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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 124. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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II. K. 124. Sitzung, den 24. März. 2676 Einheiten hat, von zwei Besitzern, von denen jeder 5000 Einheiten repräsentirt, keiner ernannt werden, und bei größeren Gütern würde dieses Mißverhältniß noch klarer und bestimmter hervortreten. Ich glaube, der Antrag dürfte daher nicht zu befürworten sein. Staats Minister von Nostitz-Wallwitz: Die ana logen Bestimmungen sowohl des alten, als des jetzt vor gelegten neuen Gesetzes, soweit es sich um die Wahl von Rittergutsbesitzern handelt, sind in §§.5 und 14 des Ent wurfs suk 8 enthalten. In §. 5 heißt es: „Insoweit Wahlrechte von dem Eigenthume eines . Grundstücks oder der Entrichtung eines gewissen Ab gabenbetrags (Census) abhängen, ist dem Ehemann und Vater der Grundbesitz seiner Ehefrau und der in seiner .väterlichen Gewalt befindlichen Kinder, sowie die für Ehefrau und Kinder zu entrichtende Steuer anzu rechnen." . In §. 14 heißt es: „Auf Grund des mehreren Personen gemeinsam zustehenden Eigenthums an einem Rittergute kann nur eine derselben stimmberechtigt und wählbar sein. Haben die nach §§-1 bis 4 persönlich dazu Befähigten hier über nicht eine Vereinbarung getroffen und angezeigt, so steht dem Aeltesten unter ihnen die Stimmberechti- güng und Wählbarkeit zu." Der Fall ist bis jetzt noch nicht vorgekommen; aber ich glaube, daß die Krone berechtigt sein würde, diese Bestim mungen auch bezüglich der ihr zustehenden Ernennungs wahlen zum Anhalt zu nehmen. Referent Sachße: Die Deputation hat meines Be- dünkens keine Veranlassung, dieser Interpretation entgegen zutreten, und bitte ich den Herrn Präsidenten, dieserhalb eine Frage an die Deputationsmitglieder zu stellen. Präsident H aberkorn: Ich habe die Frage dahin zu richten, ob die Herren Deputationsmitglieder der In terpretation des Herrn Staatsministers ebenfalls ihren Beifall schenken? (Es antworten mit Ja die Herren Abgg. von Crie- gern, Koch, Graf zur Lippe und von Könneritz.) Ich schließe nunmehr die Debatte und können wir zur Abstimmung selbst übergehen. Ich werde in Bezug auf den zweiten Absatz eine besondere Frage stellen auf „5" und eine besondere Frage auf das Wort „alleinige". „Nimmt die Kammer den §.65 und zwar den ersten Absatz, wie er Seite 378 des Berichts zu lesen ist: „lieber die Wähl der §. 63 sud 13 genann ten Abgeordneten enthält das Wahlgesetz die näheren Bestimmungen" an?" Einstimmig. Vorbehältlich der Abstimmung über das Wort „ fünf" und den Antrag des Abg. Seiler, frage ich: „ob die Kammer den zweiten Absatz, der so tautet: „Jedem der vom Könige nach §. 63 sub 14 zu ernennenden größeren Grundbesitzer muß das Eigenthum an einem Gute zustehen, welches ein schließlich der etwa damit verbundenen Beistücken mit wenigstens 3000 Steuereinheiten belegt ist" annimmt?" Gegen 2 Stimmen. Ferner: „ob nach Vorschlag der Staatsregierung und der Deputation auf der erstenZeile nach den Worten „zu ernennenden" und vor dem Worte „größeren" eingeschoben werden soll: „fünf"?" Gegen 3 Stimmen. Ferner: „ob in der zweiten Zeile auf Antrag des Abg. Seiler das Wort „alleinige" vor„Eigen thum" eingeschaltet werden soll?" Gegen 14 Stimmen ist der Antrag ab gelehnt. „Nimmt die Kammer den dritten Satz des §. 65, wie er auf Seite'378 des Berichts steht, an?" Gegen 1 Stimme. „Und ebenso den vierten Absatz nach dem Vor schläge der Deputation?" Einstimmig. Referent Sachße: Ferner heißt es im Berichte: §. 66. Entsprechend den Beschlüssen zu §. 63 sust 13 und 14, ist hier im dritten und vierten Absätze das Wort: „Rittergutsbesitzer" mit „Grundbesitzer" zn vertauschen und ebenso in Konformität mit dem Be schlüsse zu Nr. 17 unb aus den demselben beigcfügten Gründen folgender Zusatz anzufügen: „Die nach §. 63 unter 17 vom Könige ernannten Mitglieder verlieren ihren Sitz, sobald sie als Mit glieder der Handels- und Gewerbekammern auszu scheiden haben," wobei die Deputation unter Zustimmung der. Staats regierung erläuternd bemerkt, daß dieses Ausscheiden aus der Ersten Kammer zu erfolgen hat, sobald ihre Wahlperiode für die Handels- und Gewerbekammer abgelau fen ist, sollten sie auch sofort wieder gewählt worden sein, in welchem letzteren Falle der Krone jedoch die Wiederernennung freistehen würde. Hierbei hat die Deputation noch zu verlautbaren, daß die Staatsregierung auf Anfrage erklärt hat: daß sie von der Ansicht ausgehe, daß die Bestimmun gen der vorliegenden Gesetzentwürfe, insoweit sie die Erste Kammer betreffen, erst bei eintretenden Vacanzen thatsächlich in Kraft zu treten haben, mithin die §. 63
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