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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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Der allgemeine Theil des Berichts lautet: Die Errichtung einer allgemeinen Pensionskasse für die Volksschullehrer ist seit Erlaß des Gesetzes vom 19: September 1864 über die Emeritirung der Geistlichen zu einem dringenden Bedürfnisse geworden. Denn nicht nur, daß die Bestimmungen der Kirchenordnung, welche bis zu diesem Gesetze hinsichtlich der Emeritirung der Geistlichen Geltung hatten und deren Mangelhaftigkeit dasselbe hervorgerufen haben, von jeher auch auf alle confirmirten Lehrer an öffentlichen Schulen angewendet worden sind, daß also schon aus diesem Grunde ein gleiches Vorschreiten der Gesetzgebung in Betreff der Volksschul lehrer sich empfiehlt, so mußten und müssen natürlich die in den Motiven zum vorliegenden Gesetzentwürfe hervor gehobenen Nachtheile, mit welchen die Pensionirung der Lehrer nach den zeitherigen Grundsätzen, durch Belassung einestheils vom Einkommen ihrer letzten Stelle, verknüpft ist, und welche nicht blos die Lehrer selbst, sondern auch die Schulen und die Gemeinden treffen, bei einem Ver gleiche mit der bei Weitem besseren Lage, welche das er wähnte Gesetz für die Geistlichen geschaffen hat, um so greller in die Augen fallen und um so fühlbarer werden. Es kommt hmzu', daß die äußere Stellung der Volks schullehrer ohnehin mehrentheils eine ungünstigere ist, daß ihr mühevoller Beruf nicht selten größere Kraftanstren gung erfordert und zeitigere Dienstunfähigkeit im Gefolge hat, und daß die Dienste, welche die Lehrer durch ihren Einfluß auf die geistige und sittliche Bildung des Volks dem Staate leisten, sicher nicht geringer anzuschlagcn sind, als die der Geistlichen. Daher ist es nach dem Vorgänge der Gesetzgebung in Bezug auf die Emeritirung der letz teren ein unabweisbares Gebot der Gerechtigkeit und Billigkeit geworden, auch die Pensionirung der Lehrer mit Hilfe des Staats in einer jener Gesetzgebung ent sprechenden Weise zu ordnen. Nun wird zwar durch den Gesetzentwurf, tbcils wegen der großen Zahl ständiger Volksschullehrcr (bis zu Ende des Jahres 1865 3316)> theils wegen der geringeren Höhe der aus den eigenen Beiträgen derselben erwachsenden Einnahmen, theils wegen des Mangels anderer Kassenzuflüsse, welche dem Emeri- tirungsfond für die Geistlichen zugewiescn werden konnten, eine bei Weitem größere Staatsuntcrstützung für die Lchrerpensionskasse in Anspruch genommen, als dies,hin sichtlich der Geistlichen nöthig war und ist. Allein hierin kann nach dem Vorausgeschickten und da die Unterstützung mittelbar wenigstens als eine Unterstützung für das Ele- mentarvolksschülwesen überhaupt anzusehen ist, somit aber der Gesammtheit der Staatsbürger zu Theil wird, kein Grund gefunden werden, die heilsame Maßregel länger zu beanstanden. Der Gesetzentwurf ist in der Hauptsache dem bereits ungezogenen Gesetze vom 19. September 1867 über die Emeritirung der Geistlichen angepaßt, in einigen Bestim mungen abernach dem Staatsdienergesetze modisicirt worden. Die Pensionskasse wird gebildet aus den Eintritts- und Beförderungsgeldern, sowie aus den jährlichen Beiträgen der Lehrer, wobei die Höhe des Amtseinkvmmens maß gebend ist und die Beitragssätze den geringeren Einkünf ten der Lehrer angemessen regulirt worden sind; hier nächst aber aus den Pensionsbeiträgen der Nachfolger emeritirter Lehrer, wobei das Einkommen der geringer dotirten Stellen gar nicht, das der höher dotirten Stellen weniger als bisher und auf eine nur kurze bestimmte Zeit in Anspruch genommen wird. Aus diesen Einnah men wird nach der dem Entwürfe unter D beigefügten Wahr scheinlichkeitsrechnung eine jährliche Gesammteinnahme von 19,154 Thlr. 29 Ngr. 5 Pf. für den Pensionsfond sich ergeben und sonach, da der jährliche Pensionsbedarf bei einem angenommenen, zur Zeit jedoch keineswegs vor handenen Bestände von 300 Pensionären (Ende De- cember 1866 208) auf 67,613 Thlr. 27 Ngr. 8 Pf. zu be rechnen ist, ein Staatszuschuß von 48,458 Thlr. 28 Ngr. 3 Pf. erforderlich werden. Als mittler Pensionsbctrag stellt sich nach der erwähnten Berechnung die Summe von 225 Thlr. 11 Ngr. 4 Pf. heraus, und da jetzt im Durchschnitte jeder Lehrer nur 164 Thlr. 21 Ngr. Pen sion erhält, so werden sich die neuen Pensionssätze zu den alten etwa wie 15 zu 11 verhalten. Die in mehrfacher Hinsicht sehr erheblichen Vortheile der neuen Einrichtung für die Lehrer liegen sonach klar vor. Die Deputation glaubt, sich mit vorstehender Ueber- sicht der hauptsächlichsten Grundsätze der Vorlage und der derselben beigefügten Rechnungsunterlagen begnügen zu können, und verweist im klebrigen auf die Erläu terungen des Entwurfs und auf dessen Beilage unter D, zu Begründung ihres im Allgemeinen der Gesetzvorlage beifälligen Gutachtens, welchem in finanzieller Hinsicht, wegen des erforderlichen Zuschusses aus der Staatskasse, auch die zweite Deputation ihre Zustimmung ertheilt hat. Was aber die nach dem Entwürfe beabsichtigte Be schränkung des Gesetzes auf die ständigen Lehrer an den evangelischen Volksschulen und den in Verbindung damit im Allerhöchsten Decrete gestellten Antrag wegen der römisch-katholischen Lehrer, betrifft, so ist zwar die Motivirung dieses Antrags und jener Beschränkung im allgemeinen Theile der Erläuterungen zu dem Gesetz entwürfe enthalten; die Deputation behält sich jedoch ihr Gutachten hierunter bis zum Schluffe des Berichts über die einzelnen Paragraphen des Entwurfs vor, da erst nach Durchberathung derselben genau zu übersehen sein wird, ob die Ausdehnung des Gesetzes auf die katho lischen Lehrer und eine demgemäße Abänderung der Ueberschrift und Einleitung des Entwurfs sich empfehle, und da durch jene Ausdehnung eine Aenderung in den speciellen Bestimmungen desselben nicht bedingt werden würde. Man erachtet daher auch für angemessen, daß die allgemeine Debatte auf diesen besonderen Punkt nicht erstreckt werde. Präsident Haberkorn: Die allgemeine Debatte ist eröffnet. Begehrt Jemand das Wort? — Es ist nicht der Fall. — Wir gehen sofort zur Specialberathung über. Referent Koch: Im Berichte heißt es: Im Speciellen haben zunächst zu §-1 die Lehrer der Bürgerschule zu Glauchau, denen sich nach und nach in mehreren Eingaben gegen 800 Lehrer aus verschiedenen Theilen des Landes angeschlosseu haben, die Bitte ausgesprochen, daß die Pensionsberechtigung bereits mit dem Eintritte in das erste ständige Lehramt anerkannt werden möge. 291---
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