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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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nur höchstens 135 Thlr. Pension erhalten würden, so er scheint es nothwendig, diese Sätze für solche Pensionäre noch um Etwas zu erhöhen, damit jeder Lehrer, welcher zwischen dem 10. und dem 25. Dienstjahre emeritirt wird, wenigstens 100 Thlr., und jeder, welcher nach 25 Dienst jahren in den Ruhestand tritt, wenigstens 150 Thlr. Pension erhält. Zu §. 3. Diese, dem Civilstaatsdienergesetze §. 20 entlehnte, auf Billigkeit beruhende Bestimmung bedarf um so we niger einer Rechtfertigung, da sie gewiß nur in seltenen Fällen zur Anwendung kommen wird. Zu §. 4. Der Werth der freien Wohnung oder ein Geldäqui valent dafür ist bei Bemessung der den emeritirten Geist lichen und Lehrern nach Verhältniß ihres Amtseinkom mens zu gewährenden Provision nie mit ausgerechnet worden, man hat daher Leides auch hier von der Berech nung ausgeschlossen. Zu §. 5. Es kommt, insbesondere bei städtischen Schulen, öf ters vor, daß Lehrer, welche die Wahlfähigkeitsprüfung bestanden haben und demnach zur Uebernahme einer stän digen Stelle befähigt sind, längere Zeit in Hilfslehrer stellen verbleiben, um später, bei eintretenden Vacanzen ständiger Stellen an derselben Schule, in diese einzu- rücken. Es ist daran gelegen, dieses Verhältniß, welches den städtischen Schulen die Gewinnung und Erhaltung der nvthigen Hilfslehrer sichert, nicht zu stören; die Bil ligkeit erfordert aber, solchen Lehrern, deren Wirkungs kreis in den bei weitem meisten Fällen dem eines stän digen Lehrers gleichkommt, wenigstens vom erfüllten 25. Lebensjahre an die Dienstzeit als Hilfslehrer bei der späteren Pensionirung anzurechnen. Dagegen legen jetzt nicht selten in öffentlichen Schul ämtern stehende Lehrer ihre Aemter nieder, um als Pri vatlehrer oder Lehrer an Privatanstalten in lucrativere Verhältnisse überzugehen. Um dies wenigstens nicht zu fordern, soll solchen Lehrern, wenn sie wieder in öffent liche Schulämter eintreten, die frühere Dienstzeit nicht angerechnet werden, wie denn auch das Staatsdienergcsetz nach §. 33 Alinea 4 und das° Gesetz vom 24. April 1851 Z. 2 Continuität des Dienstes voraussetzt. Die gleich strenge Beurtheilung solcher Lehrer, welche einer Verschuldung wegen ihres Amtes ohne Pension ent lassen worden und später wieder angestellt worden sind, ist aber, ebenfalls nach Analogie des Staatsdienergesetzes §. 33 Alinea 2, um so mehr zu empfehlen, als solche Fälle setzt nicht selten Vorkommen. Zu §. 6 nach dem zeitherigen Rechtsgebrauche. Zu §. 7 nach Analogie HZ, 13 und 35 des Staatsdienergesetzes. ^/^-'Zu§.8. . ' Die Bestimmung unter a entspricht der im Staats- dienergesetze §. 36,r. . Der Fall unter i> kommt nicht selten vor und würde es nicht gerechtfertigt sein, einem solchen Lehrer neben dem Dienstgehalte für ein anderes öffentliches Amt eine Pension wegen des früher bekleideten Schulamtes fort zuzahlen. Die Bestimmungen in §. 33 Alinea 6 des Staats dienergesetzes und Z. 6 des Gesetzes vom 24. April 1851 ind sogar noch strenger, da nach diesen auch geringere Gehalte aus späteren Anstellungen von der Pension in Abzug gebracht werden so§en. Der Fall unter <r ist aber schon in der Verordnung vom 10. Januar 1839 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 19) vorgesehen, welche unter 3 Folgendes be- timmt: „Eine solche Emeritirung (mitBewilligung einer Sustentation vom Ertrage der Stelle) ist, außer dem Falle hohen Alters, nur als bedingt zu betrachten, so daß der Emeritirte, wenn er die Kräfte wiedererlangt, welche zu nützlicher Verwaltung eines Schulamtes er forderlich sind, gegen Gewährung seines vormaligen Einkommens zu einer anderen, der vorigen ähnlichen Schulstelle berufen, oder wenn derselbe zu deren An nahme nicht geneigt ist, die Sustentation von dem Er trage seiner vorigen Stelle in Wegfall gebracht werden kann." Die Bestimmung unter ll ist ebenfalls durch Er fahrungen veranlaßt worden, welche das Ministerium des Cultus zu machen öftere Gelegenheit gehabt hat. Jüngere Lehrer von schwächlicher Körperbeschaffenheit werden bis weilen von der Arbeit in einer größeren Schule so an gegriffen, daß sie ihr Amt niederlegen müssen. Nach einiger Zeit der Ruhe sehen sie sich aber wieder im Stande, Privatunterricht zu ertheilen oder an Privat schulanstalten in einem kleineren Schülerkreise zu lehren, sie errichten wohl auch selbst Erziehungsanstalten, oder treten als Buchhalter, Rechnnngsführer u.-s. w. in Pri- vatdienste. Das Einkommen, welches sie auf diesem Wege erwerben, übersteigt oft ihren früheren Lehrergehalt, so daß kein Grund für die Zahlung einer Pension vorhan den bleibt. Es muß daher dem Ministerium des Cultus, welches die Pensivnskasse verwaltet, Vorbehalten werden, in solchen Fällen die Pensionszahlung zeitweilig einzu stellen. Zu §.9. Die Lehrer sollen zu der Pensionskasse Eintritts und Beförderungsgelder zahlen, wie die Geistlichen nach §. 5 des Gesetzes vom 19. September 1864 zu ihrem Eme- ritirungsfond, und auch nach denselben Sätzen. Man hat jedoch einen niedrigeren Beitragssatz von VZ Procent für Stellen mit einem Einkommen von 250 Thalern und darunter — dergleichen bei den Geistlichen gar nicht vorkommen — angenommen und den höchsten Satz auf 2 Proceut bestimmt, weil nur einige wenige Lehrerstellen mit einem Gehalte über 1000 Thaler .ausgestattet sind, für diese aber eine besondere Beitragsklasse aufzustellen, um so weniger zulässig erschien, da in diesen vereinzelten Fällen auch der Betrag über 1000 Thaler nur sehr unbedeutend ist. (Vergl. die Berechnung unter,-V. zu §.12.) In mehreren Städten ist das Einkommen der Lehrer nicht für die einzelnen Stellen fixirt, sondern, es sind mehrere Besoldungsklassen bestimmt, in welchen die Lehrer,
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