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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-11-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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Schlüsse der Civilprocesse geltend gemacht werden, fast regelmäßig zu neuen processualischcn Weiterungen führen, bedeutende Mehrkosten verursachen und die Befriedigung der Gläubiger hinausziehen, sowie, daß die enorme Menge der neuerdings anhängig gewordenen Jntcrventionsprocesse nicht blos für die Behörden, welche dieselben zu leiten haben, sondern vorzugsweise für die Inhaber der betref fenden Forderungen in Sachsen geradezu als eine Cala- mität bezeichnet werden kann. Es fragt sich nun, wie kommt es, daß dieser Uebelstand vorzugsweise in Sachsen so prägnant sich zeigt? Ich glaube, wenn man die hier einschlagenden Bestimmungen unserer Gesetzgebung ins Auge faßt, kann mau nicht verkennen, daß die Oekonomie und Disposition unserer Gesetze allerdings eine wesent liche Schuld hieran trägt. In Preußen existirt seit dem 9. Mai 1855 ein Gesetz, betreffend das Recht der Gläu biger zur Anfechtung von Verträgen, welche ein zahlungs unfähiger Schuldner abgeschlossen hat. Dieses Gesetz ist gleichzeitig mit der Concursordnung in Preußen, welche auch unserem Concursordnungsentwurfe zu Grunde ge legt worden ist, emanirt und es enthält dasselbe gerade in Bezug auf das Recht der Ehegatten, Veräußrrungsvertrüge mit einander abzuschließen, sehr specielle, ja, ich möchte sagen, strenge Bestimmungen. Man wird mir nun einhalten, daß ja auch in unserem bürgerlichen Gesetzbuche in 1509 flgg. Bestimmungen enthalten seien über die Anfechtung vonVerträgen, welche die Schuldner zum Nachtheile ihrer Gläubiger abgeschlossen haben. Allein diese Bestimmungen sind eben wesentlich verschieden von den Bestimmungen des erwähnten preußi schen Gesetzes vom 9. Mai 1855; hauptsächlich deshalb, weil in unserem bürgerlichen Gcsetzbuche als ein wescnt- liches Erfordernis der Anfechtbarkeit eines Vertrags d i e Abminderung des Vermögens des betreffenden Schuld ners zur Voraussetzung gemacht ist. Bei denjenigen Ver trägen, welche die Ehegatten mit einander abschließen, kann man häufig aus dem Grunde, weil das Vorzugsrecht der Ehefräu besteht, nicht füglich sagen, daß das Vermögen des Ehemannes dadurch gemindert worden sei. Der üble Schuldner hält in der Regel ein: „es ist wenig Vermögen da; wenn meine Ehefrau den Concurs beantragte, so würde sie dasselbe Vermögen, kraft ihres Vorzugsrechtes vor den Gläubigern, an sich ziehen." Gerade also in dem Unter schiede zwischen den angczogenenBestimmungen des preußi schen und des sächsischen Rechts liegt der Grund, weshalb Lei uns der Abschluß von Verträgen zwischen Ehegatten, zum Nachtheile der Gläubiger, so überhand genommen hat. Es ist dieser Uebelstand ein um so größerer, als derartige Verträge meist abgeschlossen werden unter dem Drucke und der Gewalt des Ehemannes gegenüber der Frau. Was will eine Frau, welche, insbesondere in den niederen Stän den , zumeist unter der Botmäßigkeit ihres Mannes steht, machen, wenn der in Nahrungsabfall gekommene Ehemann zu ihr sagt: ich will dir mein Vermögen verkaufen, und du behauptest dann, du habest so viel eingebracht, als der Preis meines Vermögens in Summa beträgt. Sie geht darauf ein, ist einerseits beeinflußt von dem Ehcmanne und andererseits von ihrem eigenen vcrmögcnsrechtlichen Interesse. Welche Frau wird einem solchen Vorhaben ihres Mannes zu widerstehen im Stande sein? Es beginnt nun der Jntervcntionsproceß und die Frau kommt häufig in die üble Lage, in einem solchen Processe wahrheitswidrige Behauptungen auszustellen, entweder sich dem Zorne und der üblen Behandlung des Mannes auszusetzen, oder viel leicht gar einen wahrheitswidrigen Eid zu leisten. Das Alles sind Uebelstände der ärgsten Art, und daß in dieser Richtung Schritte nothwendig sind, hat sich dadurch ge zeigt, daß nicht blos von den Handels- und Gewerbe kammern, sondern in neuerer Zeit auch von den Behörden selbst vielseitig ausgesprochen worden ist, es sei der jetzige Zustand entschieden nicht haltbar. Ich glaube, bis hierher wird wohl die überwiegende Mehrzahl des Hauses mit Dem, was ich gesprochen habe, einverstanden sein. Es fragt sich nun aber weiter, in welcher Weise den von mir hervorgehobenen Uebelstän- den abgeholfen werden könne? Wan wird fragen: find denn die Antragsteller selbst im Stande, die Mittel zur Beseitigung jener Uebelstände anzugeben? Meine Herren I Wenn es sich darum handelte, ein Gesetz einzubringen, also die Initiative zu ergreifen, so würde ich nicht unter lassen, eine Zahl solcher Maßregeln anzuführen und zu begründen; allein das habe weder ich, noch hat dies der Herr Secretär Schenk gewollt. Wir haben durch die An regung dieses Gegenstandes der königl. Staatsregierung nur dringend empfehlen wollen, die Sache in reifliche Er wägung zu ziehen. Damit man aber nicht glaube, wir seien gänzlich arm an Vorschlägen der eben erwähnten Art, so will ich nur kurz erwähnen, was wir in dieser Richtung im Sinne haben. Wir halten es -nicht für bedenklich, wenn über haupt das privritätische Recht, das Vorzugsrecht der Ehe frau aufhört. Es mag sich darüber viel für und wider sagen lassen; wir sind aber der Ueberzeugung, daß dieses Vorzugsrecht ein bedenkliches und andrerseits ein unhalt bares und unzeitgemäßes sei. Ich will nur ein Moment beispielsweise hervorheben. Wir haben die Bestimmung des Handelsgesetzbuches in Art. 122, wonach, wenn der Concurs zum Vermögen einer Handelsgesellschaft ausbricht, die Ehefrau kein Vorzugsrecht vor den übrigen Gläubigern hat. Wenn dagegen der Kaufmann einer Handelsgesell schaft nicht angehört, so hat die Ehefrau desselben ein Vor zugsrecht auch in Bezug auf sein Waarerllager. Meine Herren t Das ist eine Ungleichartigkeit des Rechtes, welche nach meiner Ueberzeugung für die Dauer um so weniger haltbar sein dürfte, als die Frage, wer Kaufmann sei, durch /das Handelsgesetzbuch in einer Weise gelöst worden ist,
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