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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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send. — Herr Abg. Scydel wird der Kammer Vortrag erstatten. Referent Seh del: Der Bericht der dritten Deputa tion lautet: Der unterzeichneten Deputation wurde in der Sitz ung der Zweiten Kammer am 13. Januar dieses Jahres genannte Petition mittels Kammerbeschlusscs zur Bericht erstattung überwiesen und entledigt sich dieselbe in Fol gendem des ihr gewordenen Auftrags. Petenten sagen, indem sie das Ortsstatut für die Gemeinde Minkwitz beilegen, Folgendes: „Seit Einführung der Landgemeindeordnung sei die Vertretung und Verwaltung der Gemcindeangelegen- heiten eine wohlthätige und segensreiche geworden, und feder sächsische Landbewohner blicke noch heute mit der größten Dankbarkeit auf Regierung und Stände zu rück, die damals sich das große Verdienst erworben und diese Ordnung ins Leben gerufen hätten. - Diesen wohlthätigcn Einrichtungen träten aber doch in manchen Gemeinden recht hemmende Hindernisse entgegen, von denen man wünschen müßte, daß sie in der Jetztzeit, wo man in jeder Hinsicht vorwärts wolle, beseitigt werden möchten. Solche Hindernisse seien die in alten Ortsstatu ten mancher Landgemeinden enthaltenen Verträge, welche Bestimmungen enthielten, die durchaus nicht mehr zeit gemäß wären, die sich aber, da ein gütliches lleber- einkvmmen nicht zu Stande zu bringen sei, nicht be seitigen ließen, obwohl sie allgemein störend auf den Fortschritt wirkten. Dergleichen Verträge fänden sich hauptsächlich da in den Ortsstcttuten, wo in einer Ge meinde noch eine sogenannte Alt- und politische Ge meinde bestehe. Der Z. 10 des Ortsstatuts für Mink witz enthalte einen solchen alten Vertrag. Diese Ver träge, bei deren Feststellung die Vorfahren gar nicht daran gedacht hätten, daß dieselben für die Nachkom men einmal unpassend und lästig werden könnten, jetzt zu beseitigen, habe seine großen Schwierigkeiten; denn zu einer gütlichen Vereinigung zwischen den Parteien komme es nur höchst selten, vielmehr gäben diese Ver träge zu Zank und Streit Veranlassung, führten auch zu kostspieligen Processen und in den meisten Fällen bleibe es trotzdem beim Alten- Petenten schließen ihre Petition mit dem Bemerken, da zur Beseitigung der soeben geschilderten Bestimmungen ein Zwang nicht an gelegt. werden könne, wohl auch das bestehende Ab- lösungsgesctz hierzu keine wirkende Kraft besitze, so wollten sie sich an die hohe Ständcversammlung mit dem Gesuche wenden: Hochdieselbe wolle diese Angelegenheit einer hochgeneigten Prüfung unterwerfen und dahin wirken, daß das bestehende Ablösungsgesetz auch in diesen Fällen in Anwendung gebracht werden könne." Die Deputation nahm, nachdem sie sich mit dem In halte der Petition näher bekannt gemacht hatte, Ver anlassung, mit der königl. Staatsregierung in Verneh men zu treten und erhielt von derselben folgende Mit theilung: „In dem der Petition beiliegenden, von der Kreis- dircction zu Leipzig untcrm 8. Juli 1847 genehmigten Ortsstatnte für Minkwitz vom 18. März 1847 ist in §§. 9 und 10 unter der Aufschrift: „Verhältnisse ein zelner Klassen" Folgendes bestimmt: ,§-9. Befugnisse. Den Besitzern der. Güter Nr. 1, 2 re. des Brandcatasters steht das ausschließliche Eigen- thums- und Benutzungsrecht an — der Ochsen wiese Nr. 332 des Flurbuchs zu rc. §.10. L. Verpflichtungen. Die Besitzungen der obengenannten Guter haben die Verbindlichkeit für Benutzung der Ochsen wiese ein Gemeinderind, dessen Anschaffung sie gemeinschaftlich zu bestreiten haben — und zwar der Reihe nach Jeder ein Jahr lang, von Egidy bis wied^ dahin — zu halten und gehörig zu verpflegen, auch dessen Benutzung, so ost sie verlangt wird, den Begüterten unentgeldlich, den übrigen Gcmeindemitgliedern aber, sofern sie eine oder mehrere Kühe halten, gegen ein Sprung geld von 12 Pfennigen zu gestatten." Aus demselben Paragraphen geht hervor, daß. Derjenige, welcher das Gemeinderind hält, dagegen die Benutzung der Ochsenwiese hat. Die Petenten scheinen den gedachten Begüterten zuzugehören und jetzt zu wünschen, daß die ihnen ob liegende Verpflichtung zu Haltung des Gemeinderinds im Wege der Ablösung in Wegfall kommen könne. Wäre die fragliche Verpflichtung 1. eine Gemeindcleistung (Communallast), so würden auf dieselbe die Bestimmungen des Ablösungs gesetzes vom 17. März 1832 nach dessen ausdrücklicher Vorschrift in §. 52 sud b> (Gesetz und Verordnungs blatt S. 180) allerdings nicht zu beziehen sein. Jene Verpflichtung ist aber keine Gemeindeleisiung, da es sich dabei nicht um „Rechte und Verbindlichkeiten einer Ortsge-meinde als solcher" — §.6 der Land gemeindeordnung vom 7. November 1838 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 432) — handelt. 2. Weiter ist die in Rede stehende Verpflichtung weder eine ablösbare Dienstbarkeit (Abschnitt IV des Äblösungsgesctzes von 1832, Gesetz- und Verord nungsblatt S.' 196), noch eine Dienstbarkeit über haupt (Erkenntnis;, des Oberappellationsgerichts in 4. Instanz, siehe Wochenblatt für merkwürdige Rechts fälle 1863 S. 294 flg.). 3. Dieselbe stellt sich vielmehr, vorausgesetzt, daß es sich bei Errichtung des Ortsstatuts nur um Be urkundung eines bereits bestehenden Rechtsverhältnisses gehandelt hat, als eine Rcallast der bezeichneten Gü ter dar, auf welche die Ablösung auf den einseitigen Antrag einer Partei anwendbar war. Vergl. die Ver ordnung des Ministeriums des Innern, den für Pro- vocationen rc. anstehenden Präclusivtermin betreffend, vom 1. December 1853 (Gesetz- und Verordnungsblatt 5. 271), worin „das Recht auf Benutzung in frem--
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