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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-11-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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versucht wurde, war zum Theil Couscquenz und weitere Ausführung der die Grundlage bildenden Ordnungen, zum Theil erstreckte es sich lediglich auf die Fixirung bereits bestehender rechtlicher Verhältnisse und kirchlicher Satzungen. Wenn sich hiernach die Erwägung zunächst auf jene wichtigsten Abschnitte zu richten hatte, so mußte dem Kirchenregiment die Wahrnehmung zur Befriedigung gereichen, daß dieselben in ihren Hauptpunkten nicht nur seiten der Ersten Kammer angenommen, sondern auch im Deputationsberichte der Zweiten Kammer im Wesentlichen beifällig begutachtet worden sind, was die Annahme rechtfertigen dürfte, daß die Vorlage, wenn sie die Ver tretung der Kirche und der Kirchengemeinden zunächst allein behandelt hätte, die Billigung der Ständeversamm lung erlangt haben würde. Diese Annahme, verbunden mit der bei den Berathungcn der Ersten Kammer gemachten Andeutung, daß vielleicht einer allmäligen Einführung der die neue Kirchenverfassung begründenden Verän derungen vor der Aufstellung eines alle Zweige dieser Organisation umfassenden, vollständigen Planes der Vorzug zu geben sei, hat das Kirchcnregiment zu der Ansicht geführt, daß die Reform der kirchlichen Verfassung in hiesigen Landen am zweckmäßigsten im Wege organi scher Entwickelung und successiver Weiterbildung zu be werkstelligen und zu dem Ende zunächst nur die Vertre tung der Einzelgemeindcn und der gesammteu Landeskirche als solcher zu regeln und sestzustellen sein möchte. Zu dem Ende hat man die betreffenden Abschnitte der früheren Entwürfe einer eingehenden Revision unter worfen, und es ist auf dieser Grundlage, unter Be nutzung der bei den Berathungcn der Ersten Kammer gefaßten Beschlüsse, sowie der Vorschläge des Deputations berichtes der Zweiten Kammer, der Entwurf einer Kirchcnvorstands- und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen und ein Gesetzentwurf, die Vertretung der evangelisch-lutheri schen Kirchengemeindcn betreffend, ausgearbeitet worden. Hierbei hat die Frage, ob nicht gleichzeitig dem zweiten Punkte des ständischen Antrages vom Jahre 1846 durch Errichtung einer obersten collegialen Kirchen behörde zu ensprechen sein möchte, der ernstesten Erwä gung unterlegen. Denn keineswegs ist verkannt worden, daß die angcstrebte organische Verbindung der synodalen und consistorialen Ordnung eine, wenn auch modisicirte, Wiederherstellung der durch die Gesetzgebung der Jahre 1831 —1835 veränderten rein consistorialen Behörden verfassung bedingen möchte, und namentlich vom theore tischen Gesichtspunkte aus läßt sich Manches für die Ansicht geltend machen, daß beide Stützpunkte für die Aufrichtung der neuen Ordnung — Synode mW Con- sistorium — zugleich gegeben werden möchten, um eine streng principielle Lösung der Aufgabe zu ermöglichen. Aus den sofort zu erwähnenden praktischen Rücksichten ist jedoch für angemessen befunden worden, die consisto- riale Seite der neuen Ordnung für jetzt noch unberück sichtigt zu lassen. Zunächst schien es nicht räthlich, zu einer Zeit mit der Reorganisation der kirchlichen Verwaltungsbehörden einseitig vorzugehen, wo die Frage über eine etwaige Umgestaltung des Behördenorganismus für die politische Verwaltung noch ihrer Lösung entgegensieht. Es dürfte aber auch bei dem allmäligen und stufen weisen Fortschreiten in der Reform der Kirchverfassüng zunächst die Leitung der bisherigen, mit allen ein schlagenden Verhältnissen vertrauten Behörden der Lan deskirche ersprießlich sein und größere Bürgschaften für das Gelingen und Gedeihen des Erstrebten bieten, als eine gleichzeitige Umgestaltung fast aller Factoren des kirchlichen Verfassungslebens. > ' - Endlich wird durch die beabsichtigte successive Orga nisation der Kirchenverfassung sür die Kirchengesellschaft der nicht hoch genug anzuschlagende Vortheil erlangt, bei deren weiterem Ausbaue mitwirken zu können. Daß die Initiative zu der beabsichtigten Veränderung in der Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche der über dieselbe und in dieselbe gesetzten Kirchengewalt unter Oberaufsicht der Staatsgewalt znsteht, ist bereits in den Motiven zum Entwürfe einer Kirchenordnung hervorge hoben worden und kann mit Grund nicht bestritten wer den. Durch den Inhalt der gegenwärtigen Vorlage aber hofft das Kirchcnregiment zu einer bessern Verbindung und Verwendung der kirchlichen Kräfte die Hand zu bieten und eine Ordnung zu vermitteln, wodurch eine lebhaftere Bethätigung des kirchlichen Gemeinstnnes im Geiste des Evangeliums seiten der Kirchengemeindeglic- dcr ermöglicht wird; auch glaubt dasselbe, daß bei gutem Sinne und auf ihr wahres Wohl gerichtetem Willen der Kirchcngcmcinden die in der Vorlage begriffenen Institute dem kirchlichen Wesen zum wahren Segen gereichen und eine sichere Grundlage für den weiteren Ausbau der kirchlichen Verfassung bieten werden. Der Bericht sagt: Der zur Berathung der oben bezeichneten Gesetz entwürfe am letzten ordentlichen Landtage bestellten Zwischendcputation wurden am 6. November 1865, dem Tage ihres Zusammentritts, die gedachten Entwürfe von der königl. Staatsregierung zur Prüfung überwiesen und nach sorgfältiger Berathung des Inhalts der beiden Vorlagen in der Deputation, sowie in Vereinigung mit der zu gleichem Zwecke bestellten Zwischendeputation der Ersten Kammer, auch nach, anfangs gesondert, dann in Gemeinschaft mit der jenseitigen Deputation gepflogenen Berathungcn mit den für diese Gesetzentwürfe bestellten königl. Commissaren, erstattet die Deputation der Kam mer folgenden Bericht: Es ist ein folgenschweres, mit großer Verantwort lichkeit verbundenes Unternehmen, eine neue Kirchen ordnung zu schaffen, zu rütteln an Dem, was besteht, und aufzubauen ein Haus, von welchem man noch nicht weiß, ob es wohnlich eingerichtet sein und den Bedürfnissen aller Derer, welche es benutzen sollen, entsprechen wird. An Jeden, welcher berufen wird, Hand au solches Werk zu legen, tritt daher vor Allem die Frage heran: Ist eine neue Kirchenordnung ein wahrhaftes Bedürf- niß für Sachsen? Gedenkt man damit das wahre Wohl der Kirche zu fördern? Die evangelisch-lutherische Kirche Sachsens ist im Allgemeinen frei von beengenden Fesseln und Niemand
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