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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-11-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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„Stimmt die Kammer auch dieser Abänderung zu?" Gegen 1 Stimme. Die Deputation schlägt weiter vor, daß, um jeden Zweifel zu vermeiden, gesetzt werde: „der Ehrenvorsitz gebührt auch in solchen Fällen dem Patrone". „Stimmt die Kammer auch diesemAntrage zu?" Gegen 21 Stimmen. Wir gehen nun zu §. 8 über. Referent Präsident Haberkorn: 8. Stimmberechtigung und Wählbarkeit. Stimmberechtigt sind alle selbstständigen Hausväter, welche das 2H. Lebensjahr erfüllt haben, sie seien ver- heirathet oder nicht, mit Ausnahme solcher, die durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbarcn Lebens wandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes Aergerniß gegeben haben. Nach dieser Norm ist auf Grund der hierfür erfolg ten Anmeldungen in jeder Kirchengemeinde — das erste Mal von dem Pfarrer und den Kirchvätern unter Auf sicht der Kircheninspection — künftig von dem Kirchen vorstande die Liste der stimmberechtigten Gemcindeglieder aufzustellen. . Werden gegen die aufgestellte Liste Einwendungen gemacht und wird bei der- Entschließung des Kirchvor- st'ands nicht Beruhigung gefaßt, so entscheidet hierüber die Kircheninspection. ' Wählbar sind alle stimmberechtigten Gemeindeglieder, die das 3V. Lebensjahr vollendet haben und durch ihr Verhalten im Leben zu der Annahme berechtigten, daß sie sich treu zur evangelisch-lutherischen Kirche bekennen. Personen, welche als Einzelne mit der Kirche oder den geistlichen Lehnen Proceß führen, können während der Dauer des letzteren nicht Mitglieder des Kirchenvor stands sein. In den Motiven heißt es: Zu K. 8. Dieser Paragraph ist von hoher Wichtigkeit; deun es handelt sich hier um den untersten Grund, über wel chem die ganze Kirchengcmeinde- und Landeskirchenver tretung erbaut werden, ja vielmehr noch, um die Wurzel, aus welcher dieselbe hervorwachsen soll. Sollen die Kirchenvorstände und die Synoden als Vertrauen er weckende und Achtung gebietende Corpvrationen dastehen, so muß an dieser Stelle Fürsorge getroffen werden, daß in den Wahlkörper und dte Kirchenvorstände möglichst nur solche Männer eintreten, welche wirklich ein Herz für die Kirche haben. Von diesem- Gesichtspunkte aus darf man an die Wähler in Absicht auf kirchlichen Sinn und dessen Betätigung im Grunde keine geringeren An forderungen stellen, als an die zu Wählenden; wenigstens müssen, unabhängig von den Ansichten und Beschlüssen politischer Corporationen, bei beiden kirchlich e.Eigen schaften vorausgesetzt werden. In diesem Sinne hat man die Erfordernisse für Stimmberechtigung und Wähl barkeit aufgestellt und die Formel für die letzteren, wie sie in dem Entwürfe der Kirchenordnung enthalten war, fallen lassen, indem diese das zu stellende Erforderniß insofern nicht genügend ausdrückte, als sie blos auf ein äußeres Merkmal hinwies, das auf dessen Vorhanden sein schließen läßt. Wenn demnächst für die vorliegende Frage noch in Betracht kommt, daß als rechte Mitglieder eines kirch lichen Wahlkörpers doch nnr solche angesehen werden können, welche gern und willig und im wirklichen Be- wustsein ihres Berufs dazu in denselben eintreten, so hat man, zugleich in Erkenntniß der Schwierigkeit der Aufstellung von vollständigen Listen der Stimmberechtig ten in großen Parochien für zweckmäßig gefunden, den Eintrag in diese Listen von freiwilliger Anmeldung abhängig zu machen, die, was ihre Form anlangt, mög lichst erleichtert werden wird. Hierin dürfte die beste Bürgschaft für Erlangung einer Liste von nur solchen Stimmberechtigten liegen, deren Namen der Gemeinde wenigstens nicht zur Ünehre gereichen, wozu kommt, daß dem Kirchenvorstande das Recht zuerkannt wird, in erster Instanz darüber zu beschließen, ob dem Einen oder An deren der Angemeldeten, weil er sich zur Theilnahme an der Wahlhandlung nicht eignet, die Aufnahme in die Liste der Stimmberechtigten zu versagen sei. Der Bericht sagt: Zu 8. Zu Absatz 1. Nach dem Entwürfe von 1860 sollten nur diejenigen Hausväter wählbar sein, „welche zugleich ihren kirchlichen Sinn durch Theilnahme am Gottesdienst und Abendmahl bewähren." Dagegen erklärte sich, nach Maßgabe der zu diesem Paragraphen gegebenen Erläuterungen, die Mehrheit der damaligen Deputation, schloß vielmehr nur Diejenigen von der Stimmberechtigung aus, welche wegen eines sittlichen Mangels von der Stimmberechtigung bei Wahlen der politischen Gemeinde ausgeschlossen sind, und schlug einen Zusatz folgenden Inhalts vor: Jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied hat nach seiner gewissenhaften Ueberzeugung seine Wahlstimme auf diejenigen wählbaren Gemeindemitglieder zu rich ten, die es für die tauglichsten und würdigsten zu dem Amte eines Kirchenvorstehers hält. Der jetzige Entwurf schließt nur von der Stimm berechtigung und folgerecht auch von der Wählbarkeit diejenigen Hausväter — worunter die Deputation in Uebereinstimmung mit den königl. Cvmmissaren Haus haltungsvorstände versteht — aus, welche durch Verach tung des Wortes Gottes oder unehrbaren Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes Aergerniß gegeben haben. lieber das Zutreffende dieses Ausschließungsgrundes läßt sich rechten, doch gehört schon ein hoher Grad von Verschuldung dazu, wenn solche zuvor zu öffentlichem Aergernisse Veranlassung gegeben haben muß. Die Prüfung darüber, ob ein solcher Fall vorliegt, ist aber nicht einem Glaubenstribunale, sondern deruGe- meindegliedern selbst in die Hand gegeben, und gleich wie man es bei Geschworenen anstrcbt, wird dann ein solcher Mann von seines Gleichen gerichtet. Fällt die Entscheidung dieser Männer gegen Jemanden aus und
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