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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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Bestimmungen angenommen, weil durch denselben der mit der polizeilichen Aufsicht betrauten Bergbehörde die Ermächtigung crtheilt ist, in dringenden Fällen die Entlassung oder Suspension eines Beamten von dem Bcrgwerksbcsitzer zu verlangen, da nur dadurch unter Umständen möglich sein wird, Unheil abzuwendcu. Die ausführlichere Begründung dieser Beschlußfassung ist in den von der Staatsregierung gegebenen Motiven Seite 75 flg. und 117 des Entwurfs enthalten, der die Depu tation ihre Zustimmung zu ertheileu gehabt hat und auf die sie zur Vermeidung von blosen Wiederholungen zu beziehen sich gestattet. Sic hat deshalb nur dicseuigcn Aendcrungeu in der Fassung treffen wollen, die ebenso wie in §. 65 geeignet erschienen, die behördliche Einmengung hinsichtlich anderer, als der Betriebsbeamtcn, wo sic sich unnöthig darstellt, fern zu haltcu, und empfiehlt deshalb folgende modificirte Fassung des Absatz .1 des Entwurfs, der nunmehr nach Einfügung des zweiten Absatzes in den §- 65 zum Absatz 2 geworden "ist. „In den vorerwähnten Fällen kann während der Dauer der Untersuchung die Suspension der betreffen den .Beamten und Officianten von den Bergwerks besitzern verfügt werden. Suspendirtc Beamte >c." Die Staatsregierung hat sich mit dieser Abänderung unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß cs keinem Zweifel unterliegen könne, daß die Behörde in dringenden Fällen auch die Suspension verlangen könne, da ihr dies sogar hinsichtlich der Entlassung zustehen solle, welche Voraussetzung von der Deputation getheilt wird. 67 des Entwurfs, nunmehr 70, Pensivlürung, ist unerinucrt geblieben. Z. 68, jetzt §. 71, Wahl der Bergarbeiter, desgleichen. tz. 69, jetzt §. 72. Zulassung von Kindern. An Stelle dieses Paragraphen hat die Staatsregierung auf Antrag der Deputation, der es rathsamer erschien, anstatt Bestimmungen von solcher Wichtigkeit für die Arbeiterbevölkerung durch blose Bezugnahme auf ein an deres Gesetz zu treffen, solche vielmehr in das Gesetz selbst als vollständige Vorschriften aufzunehmcn, drei neue K§. 69a, 69b, 69e vorgelegt, welche in der Hauptsache den Inhalt des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 tztz. 62, 63 und 64 wiedergeben. Die Deputation hat diese Vorlage lediglich mit den jenigen Abänderungen angenommen, welche durch die von ihr gewonnenen Ansichten über zweckmäßige Re organisation der Bergbehörden bedingt find. > Denn da ..nach ihrer Ansicht künftig eine Bergbehörde oder höch stens zwei für eigentlich technische Bergbausachen hin reichen werden, so können offenbar alle mit dem Berg baue züsätnmenhängende Verwaltungssächen nicht rein technischer Natur schon der Entfernung von dem dabei > beteiligten Publicum halber nicht von dieser einen oder zwei Behörden erledigt werden, sondern sie sind den Orts ¬ verwaltungsbehörden zu überweisen, und gilt dies ins besondere von den in diesem Paragraphen und in den 69, 70, 74, 78 und 84 behandelten Angelegenheiten. Hiernach wird in diesen Paragraphen allenthalben das Wort: „Ortsverwaltungsbehörde" an Stelle des Wortes: „Bergbehörde" zu setzen sein und werden die gedachten Paragraphen mit diesen Acndernngcn, mit denen sich die Staatsrcgicrung nur einverstanden bezeigt bat, folgendermaßen lauten: „§. 69, jetzt §. 72. Zulassung von Kindern. Kinder unter 12 Jahren dürfen überhaupt nicht, solche unter 14 Jahren dürfen nicht zu Arbeiten in der Grube verwendet, auch nur während der Tages zeit von Morgens 5 bis Abends 8 Uhr und nickt länger als 10 Stunden täglich, einschließlich der in den Arbeiterordnungen festzusetzendcn Pausen, beschäf tigt werden. Ausnahmen für kurze Zeit in dringenden Fällen kann die Ortsverwaltungsbehörde gestatten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen wer den von dieser mit Geldstrafen von zehn Neugroschen bis fünf Thaler für jedes in vorschriftswidriger Weise beschäftigte Kind und jeden Contraventionsfall geahndet. §. 72 b. Schulpflichtige Kinder. Schulpflichtigen Kindern ist Zeit zum Genüsse des nöthigen Schulunterrichts in den öffentlichen Lehr anstalten des Orts nach Maßgabe des Gesetzes über das Elementarvolksschulwcsen vom 6. Juni 1835 (Ge setz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, S. 270) zu gewähren, oder es sind für dieselben durch die Bcrgwerksbcsitzer besondere Werksschulen nach §. 9 des gedachten Gesetzes zu errichten. Der Schulunterricht muß innerhalb der Zeit von früh 5 Uhr bis Abends 8 crtheilt werden. Die gegen zweimalige ortsobrigkcitliche Aufforde rung zur Nachachtung beharrlich fortgesetzte Nicht beobachtung vorstehender Vorschrift hat das Verbot fernerer Beschäftigung schulpflichtiger Kinder zur Folge. Gegen schulpflichtige Kinder steht dem betreffenden Aufstchtsführcr das Recht der väterlichen Züchtigung innerhalb der zur Erhaltung von Zucht und Ordnung erforderlichen Grenzen zu. tz. 72 o. Arbcitsverträge Unmündiger. Unmündige bedürfen, dafern sie nicht etwa be reits mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilli gung ihrer Eltern und Vormünder in der Lage find, ihr Fortkommen selbst suchen zu müssen, zu Äbschlic- ßung eines Arbeitsvertrags der Einwilligung des Va ters oder Vormunds. Diese Einwilligung kann unter gleichen Voraus setzungen, wie nach §. 10 der Gesindcordnung vom .10. Januar 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom .Jahre 1835, S. 19) von der Ortsobrigkeit fupplirt werden. War die Einwilligung nicht auf bestimmte Zeit beschränkt oder ausdrücklich nur auf einen bestimmten
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