Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Der Präsident läßt die Zugänge res Berathungs- zimmers bewachen und sorgt dafür, daß ohne seine Er laubnis; vor dem Beschlüsse des Wahrspruchs kein Gefchwvrner das Bcrathungszimmcr verlasse und keine dritte Person, in dasselbe eintrete. Auch sonst darf ohne gesetzliche Veranlassung kei nerlei Verkehr zwischen den im Berathungszimmer ver sammelten Gcschwornen und anderen Personen stattfinden. Geschworene, welche diesem Gebote zuwiderhandeln, haben eine Geldbuße bis zu einhundert Thalern und Zu widerhandelnde dritte Personen eine gleiche Geldbuße oder eine Gefängnißstrafe bis zu drei Tagen verwirkt. Die Strafe wird von dem Gerichtshöfe nach Gehör des Staatsanwalts ausgesprochen, ohne daß ein Rechts mittel dagegen zulässig ist. §- 73. Die Geschwornen wählen zunächst ihren Obmann durch Stimmenmehrheit bei mündlicher oder schriftlicher Abstimmung; bei gleichen Stimmen entscheidet das höhere Lebensalter. Derselbe hat die Berathung zu leiten und deren Ergebniß zu verkünden. Der Aufnahme eines Protokolls über die Wahlhandlung bedarf es nicht. Bor der Berathung hat der Obmann den Geschwor nen Folgendes zu ihrer Richtschnur vorzulesen: „Nach dem Gesetze kann von den Geschwornen keine Rechenschaft über die Gründe ihrer Ucberzeugung gefordert werden; dasselbe schreibt ihnen keine Regeln vor, nach welchen sie die Vollständigkeit eines Beweises zu beurtheilen hätten; aber es legt ihnen die durch einen feierlichen Eid geheiligte Pflicht auf, alles für und wider den Angeklagten Vorgekommene sorgfältig zu prüfen und lediglich nach der durch die Verhand lung in ihnen begründeten Ueberzeugung ihren Aus spruch über Schuld oder Nichtschuld zu geben. Ueber die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit des Strafgesetzes steht den Geschwornen kein Urtheil zu; die Größe der Strafe, welche eintrcten könnte, darf sie bei ihrer Entscheidung nicht bestimmen." §. 74. Nach geschlossener Berathung wirb über die einzelnen Fragen in der Reihenfolge abgestimmt, in welcher die Fragen gestellt worden sind. Der Obmann fragt zu diesem Behufe jeden Ge schwornen einzeln in der durch die Ausloosung bestimm ten Ordnung um seine Meinung und giebt seine Stimme zuletzt ab. 8- 75. Jede dem Angeklagten nachtheilige Beantwortung einer Frage kann nur mit einer Mehrheit von acht Stimmen beschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch von der Verwerfung etwaiger Ausschließungs- oder Milderungsgründe. tz.76.' Findet ver Geschworne sich überzeugt, daß die That nicht erwiesen, oder daß der Angeklagte derselben nicht überführt oder sonst derselben nickt schuldig sei, so ver neint der Geschworne die hierauf gerichtete Frage und kann sich, wenn gegen seine Meinung die Mehrheit der Geschwornen für die dem Angeklagten ungünstige Mei nung sich ausspricht, der Abstimmung über etwaige weitere Fragen enthalten. Es wird, dafern er von diesem Be fugnisse Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, seine Stimme rücksichtlich der weiteren Fragen jedesmal zu Gunsten des Angeklagten gerechnet. 8- 77. Den Geschwornen ist gestattet, eine Frage theilweise zu bejahen und zu verneinen. Wird eine Frage nur theilweise bejaht, so ist die Beschränkung der Bejahung in folgender Weise anzugeben: ,,Ja, aber es ist nicht erwiesen re." 78. Wird die Frage wegen der Hauptthat verneint, so kommen alle auf diese bezüglichen anderen Fragen in Weg fall, sie mögen erschwerende, mildernde oder strafausschlie- ßendc Gründe betreffen. K. 79. Die Geschwornen sind befugt, die Stellung von Zu satzfragen, von deren Nothwendigkeit sie bei ihrer Be rathung sich überzeugt haben, zu beantragen. Solchem Anträge ist unter Wiederaufnahme der Sitzung vom Gerichtshöfe stattzugeben, ausgenommen, wenn er der Ansicht ist, daß die Frage rechtlich einflußlos ist. Die Gründe für diese Ansicht sind in dem Beschlüsse des Gerichtshofs anzugeben. Auch können die Gesckwornen Aenderungcn der Fra gen beantragen, lieber einen solchen Antrag beschließt der Gerichtshof unter Wiederaufnahme eer Sitzung. K. 8tt. Werden von oen Geschwornen der Antwort auf die gestellten Kragen besondere Zusätze zur näheren Erläu terung der Antwort beigefügt, so hat der Gerichtshof nach dem Gehöre des Staatsanwalts und des Berthei- digers zu ermessen, welche "rechtliche Bedeutung ihnen zu zugestehen sei, und nach Befinden das in 8. 85 geordnete Verfahren eintreten zu lassen. H. 81. Der Obmann schreibt den bei der Stimmenzäh- lung sich ergebenden Wahrspruch der Geschwornen auf das die Fragen enthaltende Schriftstück den Fragen gegen über und unterzeichnet denselben mit zwei anderen Ge schwornen. In jedem, dem Angeklagten nachtheiligen Ausspruche ist ausdrücklich anzugeben, daß er mit einer Mehrheit von mehr als sieben Stimmen beschlossen worden ist. Im klebrigen soll die Zahl der Stimmen nicht ausgcdrückt werden. . Es dürfen in der Niederschrift des Wahrspruchs Ra suren nicht vorgenommen werden; Durchstriche, Rand bemerkungen oder Einschaltungen müssen von dem Obmann und zwei Geschwornen als solche durch Unterschrift be glaubigt werden. §. 82. Entstehen bei den Geschwornen Zweifel über das von ihnen zu beobachtende Verfahren, so begiebt sich auf Ein^
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder