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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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§- 10. Der zweite Absatz von §. 31 des Gewerbegesetzes erhält folgende veränderte Fassung: „Dasselbe tritt ein, wenn die Anlage zwar ge nehmigt, aber von dem Unternehmer den bei der Ge nehmigung gestellten Bedingungen für die Ausführung der Anlage oder den Betrieb nicht nachgekommen wor den ist." ' Z. II. Der dritte Absatz von §. 38 des Gewerbegesetzes wird folgendergestalt abgeändert: „Diese Strafe ist insbesondere verwirkt von Jedem, welcher, ohne eine Schankcvncesfion zu besitzen, Bier, Wein, Branntwein oder andere Spirituosen zum so fortigen Genüsse in seinem Locale oder unter einer Kanne in unverschlossenen Gefäßen verkauft." §12. Der letzte Absatz von §. 48 und der dritte Absatz von §. 51 des Gewerbegesetzes kommen in Wegfall. §. 13. In §. 66 des Gewerbegesetzes ist unter den Entlas sungsgründen hinter v noch hinzuzufügen: „oder wenn er mit den ihm anvertrauten Werkzeugen, Maschinen oder Materialien leichtsinnig oder böswillig umgeht." §.14. Der letzte Absatz von §. 67, der letzte Absatz von §. 79 und der letzte Absatz von K. 83 des Gewerbegesetzes werden aufgehoben. §. 15. -An die Stelle von 8§. 97 bis 100 des Gewerbe gesetzes treten folgende Bestimmungen: - „1. Gesellen, Gehilfen und Arbeiter sind verpflichtet, zu einer Kasse Beiträge zu zahlen, deren Zweck die Unterstützung in Erkrankungsfällen und die Bestreitung von Beerdigungskosten ist. 2. Vorstehender Verpflichtung wird genügt durch den Nachweis der Bethciligung Lei irgend einer der zur Erreichung der bezeichneten Zwecke be stehenden oder noch zu errichtenden Kassen, welche den allgemeinen Voraussetzungen der Sicherheit nach Einrichtung und Mitgliederzahl entspricht. 3. Soweit durch die bestehenden oder durch die Be theiligten noch zu errichtenden freiwilligen Kassen dem Bedürfnisse nicht genügt wird, ist von Sei ten der Obrigkeit zu Bildung von Kassen zu schreiten, zu welchen dann sämmtliche, keiner an deren Specialkasse angehörende Gehilfen und Arbeiter zu steuern verbunden sind. 4. Soweit es sich um die Krankenpflege handelt, kann der Zweck auch durch die Verpflichtung zu regelmäßigen Beiträgen an ein für den Ort oder den Bezirk bestehendes Krankenhaus erreicht werden. 5. Das Mandat vom 7. December 1810 wird auf gehoben. Die nach demselben begründetem Kassen können zwar als freiwillige fortbestehen, haben aber ihre Statuten nach dem Grundsätze der Selbstverwaltung durch Vertreter der Betheilig ten umzugestalten. Im Falle der Auflösung einer solchen Kasse fällt das etwa vorhandene Activvermögen der selben der nach Punkt 3 errichteten allgemeinen Bezirkskasse zu. 6. Militärpersouen der activen Armee, welche während des Urlaubs in Arbeit stehen, haben nur die Hälfte der regulativmäßigen Beiträge zu solchen Kassen zu zahlen. 7. Arbeitgeber können sich nicht weigern, restirende Beiträge zu einer Krankenkasse auf Anlangcn der Kassenverwaltng dein Arbeiter vom Lohne zu kürzen und an die Kasse abzuliefern. Be streitet der Arbeiter die Verbindlichkeit, so ist die Differenz zur Entscheidung nach §. 103 des Gewerbegesetzes zu bringen." 8-16. An die Stelle von §§. 112 bis 125 des Gewerbe gesetzes treten folgende Bestimmungen: .1- , An geeigneten Orten des Landes werden Han delskammern und Gewerbekammeru gebildet. Die Bezeichnung der Orte des Sitzes, der zu je der Kammer gehörenden Bezirke und der Zahl der Mitglieder erfolgt für jede Kammer durch Verordnung des Ministeriums des Innern, in welcher zugleich be stimmt wird, ob und inwieweit Handelskammer und Gewerbekammer getrennte Collegien bilden oder ver einigt thätig sein sotten. 2. Für die Handelskammern sind stimmberechtigt und wählbar alle dem Bezirke mit dem Sitze ihres Geschäfts angehörcnde männliche Personell, welche n) als Kaufleute oder als Fabrikanten mit mindestens zehn Thalern ordentlicher Ge werbesteuer besteuert, ü) 25 Jahre alt, o) nicht nach §§. 73 unter 6 bis K und i und 74 der allgemeinen Städtcordnung oder nach K. 29 Nr. 1 bis 5 und 7 der Laudgemeindeordnung ' vom Stimmrechte in der Gemeinde oder in folge der Verübung eines Verbrechens von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind. Ferner die, Vertreter und beziehentlich Besitzer der im Bezirke belegenen.''fiskalischen" und evmmun- lichen Gewerbsanstalten, Eisenbahn-, Bergwerks- und Steinbruchsuntcrnehmungeu, soweit sie den unter b und e angegebenen Bedingungen genügen, beziehentlich den unter a angegebenen, Steuercensns erreichen. , Für die W ew erbeka mmern sind stimmberechtigt . undHwählbar all's dem Bezirke angehühigeu Gewerb- treibenden, welche ... - s . 331*
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