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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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Mit Rücksicht jedoch daraus, daß die Volksschul- lchrer sehr zeitig, meist in einem Alter von 22 Jahren, in ständige Stellen gelangen, daß ferner außerordent lichen Fällen eintretender Dienstunfähigkeit vor erfülltem 10. Dienstjahre durch die Bestimmung in §. 3 vorgesehen, die Zulassung zu allzu frühzeitigen Emeritirungeu aber grundsätzlich nicht zu begünstigen ist, hat die Deputation sich nicht bewogen gefunden, diese Bitte zu bevorworten. Sie hält vielmehr die Gleichstellung der Lehrer in dieser Beziehung mit den Staatsdienern aus den angegebenen Gründen für vollständig gerechtfertigt und beantragt, im Uebrigen unter Bezugnahme auf die Motiven: unver änderte Annahme des K. 4. Präsident Haberkorn: Da Niemand das Wort begehrt, so frage ich die Kammer: „ob sie §. 1 unverändert annimmt?" Einstimmig. Referent Koch: Der Bericht sagt: Zu §. 2. Dieselbe vorerwähnte Petition ist darauf gerichtet, daß auch für die Zeit vom 1. bis 10. Dienstjahre ein Drittheil des Gehalts als Pensionsbetrag bestimmt, von da ab aber die Pensionssätze ganz Nach den für die staatsdiener geltenden Bestimmungen angenommen wer den möchten. Der erste Theil dieses Gesuchs findet ferne Erledigung durch Genehmigung des §. I. Wollte maN hierNächst das Gesuch in dessen zweitem Theile berücksichtigen, so würden zwar in einigen Fällen die Lehrer Lesser, in anderen jedoch wieder schlechter gestellt werden, als die Staatsdiener. Das hierbei allein maßgebende Gesetz vom 24. April 1851, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdicner vom 7. März 1835 betreffend, laßt z. B- erst bei erfüll tem 18. Dienstjahre den dritten Theil, bei erfülltem 31. Dienstjahre die Hälfte, unh bei erfülltem, 39. Dienst jahre zwei Drittheile des Diensteinkommens als Pensions satz zu. Auch ist dabei die Pension nur nach dem durchschnittlichen Betrage des von den emcritirten Staatsdienern in den der Pensionirung vorausgcgangenen fünf Jahren wirklich bezogenen Diensteinkommens zu berechnen, und endlich enthält die Bestimmung im letzten Absätze von §. 2 des vorliegenden Entwurfs ebenfalls einen Vortheil für die Lehrer gegenüber den Staats dienern. Eine Erhöhung der Pensionen für erstere vom erfüllten 40. Dienstjahre ab nach den Penstöüssätzcn für die Staatsdiener aber würde wesentlich zum Nachtheile der Kasse gereichen und demnach eine nicht unbedeutende Vermehrung der ohnehin schon beträchtlichen Staatsbei« Hilfe bedingen. Wenn nun züdem die Regulirüng der Pensionssätze nach drei Altersklassen, wie bei Emeritiruug der Geistlichen, den Vorzug größerer Einfachheit vor den 31 Altersklassen des Staatsdienerpensionsgesetzes hat, wenn ferner Lei -den bisherigen Emeriti-rnngsverhältuissen der Ruhegehalt eines emeritirten Lehrers überhaupt nicht mehr als ein , Drittheil oder höchstens die Hälfte -dos Dieusteinkommens - betrug , und auf- die Lebenszeit des Emeritus von seinem Dienstnachfolger mit bestritten werden mußte, übrigens aber die Pensionssätze in den beiden höheren Altersklassen für die Lehrer, mit An näherung an die Pensionen der Staatsdiener, höber normirt worden sind, als die Pensionssätze für die Geist lichen, so mußte die Deputation auch dem zweiten Theile des erwähnten Gesuchs zu entsprechen Bedenken tragen, und zwar um so mehr, als durch Gewährung desselben eine vollständige Umarbeitung des Entwurfs und der dem letzteren zu Grunde liegenden Berechnung sich nöthig machen würde. Weiter noch, als die vorerwähnte, geht eine Petition von 57 Lehrern aus Zwickau und Umgegend insofern, als dieselben wünschen, daß in §. 2 des Entwurfs zwischen den Worten: „«) nach erfülltem 35. Dienstjahre zwei Drittheilc" und den Worten: „des gestimmten Amtsein kommens zur Zeit der Pensionirung" die Worte: „nach erfülltem 40. Dienstjahre vier Fünftheile" eingeschaltet werden möchten. Dadurch würde in der höchsten Altersklasse zum Theile wenigstens noch über die Pensionssätze der Staaatsdiener hinausgegangen werden müssen; — ein Verlangen, dessen Erfüllung sich noch weniger rechtfertigen ließe, als eine Gewährung der Petition aus Glauchau. Die Deputation befindet sich also auch Lei diesem Paragraphen in Uebcrcinstimmung mit der Staatsregie rung und empfiehlt denselben, da sic auch sonst keine Erinnerungen dagegen zu machen hat, zur unveränderten Annahme. ALg. Staüß: Für den Fall, daß das Minoritäts gutachten zu Z. 4 angenommen werden würde, so glaube ich, müßte in §. 2 oben auf Seite 115 des Entwurfs nach den Worten: „der gesetzlichen Dienstalterszulagen" auch noch eingeschaltet werden: „und auf die Dauer be willigten persönlichen Zulagen." Ich glaube, daß ein Vorbehalt hier am Platze ist. Referent Koch: Unbedingt nothwcndig würde nach meiner Ansicht diese Einschaltung auch für den Fall nicht sein, wenn das Minoritätsgutachten zu 8- 4 angenommen würde, weil dann die Bestimmung, daß der Werth der freien Wohnung oder das Geldäquivalent dafür bei Feststellung der Höhe des Amtseinkommens nicht in Anschlag gebracht werden soll, wegfielc. Es würde sich dann von selbst verstehen, daß das Diensteinkommen einschließlich des Wohnungswerthes oder des Geldäquivalents dafür zu berechnen sei. Abg. Stauß: Ich habe nicht die Berechnung des Aequivalents für die Wohnung im Auge, sondern die per sönlichen Zulagen. Referent Koch: In Bezug auf die persönlichen Zu lagen, Mlche auf die Zeit des betreffenden Dienstes ge währt werden, besteht überhaupt keine Differenz. Wie sich später ergeben wird, ist die gesammte Deputation mit der Staatsregierung darin einverstanden, daß dieselben auf alle Falle in das Diensteinkommen einzurechnen sind.
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