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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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„Stimmt die Kammer diesem Vorschläge der Deputation betA" Einstimmig. Ich bringe nunmehr den Riedel'schen Antrag zur Ab stimmung. Derselbe will statt der Worte, welche die Ma jorität vorschlägt, gesetzt wissen: „im Einverständniß mit den Vertretern der politischen Gemeinde." „Stimmt die Kammer diesem Vorschläge-bei?" Gegen 14 Stimmen ist der Niedel'schc Antrag an genommen. Dadurch erledigt sich der Vorschlag der Majorität mit dem Walther'schen Amendement. Wir kommen nunmehr zu dem Schlußantrage des Abg. Riedel. Derselbe will am Schluffe dieses Paragra phen hinzugesetzt wissen: „In Par achten, welche aus einer Stadt gemeinde und eingepfarrten Landgemeinden zusam mengesetzt sind, wird das Zahlenverhältniß der Mitglieder von Sta.dt und Land nach Maßgabe der Bevölkerung und der Beitragspflicht statutarisch sestgestellt." „Stimmt die Kanume-r auch diesem Zusätze bei?" Gegen 12 Stimmen ist auch dieser Zusatz angenom men. Hiermit erledigt sich nun dieser Paragraph und ich habe nur noch zu fragen: „ob die Kammer dem §. 3 in der veränderten Fassung zustimmt?" Einstimmig. Wir gehen nunmehr zur Fortsetzung des Berichts Mr. 4. Vorsitz in demselben^ Den Vorsitz im Kirchcnvorstande führt der Pfarrer oder dessen Stellvertreter, und wenn bei Erledigung des Pfarramtes die Besorgung der Paroehialgcschäfte ab wechselnd mehreren Geistlichen obliegt, so bestimmt der Superintendent denjenigen, welcher den Vorsitz zu füh ren hat. Wo das örtliche Bcdürfnitz solches erfordert, werden die nvthigcn Bestimmungen über die Geschäftsführung des Kirchcnvorstands statutarisch mit Genehmigung der Kircheninspeetivn ausgestellt. In den Motiven heißt cs: Zu §. 4. Das Princip, daß der Pfarrer ohne Ausnahme den Vorsitz im Kirchenvorsiande zu führen hat, ist in allen Ländern, wo bereits Kirchcngcmcinderäthe, Kirchenvor- siände oder Presbyterien bestehen, festgchalten worden (vexgl. z. B. Baden'sche Kirchcnverfassung §. 39, Olden- burg'sches revidirtes Verfastungsgesctz vom 11. April 1853, Atzt. 31, Weimar'sche Kirchengcmeiudcordnung vom Jahre 1851, A 12, Hannover'sche Kirchcnvvrstandsördnung vom Jahre 1863, Entwurf §. 25); und gewiß ist dieses Princip, namentlich im Hinblick auf den, durch, den Kircheuvorstand vorzugsweise zu fördernden, idealen Beruf der Kirchen gemeinde sehr wichtig. Die im Depntativnsberichte der Zweiten Kammer zu Z. 22 des früheren Entwurfes (Landt.-Acten a. a. S. 220) ausgesprochene Befürchtung, daß bei einer großen Kirchenverwaltung der Vorsitz und die Geschäftsleitung soviel Zeit in Anspruch nehmen möchte, daß der Pfarrer sein Amt zu vernachlässigen genöthigt sein werde, kann man nicht theilen. Einmal sprechen die in anderen Län dern gemachten Erfahrungen dagegen und dann sind die Geschäfte, die nach §. 18 dem Kirchenvorstande übertragen werden, zum großen Thcile bisher vom Pfarrer allein besorgt worden, während künftig eine Vertheilung der verschiedenen Geschäftsbräuchen unter die einzelnen Kir chenvorsteher recht wohl ausführbar und vollkommen zulässig ist. Hat man aus diesen Rücksichten zwar Anstand genommen, für größere Parochien, insbesondere Städte, statuarische Bestimmungen über den Vorsitz nachzulassen, so hat man doch zweckmäßig gefunden, solche Bestimmungen hinsichtlich der Geschäftsführung im Kirchenvorsiande, wo es das örtliche Bedürfnis; erfordert, vorzubehalten, wobei man namentlich im Auge gehabt hat, daß für manche Parochien die Bestellung eines engeren Ausschusses zu Besorgung, der laufenden Geschäfte des Kirchenvor- .stands sich nothig machen dürfte. Der Bericht sagt: Zu §. 4. Ueber den Vorsitz im Kircheuvorstande gingen die Meinungen weit auseinander; eine Minorität (Abg. Sachße) will — mündliche Motivirung sich vorbehal tend — überhaupt den Geistlichen ganz vom Vorsitz ausgeschlossen und dahin Bestimmung getroffen wissen, daß der Vorsitzende frei aus der Mitte des Kirchen vorstandes, jedoch mit Ausschluß des Geistlichen, und wenn sich- ein Schullehrer im Kircheuvorstande befinden sollte, auch mit Ausschluß dieses, gewählt wird. Eine andere Minorität (Abg. Riedel) will den Pfarrer vom Vorsitz zwar nicht ausschlicßen; aber die Wahl des Vorsitzenden allemal dem Kirchenvorstande frei anhcimgcgcbcu. Demgemäß beantragt Abg. Sachße folgende Fassung des ersten Absatzes: 1. Absatz: Den Vorsitzenden im Kirchcnvorstande wählt der Kircheuvorstand selbst aus seiner Mitte. 2. Absatz: Dem Pfarrer und Schullehrer steht aber ein Passives Wahlrecht nicht zu. Dagegen stimmt der Abg. Riedel zwar dem ersten Absätze zu, nicht aber dem zweiten. Die übrigen Mitglieder der Deputation zerfallen wieder in eine Majorität und Minorität. Die Majorität (die Abgg. Or. Hertel, Günther, Seiler, Uhlcmann) erkennt an, daß bei einem wesentlich die Kirche betreffenden Institute dem Pfarrer unter allen Umständen der Vorsitz im Kirchcnvorstande gebühren müsse, zumal derselbe in vielfachen Fällen nur der einzig mögliche Vorsitzende sein werde. Um aber für alle Fälle der Behinderung, insbesondere auch dann, wenn sich etwa der Pfarrer zum Vorsitzenden überhaupt nicht, oder zu einzelnen Geschäften weniger qualisteircn sollte, oder die Geschäfte des Vorsitzes dem-
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