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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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II. K. 65. Sitzung, den 5. Decemher. haben, so gebe ich ihm Recht; aber es können doch unter der Leitung des betreffenden Commiffars, der auch hier die Taxationen zu leiten hat, andere Männer ernannt werden, die nicht dort wohnen, und es sollen ja auch nach veni Vorschläge des Abg. von Burgk weder der Regierung, noch den einzelnen Gemeinden Kosten daraus erwachsen. Der betreffende Commiffar kann aber auch nicht im Orte bleiben, bis die Seuche verschwunden ist, er wird heraus müssen und wenn die Seuche sich forttragen läßt, so geht sie so auch von Ort zu Ort. Ich sollte aber doch meinen, cs müsse möglich sein, daß der leitende Commiffar in der Weise seine Kleider desinfieirt, daß er ganz ruhig weitere Taxationen leiten kann. Aus diesen Gründen glaube ich doch, ist cs wenigstens unschädlich, wenn man den Vieh besitzern die gewünschte Beruhigung verschafft und daß die Taxationen nicht zu einer Zeit vorgenommen werden Müssen, wo man überall bestürzt ist wegen der eingetretenen Seuche. Man muß nur bedenken, in welcher Lage ein Viehbesitzer ist, wenn Tausende von Thalern auf dem Spiele stehen und er nicht zu Denen gehört, die vielleicht dabei noch ein Geschäft machen wollen. Abg. von Nostitz-Paulsdorf: Ich muß Dem Noch hinzufügen, daß es gar nicht nothwendig ist, zur Taxation den Seuchencommissar hinzuznziehen; jeder andere Commiffar kann die Taxation machen und wie davon ein Schaden zu erwarten steht, das begreife ich nicht! Königt. Commiffar Medicinalrath vr^ Hauhner: Es ist durch geehrte Vorredner bereits Das erledigt worden, was ich zu sagen beabsichtigte, nämlich das Bedenken be seitigt, daß der Commiffar aus dem Seuchenort heraus darf; das ist nie derFall, wenigstens darf er nicht nach gesunden Orten. Er bewegt sich nur innerhalb des Seuchenraumes, ist also gar nicht in der Lage, unter seiner Leitung in ge sunden Orten Taxationen vornehmen zu lassen. Wenn solche Taxationen in anderer Weise geschehen, nicht durch Commissare, die in den Seuchenorten verwendet werden, dann steht die Sache ganz anders. Abg. von Burgk: Ich habe die Fassung gewählt, weil ich glaubte, dadurch das Practischste zu wählen; wenn aber die Sache Schwierigkeiten macht, so würde ich Nichts dagegen haben, wenn der Antrag dahin erweitert würde, daß eine Taxation durch Sachverständige erfolge und später Anspruch auf Anerkenntniß habe. Dann habe ich die Fassung gewählt: „soweit bereits eine Absperrung stattgefunden", UM Das zu tteffen, daß der Commiffar schon im Orte sein muß. Er kamt also die Seuche nicht verschleppen; denn es bewegt sich derselbe stets in derem Bereiche, selbst wenn die Seuche sprungweise austritt. Abg. Uh le mann: Ich wollte nur noch beifügen, daß ein ähnliches Verfahren im vorigen Jahre stattgefun den hat. Damals hat man in mehreren Gegenden des Landes das Vieh taxirt, welches durch den Krieg in Ver fahr war, für fremde Truppen verwendet zu werden. Ich finde richtig, daß auch in dem hier vorliegenden Falle, so bald cs das Vieh betrifft, was innerhalb des abgesperrtcn Rayons sich befindet, diese Maßregel Gutes wirken kann und auch noch auf diese Weise Beruhigung gewährt wird. Etwas Gefährliches finde ich in dem Anträge des Abg. von Burgk nicht; ich verwende mich für denselben und werde dafür stimmen. Präsident Haberkorn: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt, so schließe ich die Debatte und gebe dem Herrn Referenten das Schlußwort. -Referent Graf zur Lippe: Ich möchte in Bezug auf den Antrag des Abg. von Burgk nur auf Das ver weisen, was in der Hauptsache von der Regierungsbank aus hervorgehoLen ist; nämlich darauf, daß ein wesent licher Nutzen aus der so vielfach erwähnten Beruhigung durch die Aufnahme des Antrages kaum zu erwarten sein wird. Es ist Denjenigen sreizustellen nach dem Anträge, welche vor dem Ausbruche der Seuche für ihren Vieh bestand fürchten, eine gerichtliche Taxation vornehmen zu lassen. Es ist dabei die Voraussetzung ausgesprochen worden, daß diese gerichtliche Taxation, wenn es zur Ent schädigung kommen würde, unbedingt als Maßstab gelten sollte. Zu diesem Behuse würden sich allerdings noch verschiedene andere Bestimmungen nothwendig machen. Der Befürchtung, daß Lei der Taxation nach der aus gebrochenen Seuche, wie nach der Gesetzesvorlage vor geschlagen ist, für den Besitzer Nachtheile eintreten werden, ist schwerlich Leizutreten. Im Gegentheil, wenn man Vorsichtsmaßregeln ergreifen wollte zu einer ruhigen und unparteiischen Taxation, so müßte man es aus dem Grunde thun, damit die Taxation des Viehes, das davon ergriffen, nicht zu hoch erfolge. Es dürfte sich hieraus ergeben, daß, obwohl man sagen kann, daß wesentliche Bedenken der Annahme des Antrages nicht entgegensteh en, doch auf der anderen Seite ein wesentlicher Nutzen durch denselben kaum geschaffen werden könnte. Die Nothwendigkeit der Anordnung von ziemlich weitläufigen Bestimmungen über die Giltigkeit der Taxe, die vorsorglich ausgenommen ist, spricht gegen den Antrag, der so, wie er vorliegt, von keiner Tragweite sein wird. Präsident Haberkorn: Ich werde die erste Frage auf die Annahme des Entwurfs richten und die zweite aus den Zusatz des Abg. von Burgk. Wer die unveränderte Annahme des §.I8 wünscht, hat dann nur gegen den An trag von Burgk's zu stimmen. Ich frage demgemäß die Kammer: „Nimmt dieselbe den §.I8unverändert, nur mit dem Hinzusügen, daß bei Absatz u nach den.
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