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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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Nach Erthcilung des Wahrspruchs des neuen Schwurgerichts muß der Gerichtshof das Erkenntnis fällen, um dasselbe lediglich auf denjenigen der beiden Wahrsprüche gründen, welcher in seiner Gcsamintheit für den Angeklagten der günstigere ist. S. 90. Der Ausspruch der Gcschwornen und im Falle des K. 89 auch der Ausspruch des Gerichtshofs wird dem Angeklagten, nachdem er wieder in den Sitzungssaal ein getreten ist, verkündet. Kapitel VIII. Bon -em Erkenntnisse des Gerichtshofs. tz.91. Ist der Angeklagte durch den Wahrspruch der Ge schworen für nicht schuldig erklärt worden, so ertheilt das Gericht ein den Angeklagten freisprechendes Er kenntnis. Ist der Angeklagte für schuldig erklärt, so stellt der Staatsanwalt den Antrag wegen Anwendung des Ge setzes, wogegen der Verthcidiger mit seinen Ausführun gen gehört wird. Die durch den Wahrspruch festgestellten Thatsachen dürfen nicht mehr in Zweifel gezogen werden; nur die aus denselben abzuteitenden gesetzlichen Folgen können noch Gegenstand der Erörterung sein. Auch dein Angeklagten ist auf Verlangen das Schluß wort zu gestatten. §. 92. Ist die That, soweit deren der Angeklagte für schul dig erklärt worden ist, nach dem Gesetze nicht strafbar, so spricht der Gerichtshof den Angeklagten straffrei, im entgegengesetzten Falle erkennt er auf die gesetzliche Strafe. §. 93. Der in Art. 12 der Strafprvceßordnung enthaltenen Vorschrift bezüglich der Aufnahme des Thatsächlicken der Beschuldigung, soweit dasselbe für erwiesen oder für un erwiesen angenommen worden ist, in das Erkenntniß, wird bei schwurgerichtlichen Erkenntnissen durch die Be zugnahme auf den vorliegenden Wahrspruch genügt. Der Einschaltung des letzteren selbst oder seines wesentlichen Inhalts bedarf es nicht. Kapitel IX. Bon den Rechtsmitteln gegen das Erkenntniß. §.94. Die Erkenntnisse der Schwurgcrichtshöfe können 1. von dem Verurtheiltcn mit der Berufung und 2 von oem Verurtheiltcn und von dem Staats anwalts mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefoch ten werden. Ueber diese Rechtsmittel erkennt das Oberappellations- gericht. §. 9b. Die Berufung kann nur auf die Behauptung ge stützt werden, daß die erkannte Strafe innerhalb des in dem angewendeten Gesetze nachgelassenen Strafmaßes gegenüber der Verschuldung res Vcrnrtbeilten zu hoch gegriffen sei. Das Oberappellationsgericht hat bei der Entscheidung über die Berufung auch die dem erstgerichtlichen Er kenntnisse unterliegende Rechtsansicht seiner Prüfung zu unterwerfen und kann in deren Folge sowohl nach den Bestimmungen des § 92 den Verurteilten straffrei sprechen, als auch eine mildere Strafbestimmung, als das angewendete Gesetz, für anwendbar erklären und hiernach das Erkenntniß selbst abänderu. Das Oberappellationsgericht ist bei der Entscheidung in jedem Falle an die thatsachlichcn Feststellungen des erstgerichtlechen Erkenntnisses, insbesondere an die durch den Wahrspruch fcstgestellten Thatsachen gebunden und kann daher die Beweisaufnahme und die Ergebnisse der selben, insbesondere den Wahrspruch einer Prüfung nicht unterwerfen, auch die Wiederholung früherer Beweis erhebungen und die Vornahme neuer Beweiserhebungen Nicht anordnen. §. 9». Die Bestimmungen der Strafproeeßordnung in Ab- theilung III, Kapitel IV in Betreff der Nichtigkeits beschwerde gegen die Enderkenntnisse der Bezirksgerichte und in Betreff des Verfahrens und der Entscheidungen des Obcrappellationsgericbts über diese 'Nichtigkeits beschwerden, sowie in Betreff der Staatsanwaltschaft und Vertheidigung leiden hier soweit Anwendung, als sie nicht nachstehend abgeändert worden sind. Die Bestimmung in 'Artikel 6« der Strafproceßovd- nung Schlußsatz leidet hier gleichfalls Anwendung. §. 97. Als Nichtigkeiten, wegen deren die Erkenntnisse der Schwurgcrichtshöfe angefochten werden können, sind außer den in Artikel 319 der Strafprvceßordnung anfgeführten Fällen und außer den in dem Gesetze vom .... und in dem gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich als Nichtigkeiten bezeichneten Fällen auch folgende Fälle anzusehen: 1. wenn das Erkenntniß mit dem Ausspruche der Gcschwornen nicht übereinstimmt, 2. wenn der Ausspruch der Gcschwornen in der Art unvollständig, undeutlich oder in sich wider sprechend ist, daß die Anklage nicht erschöpft worden ist, 3. wenn das Gericht in dem Falle des §. 07> infolge unrichtiger Gesetzesanwendung den von der Staats anwaltschaft beantragten Vorbehalt" der ander- weiten Verfolgung abgelehnt hat, 4. wenn ein wesentlicher Formfehler bei der Be- rathung über den Wahrspruch voraekommen ist. §. 98. Hat das Oberappellationsgericht infolge der Auf hebung des Erkenntnisses die Sache zur andcrweiten Verhandlung oder nur zur auderwcitcn Entscheidung znrückgewicsen, so kommen die Vorschriften des Kapitels I V, Abtheilung III der Strafproeeßordnung zur Anwendung. §. 99. Wird das Erkenntniß eines Schwurgerichtshoses wegen einer Nichtigkeit aufgehoben, welche, wenn auch
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