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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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ladung derselben der Gerichtshof in das Berathungszim- mer der Geschwornen und gicbt ihnen daselbst die nöthige Auskunft. Der Staatsanwalt und der Vertheidiger können dieser Verhandlung beiwohnen und sind daher von ihr in Kennt nis; zu setzen. Dasselbe Verfahren ist zu beobachten, wenn sich Zwei fel über den Sinn der gestellten Fragen oder über, die Fassung einer Antwort ergeben. Der Präsident kann jedoch zur Beseitigung dieser Zweifel die Wiedereröffnung der Verhandlung beschließen. Zn diesem Falle begeben sich die Geschwornen in den Sitzungssaal zurück, der Angeklagte wird wieder vor geführt, und es können Staatsanwalt und Angeklagter das Wort behufs der Erledigung des Zweifels ergreifen. Ob und wie weit hierauf die Verhandlung selbst wieder zu erneuern sei, darüber beschließt der Gerichtshof nach freiem Ermessen. §. 83. Nachdem der Wahrspruch beschlossen und verzeichnet ist und die Geschwornen das Berathungszimmer verlassen haben, um in den Sitzungssaal zurückzukehren, kann kein Geschworner eine wiederholte Berathung fordern. Die Geschwornen sollen auch später über die Be- rathung und Abstimmung unverbrüchliches Stillschweigen beobachten, worauf sie von dem Obmanne noch besonders aufmerksam zu machen sind. 8- 84. Auf die von dem Präsidenten an die zurückgekehrten Geschwornen gerichtete Frage nach dem Ergebnisse ihrer Berathung erhebt sich der Obmann und sagt: „Auf meine Ehre und auf mein Gewissen, der Wahr- ' spruch der Geschwornen ist folgender:" § sodann verliest er die gestellten Fragen und unmittelbar nach jeder Frage die ertheilte Antwort. Hierauf ist der Ausspruch dem Vorsitzenden zu über geben, welcher zuvörderst den Staatsanwalt und den Vcr- theidiger zur Erklärung, ob eine Einwendung der in §. 85 gedachten Art gegen den Wahrspruch obwalte, auf fordert. Ueber solche Einwendungen beschließt der Gerichtshof. §. 85. Ist der Wahrspruch nicht regelmäßig in der Form, ist er in der Sache undeutlich, unvollständig oder sich widersprechend, oder ergicbt sich sonst ein Zweifel, ob der verkündete Ausspruch der wirklichen Meinung oder Ab stimmung der Geschwornen entspreche, so mnß, wenn der Anstand durch eine Erklärung des Obmanns auf die dies- fallsige Anfrage des Präsidenten sich nicht sofort heben läßt, der Präsident die Geschwornen über den Anstand und dessen Bedeutung belehren und hierauf verfügen, daß die Geschwornen sich zur anderweiten Berathung behufs der Beseitigung des Anstandes durch Berichtigung oder Ergänzung der Antwort in ihr Berathungszimmer zurück begeben. Es ist hierbei ohne Einfluß, ob die Antworten, welche' zur Beanstandung des Wahrspruchs Anlaß gegeben haben, auf denselben Angeklagten oder auf mehrere Angeklagte sich beziehen. Sollen die Geschwornen nur die Antwort auf die eine oder die andere gestellte Frage berichtigen oder er gänzen, so eröffnet ihnen der Präsident zugleich, daß sie die Antworten auf die übrigen Fragen nicht abändern dürfen, insoweit nicht jene Berichtigung oder Ergänzung nothwendig eine Abänderung auch in Betreff der übrigen Antworten oder einzelner derselben nach sich zieht. Bei hierüber entstehenden Zweifeln entscheidet der Gerichtshof. . Erfolgt die Zurücksendnng nur wegen einer Unregel mäßigkeit in der Form des Ausspruchs, so darf an dem Ausspruche selbst Nichts geändert werden. §. 86. Zur Beseitigung der Zweifel können auch nachträg lich Zusätze und Abänderungen in der Fragstellung be schlossen werden. Kommen solche Aenderungen oder Zu sätze in Anregung, so muß der Angeklagte zu der Ver handlung wieder zugezogen werden. Auf diese Aenderungen und Zusätze leiden die all gemeinen Vorschriften über die Fragstellung Anwendung. tz. 87. Die Berichtigung und Ergänzung müssen ohne Durchstreichungen und in der Art auf dem Fragebogen bewirkt werden, daß der ursprüngliche Wahrspruch er kennbar bleibt. Die Berichtigung, beziehentlich Ergänzung, ist nach §. 81 vom Obmanne und den beiden Geschwornen zu unterzeichnen. Die Berichtigung oder Ergänzung des Wahrspruchs ist nur so lange zulässig, als der Gerichtshof noch kein Erkenntniß verkündet hat, ausgenommen, wenn sie auf eine Unregelmäßigkeit in der Form sich beschränkt. K. 88. Wird der Wahrspruch nach §. 84 nicht beanstandet, oder ist die Berichtigung over Ergänzung des Wahrspruchs nach §. 87 erfolgt, so wird derselbe von dem Präsidenten und dem Gerichtsschrcibcr überzeichnet. §.89. Zst der Gerichtshof der Ansicht, daß die Gcschwor- nen sich zum Nachthcilc des Angeklagten entweder in dex Hauptsache oder auch nur bezüglich eines, auf die recht liche Beurtheilung wesentlichen Einfluß äußernden Punk tes geirrt haben, so verweist der Gerichtshof die Sache an die nächste Sitzungsperiode des Schwurgerichts, da mit sie vor einem neuen Schwurgerichte verhandelt werde. Diese Maßregel, welche von keiner Seite beantragt wer den darf, ist so lange zulässig, als der Gerichtshof noch nicht das Erkenntniß selbst verkündet hat. Betrifft die Untersuchung mehrere strafbare Hand lungen oder mehrere Angeklagte, so erfolgt die Verwei sung vor das neue Schwurgericht nur in Ansehung der jenigen Handlung oder Person, bezüglich deren die Ge- schwvrnen sich nach der Ansicht des Gerichtshofs geirrt haben. Das Erkenntniß wird bezüglich der übrigen An geklagten und Verbrechen nicht aufgeschoben, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 421 der Strafproceßordnung. An der späteren Verhandlung darf, bei Vermeidung der Nichtigkeit, keiner der früheren Geschwornen Thcil nehmen, wogegen die Mitglieder des Schwurgerichtshofs bei der neuen Verhandlung als Richter mitwirken können. 435»
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