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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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Präsident Haberkorn: Gleichfalls an die zweite Deputation. Dies waren die Gegenstände der heutigen Registrande. Abg. von Schönberg: Unter Nr. 478 der Haupt- registrande ist eine Petition der allgemeinen Prcdigerconfe- renz zu Löbau an die vierte Deputation abgegeben worden. Das Petitum tautet folgendermaßen: „Die hohe Ständeversammlung wolle bei Bcrathung und Beschlußfassung über das ihr vorzulegende neue Sonntagsgesetz darauf bedacht sein, daß der Sonntag als ein kraft göttlicher Stiftung heiliger Tag anerkannt und somit dem Sonntag selbst'seine Ehre, dem christ lichen Volke unseres Landes aber der Segen des Sonn tags unverkümmcrt gewahrt, resp. wieder hergestellt werde." Der Herr Staatsminister hat aber aus eine Interpel lation des Herrn Abg. Riedel erklärt, daß die hohe Staats regierung nicht beabsichtige, dieser Ständeversammlung ein solches Dceret vorzulegen. Soviel der Deputation bekannt ist, ist eine ganz entgegengesetzte Petition an die dritte Deputation abgegeben worden und da das Petitum eigent lich durch die Erklärung des Herrn Staatsministers er ledigt ist, der dritten Deputation aber ein entgegengesetzter Antrag zur Berathung vorliegt, so glaubt die vierte De putation, daß es angemessener sein würde, diese Petition der dritten Deputation zu übergeben, damit sic bei der Be schlußfassung über die ihr früher übergebene Petition das Für und Wider abwägen kann. Die Deputation beantragt deshalb Abgabe der Petition an die dritte Deputation. Präsident Hab er körn: Will die Kammer diese Pe tition an die dritte Deputation überweisen? — Ueber- wiesen. ! Wir gehen nunmehr zur Tagesordnung über, zum Bericht der außerordentlichcnDeputation, den mittels königl. Decrets vom 10. Januar 1868 vorgelcgten Gesetzentwurf über das Verfahren in den vor die Geschwornengerichtc gewiesenen Sachen betreffend. — Der Herr Abg. Schreck wird der Kammer Vortrag erstatten. Referent Schreck: Das königl. Decret vom 10. Ja nuar 1868 lautet: Se. Königliche Majestät lassen den getreuen Stauden in der Anlage den Entwurf eines Gesetzes, das Verfahren in den vor die Geschwornengerichtc verwiesenen Sachen betreffend, nebst dazu gehörigen allgemeinen und besonderen Motiven zur verfassungsmäßigen Berathung zugchen und sehen der Erklärung darüber in Huld und Gnaden entgegen. Dresden, am 10. Januar 1868. t Jvhanu. vr. Robert Schneider. Ich bitte den Herrn Präsidenten, die Kammer zu fra gen, ob sie geneigt sei, von Vorlesung des Gesetzentwurfs und der Motiven abzusehen, damit sogleich zum Vortrag des Berichts übcrgcgangen werden könne. Präsident Habcrkorn: Will die Kammer von Vor lesung des Gesetzentwurfs und der Motiven absehen? — Einstimmig. — Ist auch die Staatsregierung damit ein verstanden? — Einverstanden. Der nicht zum Vortrag gelangte Gesetzentwurf nebst Motiven lautet folgendermaßen: Gesetz, das Verfahren in den vor die Geschworncn-zerichte ge wiesenen Sachen betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen ec. re. re. haben über das Verfahren in den vor die Geschwornengerichtc gewiesenen Sachen fol gende Vorschriften zu erlassen beschlossen und verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Kapitel I. Von der Bildung der Schwurgerichtshöfe und mm der Anklagekammer. §. 1- Durch Verfügung des Justizministeriums werden Geschworncngcrichtsbezirke gebildet. Jeder Geschworncn- gerichtsbezirk umfaßt einen oder mehrere Bezirksgerichts bezirke. Das Justizministerium bezeichnet im letzteren Falle dasjenige Bezirksgericht, bei welchem der Sitz e>es Geschwornengerichts ist. §. 2. Jedes Gcschwornengcricht besteht: n) aus einem Schwnrgerichtshofe und b) ans einer Gcschwornenbauk. Die Schwnrgerichtshöfc bestehen, einschließlich des Präsidenten, aus drei Mitgliedern. tz. 3- Zum Präsidenten ocs Schwurgcrichtshvsts kann nur ein Mitglied des Oberappcllationsgcrichts oder eines AppellatiönsgcrichtS oder ein Mitglied des Bezirksgerichts, bei welchem das Schwurgericht abgehaltcn werden soll, oder eines anderen Bezirksgerichts ernannt werden. Die beiden anderen Richter können nur aus den Mitgliedern des Bezirksgerichts, bei welchem das Schwur gericht abgehaltcn werben soll, oder aushilfsweise aus den Mitgliedern anderer Bezirksgerichte oder aus den Einzclrichtcrn des Bezirks berufen werden. Unter den Mitgliedern des Bezirksgerichts sind auch der Dircctor desselben, sowie die Assessoren, welche in dieser Eigenschaft bei dem Bezirksgerichte angestellt sind, mit begriffen. §. 4. Die Ernennung des Präsidenten erfolgt durch den Präsidenten des Oberappellationsgerichtcs und ist inner-
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