Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Verwaltungs- und Justizinstanzcn entschieden worden ist, da würde es mit unseren Weg- und sonstigen polizeilichen Angelegenheiten im ganzen Lande sehr schlimm aussehen. Abg. Schreck: Ich will zunächst einzelne Bemer kungen desHerrn Staatsministers zum Gegenstände einer kurzen Entgegnung machen. Derselbe erklärte/ es sei in Fällen, wie der vorliegende, eine alsbaldige Regulirung der Angelegenheit, wenn auch nur eine provisorische Re- gulirung, im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt not wendig, und wenn die Behörde nicht in der aus dem Berichte ersichtlichen Weise vorgegangen wäre, so würde die Victoriastraße wahrscheinlich bis heute noch nicht gebaut fein. Dem gegenüber erlaube ich mir einzuhalten: warum sollte die Victoriastraße nicht gebaut sein, da doch aus dem Berichte und aus den Erklärungen des Herrn Staats ministers hervorgcht, daß ein localstatutarisch Verpflich teter da sei — Marquart —, es also der Behörde unbenommen war, Marquarten zur Erfüllung feiner Verbindlichkeiten anzuhalten? Es hat ferner der Herr Staatsminister hingcwiesett auf den Schlußsatz von §. 11 des ä-Gesetzes vom 28. Januar 1835, durch welchen er die von mir vor gebrachten Gründe widerlegen zu können geglaubt hat; 11 lautet in feinem Schlußsätze, daß die Maßregeln der Verwaltungsbehörden einstweilen und bis zum defini tiven Anstrag der Sache aufrecht erhalten werden sollen. Meine Herren! Auch ich will, daß die Straßen in Dres den möglichst anständig und gut gehalten werden; aber es war dies auch bei Aufrechterhaltung der von mir ver- theidigten Ansichten ausführbar; man kann auch hier einhalten, Marquart war ja dazu localstatutarisch ver pflichtet, warum bezog man sich erst auf einen Privat vertrag? Es hat ferner der Herr Staatsminister Bezug genommen auf eine inb Jahre 1839 gegebene Verordnung des Ministeriums der Justiz, worin ausgesprochen worden fei, daß, wenn in einer Sache, welche an sich eine Ver waltungssache sei, ein Vertrag abgeschlossen und nun von den Parteien verlangt werde, daß man lediglich deshalb, weil ein Vertrag vereinbart worden, die Sache als eine Justizsache behandle, dies nicht als statthaft erscheine. Auch dieser Einwand erscheint mir aus zwei Gründen bedenklich, erstens ans Rücksicht auf § 86 der Verfassungs urkunde, worin steht, daß kein Gesetz ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch inter- prctirt werden kann; zwcitcns.deshalb, weil doch von einer Umgehung des Gesetzes und von einer fingirten Umwand lung einer Verwaltungssache in eine Justizsache sicherlich dann nicht die Rede sein kann, wenn ein Vertrag unter der Cognition und Genehmigung der Verwaltungsbehörden .abgeschlossen worden ist. Ich muß ferner fragen : warum hat man denn unter lassen, die vorliegende Entscheidung wenigstens ausdrück ¬ lich als eine provisorische zu bezeichnen? Es ist dies eine Frage, die bis jetzt unbeantwortet geblieben ist. Der Herr Staatsmiuistcr hat ferner ungehalten, die Verwaltungs behörde hätte in Angelegenheiten, wo der Rechtsweg nach träglich beschritten werden könne, in der Regel auch mit ins Auge zu fassen, welche Partei wahrscheinlich im Rechts wege obtiniren werde. Meine Herren! Diesen Grundsatz halte; ich durchaus für unhaltbar I Wie will eine Verwaltungs behörde ohne gehörige Erörterung und Cognition, ohne vorhergängiges Gehör der Parteien, ohne in irgend welcher Frage den Eid zuzulassen, wie will eine Verwaltungs behörde im Stande sein, zu beurtheilen, wclchePartei wohl im Rechtswege wahrscheinlich obtiniren werde?Jener Grund satz kann wohl in einem einzelnen Falle vielleicht einmal angewendet werden, nur nicht in der Regel. Eine Behaup tung aber, welche ich aufgestellt habe, ist Lis jetzt vollstän dig unbeantwortet geblieben, und zwar sowohl feiten des Herrn Staatsministers, als auch feiten der Kammermit- gliedcr, welche der Majorität der Deputation angehören. Z. 1 des V-Gesctzes schreibt vor, wenn der Administrativ- justizwcg eingeschlagen werden soll. Warum hat mau die vorliegende Sache nicht auf den Administrativjnstizweg gebracht, auf welchem man Dammüllern Gelegenheit ge geben haben würde, seine Rechte vertreten zu lassen? Statt dessen hat man beschlossen, ohne Weiteres mit der Exemtion zu beginnen und zu sagen, daß er bei 20 Thaler Strafe das thun solle, wozu er bei Beschreitung des Rechtswegs erst durch rechtskräftiges Erkenntniß verpflichtet werden konnte. Der geehrte Herr Abg. Koch hat seine Abstimmung über die vorliegende Angelegenheit abhängig gemacht von der Beantwortung der Frage: ob die vorliegende Entschei dung eine provisorische sei oder eine definitive? Weine Herren! Das ist mir nicht maßgebend. Die Entscheidung mag eine provisorische oder eine definitive sein, die Frage bei der vorliegenden Angelegenheit ist lediglich die: sind die Bestimmungen des ü,- und V-Gesctzes verletzt? und wenn diese Bestimmungen verletzt sind, so halte ich die Ständevcrsammlung nicht nur für berechtigt, sondern auch für verpflichtet- die Beschwerde, welche deshalb,an sie ge laugt, zur Berücksichtigung zu empfehlen; die Stände versammlung, meine Herren, hat diesfalls über die an sie gelangten Beschwerden zu cognosciren, es wag die Ent scheidung eine provisorische, gewesen « sein oder eine definitive. Der Herr Abg.-Thiele hat gesagt, erhalte das Minoritäts gutachten aus dem Grunde, nicht -für-sachgemäß, weil ja die fragliche Planke bereits,.hergestellt sei, das Anverlangen Damnnsller's also 'in materieller Hinsicht, als gegenstand los sich-darstelle. Ich haltendes, gns dem Grunde .nichthür richtig, weil es sich auch uw.die künftige Verbindlichkeit zur Herstellung der fraglichen Planke. und,umdjeJnstand- haltung derselben handelt; -diese Frage qher.in-der Dnt- scheidung mit decidirt ist. -Ich.halte den-Thiele'schen.-Ein- w.and -.aber auch zweitens «deshalb nicht MrMMg- Mjl 347»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder