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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-11-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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Der jetzige Entwurf zieht seine Grenzen viel enger, er handelt lediglich (§§. 1 bis 30) 1. von den Kir ¬ chenvorständen, 2. von den Kirchengemeindeversamm lungen (§. 31), 3. von den Diöcesanversammlungen (§. 32); L. von der Synode (§§. 33 bis 46). Dieser Entwurf ist also seiner ganzen Anlage nach nicht ein das Ganze der Kirchenverfassung erschöpfendes Werk, sondern nur eine Vorarbeit, dazu angethan, eine Basis, ein Fundament herzustellen und den so geschaffe nen Organen der Kirche die weitere Ausbildung der Kirchenverfassung im Ganzen anheimzugeben und zu überlassen. Für jede Kirchengemeinde soll ein Kirchen vorstand aus der Kirchengemeinde gebildet und dieser untersten Vertretung der Kirche die Wahl der Mitglieder zur Synode übertragen, an die Zustimmung der Synode aber die Erlassung von Gesetzen, welche den Cultus oder, die Kirchenverfassung und die Abänderung allgemeiner kirchlicher Einrichtungen betreffen, gebunden werden. Die Deputation ist mit dieser Beschränkung des Ge setzentwurfs ganz einverstanden; mögen die Kammern eine Kirchenordnnng berathen, welche sie wollen, Alle damit zu befriedigen, wird unmöglich bleiben; denn man wird ihr von manchen Seiten dagegen einwenden: es seien die Berather politische, nicht einmal ausschließlich der evangelisch-lutherischen Kirche angehörige Vertreter, nicht Vertreter der Kirche, solche aber müßten gehört werden, solle von einer Autonomie der Kirche die Rede sein, jede andere Berathung und Feststellung sei ein Eingriff in die Rechte der Kirche. Es wird auch an Solchen nicht fehlen, welche nicht einmal zu diesem vor- o bereitenden Schritte zu einer Vertretung der Kirche, wie sie der Entwurf anstrebt, die Kammern für geeignet erklären, auch dazu Vertreter der Kirche erfordern wer den. Allein mögen sich solche Widersacher vergegen wärtigen, daß unter allen Umständen zu einer Reorga nisation der Kirchenvcrtretung ein Gesetz erforderlich ist, und daß man mit gleichem Rechte auch ein von der Kammer berathenes Gesetz über die Bildung einer Vor synode anfechten könne; denn auch in der Art der Her stellung einer solchen liegt eine große Macht, ein großes politisches Recht, und erlangte auch ein solcher Act den Beifall Einiger nicht, so würde die Anfechtung die selbe bleiben, welche etwa der jetzige Entwurf Hervor rufen könnte. Will man rasch und bestimmt ein Ziel erreichen, so gilt es nicht, an Allem zu mäkeln — und anfechten läßt sich ja Alles —, sondern nach bestem Gewissen Das zu thun, was nöthig ist. Die Kammern beschränken sich immerhin auf das geringste Maß ihrer Rechte, wenn sie sich nur mit der Fundamentirung der Kirchenvertretung begnügen; den ganzen Ausbau aber mehr oder weniger ihren Händen entziehen lassen. Denn muß auch zu allen Einrichtungen, zu welchen die Kirche als Ganzes Geld mittel bedarf, folgerecht daher auch die Prüfung der Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der im Interesse der Kirche zu treffenden Veranstaltungen, fort wie vor der Zustimmung der Kammern Vorbehalten bleiben, so sind dieselben doch durch die Beschlüsse der Synoden mehr oder weniger gebunden und alle sonstigen Angelegenheiten ihrer Cognition — welche sie jetzt hatte — ganz entrückt. Die Majorität der Deputation hält demnach mit dem Jnslebentreten des jetzigen Entwurfs die Kirchen verfassung keineswegs für abgeschlossen, im Gegentheil, II. K. (L.Abonnemeut.) sie betrachtet eben diesen Entwurf nur für den Anfang zu solcher Verfassung; Sache der Synode wird es sein, auf diesen Entwurf fort- und auf Grundlage desselben aufzubauen, was im Interesse der Kirche nothwendig ist, und hierzu rechnet die Deputation: die Herstellung einer Consistorialverfassung in dem Geiste der Autonomie der Kirche, und nur vor Ausschreitungen bewahrt durch die dem Lande verantwortliche Spitze: den Cultus- minister. Auf welche Weise diese Herstellung erfolgen soll, darüber enthält sich die Majorität der Depu^tion wei terer Worte, weil sie eben zur Berathung hierüber die Synode zugezogen wissen will. Um aber dieser Ansicht Ausdruck zu verleihen, schlägt sie der Kammer nach Durchberathung des Entwurfs und falls derselbe die Zustimmung der Kammer erlangt, folgende Erklärung zur Aufnahme in die Ständische Schrift vor: Die Ständeversammlung hält durch die Kirchen- Vorstands- und Synodalordnung die Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche des Königreichs Sachsen nicht für abgeschlossen; erwartet vielmehr den weiteren Ausbau durch Hinzufügung einer Consiftorialver- fassung und die ehebaldige Einberufung einer Synode, hegt auch die Zuversicht, das Kirchenregiment und die Synode werden ihrerseits alles Mögliche thun, um die Kirchenverfassung' dadurch zum vollständigen Ab schluß zu bringen. Die Majorität der Deputation schenkt im Allge meinen den beiden Entwürfen, vorbehältlich der vor geschlagenen Abänderungen ihren Beifall und empfiehlt der Kammer das Eingehen in die Specialberathung derselben. Eine Minorität (Abg. Riedel) beantragt aber die völlige Ablehnung dieser Entwürfe und hat hierüber das 8ud H beigelegte Scparatvotum abgegeben, so daß über die völlige Ablehnung dieser Vorlagen jetzt schon ab gestimmt werden kann, wenn nach §. 64 der Landtags ordnung die Staatsregierung ihre Zustimmung dazu ertheilt. Wird der Antrag der Minorität verworfen, dann ist auf die nachstehende speciclle Berichterstattung cinzugehen. Das Sondergutachten lautet: Der Unterzeichnete hat vom Anfänge an Zweifel ge hegt über die Kompetenz der Ständeversammlung zur Be rathung und Beschlußfassung über die „Kirch en Vor stands- und Synodalordnung." Er hat gleich bei Beginn der Berathung der Regierungsvorlage in der Zwischendeputation erklärt, daß er nur deshalb in die Detailberathung mit eintrete, weil er von der Zweiten Kammer zum Mitglieds der Deputation, welcher gleich zeitig noch andere Gegenstände zur Begutachtung vor liegen, gewählt worden sei; daß er aber damit, und selbst durch die von ihm während der Deputationsbera- thungen gestellten Aenderungsanträge keineswegs die Com- petenz der Ständeversammlung anerkenne, noch auch nur der Hoffnung sich hingeben wolle, daß der Entwurf so wett verbessert werden könne, um früheren Anträgen und Zusagen zu entsprechen. Seine vorerwähnten Aende rungsanträge sind daher blos als eventuelle zu betrachten gewesen, um für den Fall der Annahme des Entwurfs doch Einiges zur Verbesserung desselben beigetragen zu haben. Er hat sich daher eine Erklärung über Annahme l41
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