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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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Schutz der Fische und die davon abhängige äußere Mög lichkeit der Heranziehung der Brut und insbesondere auch älterer Muttcrftsche gesorgt werden kann. Als dnrch Petitionen des Abg. Reiche'-Eiscnstuck uue des landwirlhschaftlichen Vereines zu Colbitz auf dem Landtage 1861/62 der Gegenstand wieder an geregt wurde, sind sowohl die Ergebnisse der angestcllten Erörterungen, als die verschiedenen oben angedeuteten Schwierigkeiten und Bedenken den Deputationen mit- -gerheilt und dort und in den Kammern zur Sprache gebracht worden. Haben nun auch, wie zum Theil schon aus den beiden Deputationsberichtcn (Beil, zur III. Abth. I. Bd. L>. 567 flg. und Beil, zur II. Abth. 2. Bd. S. 690 flg.) hervorgeht, die Beratungen bestä tigt, daß die Ansichten über Wirksamkeit und Zulässig keit verichiedener fischereipolizeilicher Bestimmungen sehr -auseinander gehen können, und haben sich deshalb auch -die Deputationen nicht, wie die Staatsregierung gewünscht chatte, über gewisse Grundbestimmungen einer Fischord nung übereinstimmend zu erklären vermocht, so ist man doch darüber einig gewesen, daß eine Erledigung des «Gegenstandes, und zwar durch besonderes'Gesetz, wün schenswert!) sei. In der Ständischen Schrift vom 22. Juni 1861 ist daher der Antrag: „der nächsten Ständever sammlung den Entwurf eines neuen Fischereipolizeigesetzes Dorzulegen" gestellt undimLandtagsabschicde vom 2. August 1861 die Erfüllung dieses Wunsches zugesagt worden. Was den zweiten auf die künstliche Fischerzcugung gerichteten Antrag der Ständischen Schrift voni 22. Juni 1861 anlangt, so ist zwar ebenfalls zngesagt worden, daß man den Gegenstand nach Kräften im Auge behalten wolle; man hat sich aber dabei auf die bereits oben aus gesprochene Ucberzeugung zu beziehen, daß etwas Wirk sames in dieser Richtung erst dann geschehen könne, wenn Lurch ein den Anforderungen der neueren Zeit ent sprechendes Fischcrcipolizcigesetz ein Schutz möglich gemacht worden sei. Die Vorlage des Gesetzentwurfs bedarf hiernach einer weiteren Rechtfertigung im Allgemeinen nicht, und es erübrigt hier nur noch Einiges über die bei Abfassung desselben und beziehentlich bei der Revision, welcher der selbe nach Zurückziehung des dem vorigen Landtage vor gelegten Entwurfs unterzogen worden ist, befolgten Grund sätze hinzuzufügen: Da die Vorschriften über Ausübung der Fischerei hier nicht in Verbindung mit einem allgemeinen Gesetze über die Benutzung fließender Gewässer erscheinen, machte es sich nöthig, das Gesetz, gerade so, wie die Basis der Jagdgesetzgebung die Verbindung des Jagdrechts mit dem Grundeigenthume ist, durch einige Rechtssätzc über das Fischereirecht einzuleiten. Positive partieularrechtliche Bestimmungen haben wir in Sachsen in dieser Beziehung nicht, die Publicationsverordnung zum bürgerlichen Ge setzbuch«: vom 2. Januar 1863 scheidet Jagdrecht und Fischerei in §. 3 unter 5 aus. Es gelten hiernach in Lieser Beziehung in Sachsen die gemeinrechtlichen Grund sätze und was im einzelnen Falle durch besondere Privat- rcchtstitcl, Herkommen re. begründet ist. Es kann nun zwar nicht die Absicht sein, bestehende Rechte ohne Weiteres ändern zu wollen. Gleichwohl vermochte man sich, da die Handhabung der polizeilichen Vorschriften durchaus erheischt, daß die Behörden wissen, an wen sie sieb präsumtiv als Berechtigte oder Verpflichtete zu halten i haben, mit einer blosen Hinweisung auf die bestehenden Berechtigungen nicht zu begnügen, sondern mußte sowohl über das Recht zum Fischen, als über die mit demselben ' nvthwcndig verbundenen Dienstbarkeiten, wenigstens all gemeine Re chtsvermuthungen aufstellen, welche Gel tung haben, so lange ein Anderes nicht nachgewiescn ist. Der dem vorigen Landtage vorgelegtc Entwurf schloß an §. 3, welcher diese Rechtsvermuthungen enthält, in §. 4 die Bestimmung an, daß das Recht zu Ausübung der Fischerei überall da, wo cs in anderen Händen sei, als denen der adjacirenden Grundbesitzer, auf Antrag der Letzteren ablösbar sein solle. Man hat bei wiederholter Erwägung diese Bestim mung namentlich darum fallen lassen, weil man die in ßK. 7 bis 12 des vorigen Entwurfs enthaltenen Vorschriften über die Bildung von Fischereibezirken (welche übri gens die neuen Gesetze anderer Staaten ebenfalls nicht , kennen) wegen der Schwierigkeit der Ausführung und der großen Arbeit, welche dadurch den Behörden erwach sen müßte, ebenfalls aufgeben zu müssen glaubte. Jn- ' dem man damit ein Mittel fallen ließ, durch welches der > einer pfleglichen Ausübung der Fischerei am meisten hin derlichen großen Zersplitterung der Fischereiberechtigung in kurze Strecken entgegengewirkt werden sollte, schien die wirthschaftliche Tendenz des ganzen Gesetzes nun an dererseits zu fordern, daß auch ein Recht der Ablösung aufgegeben werde, dessen Ausübung nur eine solche Zer splitterung zur Folge haben würde. An diese allgemeinen Rechtssätze hatten sich die Be schränkungen in der persönlichen Ausübung des Rechts zum Fischen und dann weiter die sonstigen polizeilichen Vorschriften zum Schutze — einerseits der Fischerei berechtigten gegen Unbefugte, andererseits des Fisch bestandes gegen unwirthschaftliches Gebühren selbst der Berechtigten — zu schließen. Man hat hierbei, was die Verbote gewisser Arten der Ausübung der Fischerei, die Schonzeit und das Ver bot des Verkaufens zu junger Fische anlangt, nach wie derholter Erwägung das von den neueren guten Gesetzen über den Gegenstand befolgte Prineip ebenfalls angenom men und von der speciellen Aufnahme dieser Dinge in das Gesetz abgesehen, die §§. 22, 23, 25 bis 29 der früheren Vorlage weggelassen und statt deren die all gemeine Bestimmung in §. 17, welche die Details der Verordnung überläßt ausgenommen. Den Schluß des Gesetzes bilden neben den Polizei lichen Strafandrohungen auch einige Ergänzungen des Forststrafgesetzes, dergestalt, daß das Gesetz sich über die Grenzen eines blosen Fischereipolizeigesetzes zu einem die Fischerei in den fließenden Gewässern überhaupt nach allen Seiten hin behandelnden Gesetze erweitert hat. Der Titel des Gesetzes konnte gleichwohl nicht an ders heißen, als vorgeschlagcn, da an den Fischen in fließenden Gewässern, ihrer stets beweglichen und wechselnden Natur nach, so lange sie nicht gefangen sind, ebensowenig wie am Wasser selbst, ein Eigenthnm, sondern nur ein Recht zum Fangen, zum Ancignen gedacht werden kann, somit das ganze Fischereirecht eben nur ein Ausübungsrecht ist. Nach diesen allgemeinen Vorbemerkungen werden folgende specielle Ausführungen zu den einzelnen Gesetzes paragraphen genügen:
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