Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der Gewerbe- und Personalsteuer betreffend
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Entwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der Gewerbe- und Personalsteuer betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. verfügen behufs weiterer Ab- anderung und Ergänzung der Gewerbe- und Personal- steuev mit Zustimmung Unserer getreuen Stände hiermit Folgendes: 8-1- Zn §. 2 des Gesetzes vom LS. April 1850. Den mit Aufstellung der Einwohnerverzeichnisse be auftragten Behörden und Gemeindevvrständen, sowie den Ortsabschätzungscommissionen haben Dienstbehörden die Dienstbezüge der bei ihnen Angestellten, Kaufleute, Fa brikanten und andere Gewerbtreibende die Dienst- und Lohnbczüge des bei ihnen beschäftigten gewerblichen Hilfs personals auf Verlangen anzugeben. Die Verweigerung oder Unterlassung dieser Angaben und wissentlich, begangene Unrichtigkeiten bei denselben sind als Ordnungswidrigkeiten nach ß. 71 des Gesetzes vom 24. Deeember 1845 strafbar. 8- 2. Zu Z. 8 des Gesetzes vom 24. Deeember 1845 und §. 3 des Gesetzes vom 23. April 1850. 1. Die Stadt Chemnitz wird in die Klasse der großen Städte versetzt, wogegen nachbemerkte Städte, als: Eibenstock, Grimma, Hainichen, Hohenstein, Kamenz, Kirchberg, Leisnig, Lößnitz, Löbau, Marienberg, Oede- ran, Oelsnitz, Oschatz, Penig, Roßwein, Stollberg, Treuen, Waldheim und Wurzen, in die Klasse der Mittelstädte eingereiht werden. Welche Städte des Landes nunmehr zu den großen, mittleren und kleinen Städten gehören, erhellt ans dem Verzeichnisse unter D- 2. Wenn nach künftigen Volkszählungen in kleinen Städten die Bevölkerung über 5000 Einwohner ansteigt, so ist das Finanzministerium ermächtigt, solche Städte im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern behufs der Gewerbe- und Personalsteuervernehmung der Klasse der Mittelstädte zuzuweisen. Statt 8. 4 des Gesetzes vom 23. April 1850. Die von freier Schätzung abhängigen Steuersätze steigen beiBeträgen bis 1 Thlr. einschließlich mit . Thl.5Ng. - - überITHlr.bis5Thlr.einschl. mit— - 10 - - - - 5 - - 10 - - - — - 15 - - - -10 - - 30 - - - 1 - - - - - - 30 - - 80 - - - 2 - — - - - «80 - mit 5 - — - Die nach der Abschätzung zwischen obige Steuer stufen fallenden Beträge sind auf denjenigen Satz, wel chem sie sich am meisten nähern, und dafern sie zwischen zwei Steucrstufen genau in die Mitte fallen, bis auf den geringeren abzurunden. 8- 4. Statt Z. 4 des Gesetzes vom 9. Deeember 1858 and 8 des Gesetzes vom 23. April 1850. 1. Angehörige der übrigen norddeutschen Bundes staaten, welche sich ohne Ansässigmachung oder Ergrei fung eines steuerpflichtigen Erwerbszweiges in Sachsen aufyalten, werden hinsichtlich der'Steuerpflicht den In ländern gleich geachtet, wenn ihr hierläudischer Aufent halt ein Zeitraum von drei Monaten überschritten hat. , 2. Ändere Ausländer dieser Art sind von der Per- ! sonalsteuer auf einen Zeitraum von zwei Jahren befreit. 3. Nach Verfluß der in pot. 1 und 2 bestimmten Zeiträume haben die betreffenden Personen von ibrem Einkommen, jedoch nur insoweit, als es nach Sachsen bezogen wird, die Personalsteuer gleich den Inländern zu entrichten. Die durch Z. 8 des Gesetzes vom 23. April 1850 verwilligte Ermäßigung wird aufgehoben. §. 5. Statt Z. 6,1 des Gesetzes vom 23 April 1850. Unteroffiziere und Mannschaften, sowie die ihnen im Range gleich stehenden Militärpersonen, genießen so wohl in der activen Armee, als in der Reserve und in der Landwehr, ingl'eichen in der Ersatzreserve auf so lange, als dieselben zum Dienste gezogen werden, Be freiung von der Personalsteuer in der ersten und sechsten Unterabtheilung. H. 6. Zu §. 9,1 des Gesetzes vom 23. April 1850. Die Vorschriften in Z. 9,i des Gesetzes vom 23. April 1850 leiden auch auf solche Ausländer Anwendung, deren Ehefrauen sich ansässig gemacht oder einen steuerpflich tigen Erwerbszweig ergriffen haben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder