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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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a) als Kaufleute und Fabrikanten mit weniger als zehn Thalern, aber mindestens einem Tha- ler besteuert sind, oder k) nicht als Kaufleute und Fabrikanten im Ge- worbesteuercataster mit mindestens einem Tha- ler angesctzt sind, - den Bedingungen unter 2d und o entsprechen. 4. Die Wahlen erfolgen indireet, die Urwahlen nach räumlichen Wahlabtheilungen. Die Zahl der Wahl männer ist durch die Einsetzungsverordnung bei den Handelskammern mindestens auf das Doppelte, Lei den Gewerbekammern mindestens., auf das Dreifache der Lurch die Einsetzungsverordnung nach 1 bestimmten Mitgliederzahl der Kammer festzusetzen. Die Haupt wahl erfolgt in einer Wahlversammlung aller Wahl männer und zwar je nach der in der Emsetzungsver- ordnung getroffenen Bestimmung entweder getrennt für die Handelskammer und Gewerbckammer oder ge meinschaftlich. Die nothigen besonderen Vorschriften über das Wahlverfahren erfolgen, im Verordnungswege. 5. Pie Wahlen erfolgen auf sechs Jahre; alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder erneuert. Die Austretenden sind sofort wieder wählbar. Vacanzen, welche in der Zwischenzeit durch Tod, Verlust der Wählbarkeit oder freiwilligen Austritt, oder " dadurch entstehen, daß infolge von Ablehnung nach beendigtem Wahlacte einzelne Stellen unbesetzt hleiben, werden durch Wahl der Kammer ersetzt. 6. Jede Kammer wählt ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sowie ihren Secretär. Die Wahlen gelten auf drei Jahre. Wo Handelskammer und Gewerbekammer vereinigt thätig find, besetzen beide gemeinschaftlich diese Stellen. Wo diese Vereinigung nur für einzelne Angelegenheiten eintritt, hat der Vorsitzende der Handelskammer den Vorsitz im vereinigten Collegium. 7. Die Mitglieder der Kammern fungiren unentgeld- lich. Auswärtige Mitglieder haben in Gemäßheit der von der Kammer selbst zu entwerfenden Regulative eine Entschädigungfür ihren Reiseaufwand bei Einberufungen zu beanspruchen. 8. Jede Kammer empfängt aus der Staatskasse einen auf das Staatsbudget zu bringenden festen Zuschuß zu Bestreitung ihrer sämmtlichen Kosten, einschließlich der Wahlkosten. Aller übrige Bedarf ist von der Gesammt- heit der mit mindestens einem Thaler jährlicher ordent licher Gewerbesteuer belegten Gewerbtreibcnden desBe- zirks aufzubringen. Die Höhe der zu erhebenden Beiträge wird durch Kammerbeschluß bestimmt. Soweit nicht auf eigenen Wunsch der Kammer eine andere Art ' der Aufbringung gewählt wird, findet dieselbe durch Ausschreibung von Zuschlägen zur Gewerbesteuer statt. Diese Zuschläge werden in Bezug auf Erhebung — abgesehen von der besonders zu bestimmenden Ein- na'hmeprovision —und, auf Einbringung von Resten der Gewerbesteuer gleichgestellt. 9. . ' ' Jede Kammer wird durch ihren Vorsitzenden ein berufen. Diese Einberufung muß erfolgen, wenn das Ministerium des. Jnnery oder hie Regierungsbehörde es verlangt oder wenn mindestens ein Drittheil der Mitglieder daraus anträgt. 10. Die Kammern sind beschlußfähig, wenn zwei Dritt- ' theile der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmen gleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Auf Außenbleiben ohne genügende Entschuldigung können die Kammern angemessene Ordnungsstrafen setzen. Der Vorsitzende kann dergleichen Ordnungsstrafen von den Betheiligten eintreiben; sollte es deshalb einer Hilfsvollstrcckung bedürfen, so hat er die Justizbehörde anzugehen und leidet dann die Bestimmung in §. 5 des Gesetzes vom 28. Januar 1835 suk über die Competenzverhältnisse rc. Anwendung. 11. Die Sitzungen der Kammern sind, soweit mög lich und wenn nicht in besonderen Fällen eine Aus nahme beschlossen oder von dem Ministerium des Innern oder der Regierungsbehörde besonders verlangt wird, öffentlich. lieber jede Sitzung wird vom Secretär ein die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Verhand lungen wiedergebendcs Protokoll ausgenommen, dessen Abschrift der Berichterstattung an das Ministerium des Innern oder die Regierungsbehörde beizufngen ist. Soweit nicht die ein Gutachten fordernde Behörde ausdrücklich das Gcgentheil verlangt hat, können diese Protokolle veröffentlicht werden. 12. Die Handelskammern und Gewerbekammern sind bestimmt: l s) dem Ministerium des Innern und der Regie rungsbehörde des Bezirks als sachverständige Organe in Fragen zu dienen, welche Handel und Gewerbe des, ganzen Landes oder des Bezirks angehen. Soweit es die Verhältnisse irgend gestatten, sollen dieselben — beziehent lich die Handelskammern oder die Gewerbe kammern — Lei jeder wichtigen. Angelegenheit dieser Art gehört werden. l>) Die Kammern sind ferner, eine jede in ihrem Bereiche, die Vertreter der gemeinschaftlichen Handels- und Gewerksintcressen und befugt, selbständige Anträge und Wünsche- an das Ministerium dos- Innern oder die Regie rungsbehörde des Bezirks zu richten. Den Handelskammern kann ferner, mit ihrer Zu stimmung, zugleich die Function örtlicher Haudelsvor-
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