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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-11-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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Erläuterungen und Beweggründe. Den in den Jahren 1845/46 versammelten Standen wurde durch Allerhöchstes Decret vom 14. September 1845 die Bereitwilligkeit der Staatsregierung und des Kirchenregiments zu erkennen gegeben, dem in der evan gelisch-lutherischen Landeskirche laut gewordenen Wunsche nach Einführung einer Presbyterial- und Synodalver- fassung in geeigneter Weise, wiewohl nur in der Art zu entsprechen, daß dadurch weder die Grundverfassung und das einheitliche Bestehen der Kirche gefährdet, noch die Rechte der landesherrlichen Kirchengewalt wesentlich beeinträchtigt würden. Nach sehr eingehenden, durch dieses Decret veran laßten Berathungen der Stände sprachen sich diese in der Schrift vom 13. Juni 1846 dahin aus: „Sie be trachteten vor Allem als nöthig, daß die Selbständigkeit der evangelisch-lutherischen Kirche vom Staate als Grund satz anerkannt werde, daher eine Vertretung der gejamm ten Landeskirche überhaupt, sowie der einzelnen Kirchen gemeinden insbesondere in geeigneter Weise stattfinde; daneben aber auch für sie eine oberste collegiale Behörde gebildet werde, welcher die eigentliche Kirchengewalt in soweit zu übertragen sei, als solches ohne Beeinträchtigung der landesherrlichen Kirchengewalt geschehen könne." Diesem Verlangen, dessen Erledigung wegen un günstiger Zeitverhältnisse länger, als dies erwünscht war, hatte zurückgestellt werden müssen, suchte die Regierung auf den wiederholten Antrag der Stände in der Schrift vom 28. December 1854 dadurch gerecht zu werden, daß mittelst Allerhöchsten Deeretes vom 6. November 1860 dem vorigen ordentlichen Landtage ein Gesetzentwurf, die Reform der evangelisch-lutherischen Kirchenverfassung be treffend, und der Entwurf einer Kirchenordnung zur Begutachtung und beziehentlich zur verfassungsmäßigen Erklärung vorgelegt wurde. Von diesen Entwürfen griff der letztere über die Grenze der knndgegebenen Wünsche insofern hinaus, als in ihm der Plan einer vollständigen und consequentcn Organisation der Verhältnisse der evangelisch-lutherischen Landeskirche enthalten war und er neben der im zweiten und beziehentlich dritten Kapitel proponirten Vertretung der einzelnen Kirchengemeinden und der gesummten Lan deskirche, sowie der beabsichtigten Einsetzung Liner ober sten collegialen Kirchenbehörde — weiterhin noch auf das Bekenntniß der Kirche und ihr Verhältnis^ zum Staate, nicht minder auf die Befugnisse der obersten Kirchengewalt, des geistlichen Amtes und des Kirchen patronates, endlich auf die Einrichtung und den Ge schäftskreis sämmtlicher Behörden für das Kirchenregi- ment sich erstreckte. Durch Zwischendeputationen aus beiden Kammern war die Prüfung dieser Vorlagen erfolgt und in den bezüglichen Berichten vom 17. und 27. November 1860, respective feiten der Majorität den Kammern empfohlen worden, der Kirchenordnung mit den von den Deputa tionen dazu vorgeschlagenen Abänderungen und Zusätzen ihre Zustimmung zu ertheilen. Die speciellen Berathungen jedoch, denen der Ent wurf zunächst in der Ersten Kammer unterlag — vergl. Mittheilungen der Ersten Kammer S. 178 bis 733 — führten zu einem anderen Ergebnisse, indem die Annahme des Entwurfes abgelehnt und dabei der Antrag zum Beschluß erhoben, wurde: „Die bei Durchberathung der Vorlage gefaßten Beschlüsse der Staatsregierung mit dem Anträge zu überreichen, auf Grund derselben die vorgelegte Kir chenordnung einer weiteren, eingehenden Erwägung zu unterwerfen." Die Zweite Kammer konnte in die Berathung der Vorlagen darum nicht eintreten, weil dieselben mittelst Allerhöchsten Deeretes vom 15. Februar 1861 — Landt.- Acten vom Jahre 1860/61, I. Abth. 2. Bd. S. 377 — auf Antrag der in Lvanßeiims beauftragten Staats minister zurückgezogen wurden. Der Grund dieser Zurücknahme ist in der Haupt sache darin zu suchen, daß, wenn vielleicht auch nach der Berathung in der Zweiten Kammer durch das Ver- cinigungsverfahren die Annahme der Vorlagen selten der Ständeversammlung noch zu erzielen gewesen wäre, sich doch, im Hinblick auf die in der Ersten Kammer bei den speciellen Bestimmungen beschlossenen Amendements, sowie auf die von der Deputation der Zweiten Kammer, zum Theil von wesentlich anderen Gesichtspunkten aus gemachten Vorschläge, die Befürchtung nicht zurückweisen ließ, es möchte die Kirchenordnung schließlich in einer Fassung zur Verabschiedung gelangen, worin das Prin- cip der Vorlage mehr oder weniger verwischt und die Connexität und organische Verbindung der einzelnen Festsetzungen zu vermissen wäre. Hierdurch aber würde die nöthwendige Wechselwirkung und das harmonische Jneinandergreifen der beim Kirchenwesen betheiligten Factoren offenbar beeinträchtigt und anstatt der an gestrebten kräftigeren Entwickelung des kirchlichen Lebens eher das Gegentheil herbeigeführt, also der Hauptzweck der beabsichtigten Reform vereitelt worden sein. Gleichwohl konnten die in NvanAsiicis beauftrag ten Staatsminister und das Cultusministerium, nachdem dieselben zu der in den Motiven zur Kirchenordnung näher begründeten Ueberzeugung von der Nothwendig- kcit einer Abänderung der dermaligen Kirchenverfassung einmal gelangt waren und sich in dieser Ueberzeugung durch den Gang der erwähnten Berathungen der Ersten Kammer noch mehr befestigt, auch aus der inzwischen fortgeschrittenen Entwickelung der kirchlichen Reform in anderen deutschen Ländern neue Stützpunkte gewonnen hatten, die nochmalige eingehende Erwägung dieser hoch wichtigen Angelegenheit nicht von der Hand weisen. Den Schwerpunkt der früheren Vorlage bildeten ohne Zweifel die Abschnitte über die Vertretung der Gemeinde und der Gesammtkirche, oder die proponirten presbyterialen und synodalen Institutionen, welche be stimmt waren, die seitherige fast gänzliche Ausschließung der kirchlichen Genossenschaft von der Mitverwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten zu beseitigen und sie als Ganzes zu Wahrung der Interessen der Landeskirche zu befähigen- Denn beide in den innigsten Wechselbe ziehungen zu einander stehende Institute müssen als Grundlage für eine gedeihliche Entwickelung des kirch lichen Wesens dienen und die Vorbedingungen enthalten, um dann die Synodalverfassung in eine zweckmäßige Verbindung mit der consistorialen Ordnung bringen zu können, worin man mit Recht die Aufgabe unserer Epoche in der Kirchenverfassungsfrage erblickt. Was aber weiter, abgesehen von der beabsichtigten Behördeneinrichtung, in der früheren Vorlage zu ordnen
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