Juni 1835 und §. 129 der Verordnung vom 9. desselben Monats vorzubehalten, es wird auch deren Pension auf die neue Pensionskasse zu weisen sein. Zu §. 2. Die Pensionssätze sind nach drei Altersklassen re- zulirt, wie bei Emeritirung der Geistlichen, jedoch in den beiden höheren Altersklassen mit Annäherung an die Pensionen der Staatsdiener. Und da Lehrer auf gering dotirten Stellen, auch nach ihrem Eintritte in die höchste Dicnstalterszulage, innerhalb des 25. Dienstjahrcs nur höchstens 90 Thlr., und nach erfülltem 25. Dienstjahre
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