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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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II. K. 99- Sitzung, den 11. Februar. siände und di« Verwaltung der an ihrem Sitze befind lichen allgemeinen Handelsinstitute, als Börsen, Mäk- lerinstitute, Handelsschulen re., übertragen werden. Jede Kammer (beziehentlich die Handels- und Ge werbekammer desselben Bezirks gemeinschaftlich) hat alljährlich einen Bericht über die Lage des Handels und der Gewerbe in ihrem Bezirke und über ihre Ge- schäftsthätigkeit an das Ministerium des Innern zu erstatten." , §- 17. Vorstehendes Gesetz, nut dessen Ausführung Unser Ministerium des Innern beauftragt ist, tritt mit dem 1868 in Kraft. Motiven. Das Gcwerbcgcsctz vom 15. October 1861 hat sich im Allgemeinen nnd in der Mehrzahl feiner Bestimmun gen nach dem ziemlich übereinstimmenden Urthcile der näher und ferner bctheiligten Kreise der Bevölkerung und der Behörden als den Verhältnissen entsprechend be währt. In Bezug auf das Princip der Gewerbefreihcit und alle aus demstlbcn sich ergebende Folgerungen kann dies weniger überraschen, so gctheilt auch noch zur Zeit der Abfassung jenes Gesetzes die Meinungen waren. Die Regierung würde sich nicht zur Vorlegung -desselben ent schlossen haben, wenn sie nicht vollständig von dem Er folge und namentlich auch von der Irrigkeit der in vielen Kreisen herrschenden vagen Befürchtungen überzeugt ge wesen wäre. Das Gewerbcgcsetz enthält indessen eins Anzahl-von Vorschriften, rücksichtlich deren erst die Erfahrung de» Beweis der Zweckmäßigkeit führen konnte. Hierher gehören zuerst namentlich die Bestimmungen, welche, zum größeren Thcile erst durch die ständischen Beschlüsse dem ursprünglichen Entwürfe hinzugcfügt, eine die befürchteten Folgen der Gewerbefreihcit abschwächende Tendenz verfolgen, wie z.B. die Einführung des 21. Le bensjahres für die gewerbliche Mündigkeit in AK. 3 und 4; die Zusätze zu K. 7, zu ZK. 48, 67, 79, 83 und die Be stimmungen über die Innungen; sodann die Ausnahmen von der Gcwerbcfrcihcit in KZ. 8 bis 1k und 39 bis 42; .ferner Manches in dem Abschnitte über das gewerbliche Hilfspersonal, die Bestimmungen über die Gewerbcgerichte und die Organisation der Handels- und Gewcrbekam- mcrn. Es konnte nicht fehlen, daß theils durch die Behör den, theils durch die Handels- und Gcwerbekammern und selbst durch die Stände in den seitdem vergangenen Jah ren bei verschiedenen Anlässen Zweifel an der Bewährung dieser oder jener Bestimmung geäußert- wurden. Das Ministerium des Innern forderte daher bereits Ende 1864 die Krcisdireciioncu auf, die von den Behörden bei Handhabung des Gewcrbcgcsetzes gemachten. Beobachtun gen- zu sammeln und nebst ihrem eigenen Gutachten dar über Vortrag zu erstatten,, und im März 1866 erging eine ähnliche Aufforderung an die Handels- und Gewerbe kammern. Die Vorträge sämmtlicher Mittelbehörden und die Berichte aller Handels- und Gcwerbekammern liegen, jetzt vor und bilden ein reiches Material zur Benrtheilung des Gcwerbegesetzcs. Während indessen die Behörden, der ihnen gestellten speciellen Aufgabe treu und auch die Handels- und Ge» werbekammcrn in Dresden und in Zittau sich auf An träge zu Abänderung einzelner Bestimmungen des Ge- werbcgcsetzes beschrankt haben, welche ihnen mehr oder weniger dringend schienen, haben die Handels- und Gewcrbckammer zu Plauen und, nach deren Vorgänge und zum Theil im engen Anschlüsse an deren Bericht, diejenigen zu Leipzig und zu Chemnitz das Gesetz einev so umfassenden Revision unterzogen und so zahlreiche An träge gestellt, daß deren Erledigung durchaus nicht mit tels einer sogenannten Novelle, sondern nur im Wegs vollständiger Umarbeitung des ganzen umfänglichen Ge setzes möglich sein wurde. Man hat dies auch erkannt und daher den Antrag auf Vorlegung eines-vollständig " neuen. Gcwerbegesetzcs an die nächste, d. h. die gegen wärtige Ständcvcrsammlung gestellt. Leider sind die Gut achten der Handels- und Gewerbekammern infolge .der Ereignisse - des vorigen Jahres erst spät, namentlich die Gutachten von Plauen und Zittau im. August, von Dres den gegen Ende September, von Leipzig und Chemnitz sogar erst am 1. November dieses Jahres eingegaugcn, eine an das Gutachten der Leipziger Handelskammer sich zum Theil gegensätzlich anschließende ausführliche Arbeit des Leipziger Arbeiterbildüngsvereins, welche vieles Be- achtcnswerthe enthält, sogar erst am 23. November dieses Jahres. Hierzn kgm, daß, wenn man auch nicht den Eingang aller Gutachten abwarten wollte, doch wegen der bis Ende October dauernden Arbeiten des Norddeut schen Bundesraths im Schooße des Ministeriums diese Gesetzgebungsarbett erst im November hatte beginnen können. Es wird keines längeren Beweises bedürfen, daß cs unter diesen Umstanden unmöglich gewesen sein würoe, noch dem gegenwärtigen Landtage ein vollständig neues Gcwcrbegesetz vorzulegcn, wenn die Dauer dessel ben nicht über die Gebühr ausgedehnt werden sollte. Seit Abfassung jener Gutachten hat sich aber auch die Sachlage insofern wesentlich geändert, als in der letzten Hälfte der Verhandlungen des Norddeutschen Reichstags bei mehreren Veranlassungen seilen des Bun- dcspräsidinms die Vorlage eines Gewcrbcgesetzcs für den ganzen Norddeutschen Bund für die im Frühjahre 1868 abzuhaltrnde Session des Reichstags in Aussicht gestellt worden, ist. Wenn es auch nicht unwahrscheinlich ist, daß das zu erwartende allgemeine Gesetz manche Fra gen, welche nicht mit der Berechtigung zum Gewerbe betriebe zusammenhängon, der Specralgesctzgebung über lassen werde, und wenn man auch von manchen Seiten der Ansicht ist, daß es nicht unzweckmäßig sein werde, durch eine im Sinne rücksichtsloser nnd ausnahms loser Durchführung. des Princips der Gewerbesrciheit (worauf im Wesentlichen die Gutachten jener drei Han delskammern hinauskommen) vorzunehmcnde neue Aus gabe. des sächsischen Gcwerbegesetz.es ein nicht wohl bei Seite zu lassendes Präjudiz für das künftige Bündes- gesetz zu schaffen,-..so würde doch die Staatsregierung, selbst wenn die Ausführung, physisch möglich wäre, ein. einseitiges Vorgehen, mit einer vollständigen Umarbeitung des sächsischen Gewerbegesetzes für nicht räthsam erachten.
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