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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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die Anstellung von Beamten anlangt und die Abforderung von Kosten hierbei, so hat der Herr Justizminister erklärt, daß er seinerseits sich einer Erklärung enthalten müsse, weil diese Angelegenheit vor das Ressort mehrerer Ministe rien gehöre. Ich hatte gehofft, es werde der Herr Minister wenigstens d i e Erklärung abgeben, daß er seinerseitsmeincm Anträge nicht entgegen sei und daß er zu seinem Theile, wenn die Sache vor das Gesammtministcrium komme, für die Beamten in dieser Richtung Sorge tragen werde. Es ist ferner vom Herrn Justizminister auf das Civilstaatsdicncr- gesetz Bezug genommen und gesagt worden: er sei nicht im Klaren, ob von mir eine Abänderung des Civilstaats- diencrgesetzes bezweckt werde. Allerdings wird von mir eine Abänderung des Civilstaatsdicncrgesetzcs bezweckt; denn, meine Herren, was soll uns abhalten, wenn eine Bestimmung des Civilstaatsdicncrgesetzes als unpassend und unbillig sich darstcllt, eine Aenderung derselben an zubahnen? Will dies das Justizministerium auf dem jetzigen Landtage nicht thun, so ist nach meiner Ansicht, wenn nur die Anträge an dasselbe gerichtet werden, kein Hinderniß für den Herrn Justizminister, zu erklären, daß er auf Abänderung der gravirlichen Bestimmungen des Civilstaatsdicnergesetzes hinwirken werde. Ich glaube auch nicht, daß gegen meinen Antrag, soweit derselbe die Abforderung von Kosten aus Anlaß des Erlangens des Hofranges im Civilstaatsdienste betrifft, der Inhalt des Civilstaatsdieuergesctzes angezogen werden kann. Im Civilstaatsdienergcsetze ist ja hiervon gar nicht die Rede; diese Einrichtung ist ja erst seit einigen Jahren getroffen; die Abforderung von Kosten aber ist für die Staatsdiener allerdings gravircnd. Was die Taxordnung anlangt, so ist vom Herrn Justizminister erwähnt worden, daß eine Abänderung der Bestimmungen bedenklich erscheine, weil die Taxordnung mit den Ständen berathen sei. Meine Herren! So viel ich weiß, haben gerade dieBestimmungen der Verordnungen vom 26. November 1840, vom 6. Sep tember 1850 und vom 23. August 1862 der speeiellen Bc- rathuug und Genehmigung der Stände nicht unterlegen. Der Beweis dafür, daß die Bestimmungen darüber, ob der eine oder andere Kostensatz gefordert werden soll, lediglich reglementärcr Art sind, liegt darin, daß die Bestimmungen nicht in dem Gesetze, sondern in einer Verordnung ent halten sind und ebenso, wie das Ministerium zcither be rechtigt war, rückstchtlich der Sportelsätze eine Ermäßigung oder eine Erhöhung cintreten zu lassen, ohne die Stände zu fragen, ebenso wird das Ministerium auch jetzt in der Lage sein und keinen Widerspruch von Seiten der Stände zu befürchten haben, wenn in Ansehung der Gewährung der Auslösungen eine gleichartige Einrichtung getroffen wird. Es ist jedenfalls nicht angemessen, daß einBeamter vier oder fünf Jahre lang auf die aus seiner Tasche ge machten Verläge warten muß. Ich halte daher meine Anträge aufrecht und habe in Bezug auf den vierten An ¬ il. K. (S. Abonnement.) trag noch eine Erklärung der königl. Staatsregierung zu erwarten. Staatsminister Or. Schneider: Was den letzten Punkt anlangt, meine Herren, so bin ich, wenn die Kam mern es wollen, sehr gern bereit, eine solche Aenderung zu treffen. Ich habe Nichts dagegen einzuwcnden; mache aber darauf aufmerksam, daß dadurch eine große Belastung der Staatskasse entstehen wird. Was aber die Punkte anlangt, die mein Ministerium nicht allein angehen, so werden Sie, hoffe ich, zu würdigen wissen, daß ich mich jeder Erklärung enthalte. Es muß eine Berathung darüber erfolgen und ich kann nicht im Voraus sagen, wie ich meine Stimme abgeben werde. Was die Prü fungen anlangt, so sind allerdings — wie ich zur Be ruhigung des Herrn Abg. Schreck bemerken will — die 300, die sich gemeldet haben, im Laufe von etwa vierzehn Tagen bis vier Wochen gleichzeitig beim Ministerium zur Anmeldung gekommen. Es wäre nun rein unmöglich ge wesen, jedem Dieser zuzusichern, daß er binnen vier Wochen dieActen erhalten werde und daß nach Einreichung der Probeschriften alsbald seine Prüfung stattfinden solle. Uebrigens vermißt der geehrte Abgeordnete in der Ver ordnung eine Vorschrift, die sich hierauf bezieht. Er scheint das Wesen der Sache insofern zu verkennen, als die Verordnung ein Ausfluß des Verwaltnngsrechtes des Ministeriums ist. Das Ministerium kann sich aber dock selbst keine Vorschriften geben; cs hätte höchstens eine Zusicherung in der Verordnung stehen können und wenn man eine solche Zusicherung für nöthig halten sollte, so könnte sie nach Befinden, ich will nicht sagen, in der Weise, wie sie der geehrte Abgeordnete wünscht; aber in ähnlicher Weise noch erfolgen. Aber ich halte das Aus sprechen einer solchen Zusicherung nicht für nothwendig. Denn, sowie es mir am Herzen liegt, auf die Prüfungen bezügliche Wünsche, die zu meiner Kenntniß gelangen, soviel und sobald als möglich zu befriedigen, so wird dies auch jedem meiner Nachfolger schon im eigenen Interesse der Regierung am Herzen liegen. Königl. Commisfar Geh. Justizrath Gebert: Der Herr Abg. Schreck hat unter Bezugnahme darauf, daß ich der heutigen Sitzung in Abwesenheit Sr. Excellenz des Herrn Justizministers vom Beginne beigewohnt habe, be merkt, daß er aus diesem Umstande die Erwartung habe deduciren dürfen, ich werde auf die Bemerkungen, dieseiten des Herrn Ministers, als in seiner Abwesenheit geschehen, unbeantwortet geblieben sind, die erwartete Auskunft er- theilen; ich bitte daher die hohe Kammer um Verzeihung, wenn ich, der an mich gerichtetenProvocation entsprechend, die fraglichen Bemerkungen zu beantworten mir gestatte. Der Herr Abg. Schreck hat zuerst erwähnt, daß die von dem Justizministerium bei den Unterbehörden emgeführten Schemata sich'mur zum Theil als practisch erwiesen hät- 327
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